Bayerische
Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
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Artikel 9, Bayerische Verfassung (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz. (2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen. (Für die "Kreise" hat sich die Bezeichnung "Regierungsbezirke" durchgesetzt, was in der Bayerischen Verfassung "Bezirke" genannt wird, heißt gewöhnlicherweise "Landkreis".)
(1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper. (2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt. (3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörde oder kraft besonderer Bestimmung selbstständig. (4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.
(1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hievon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete). (2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen. (3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. (4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben. (5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.
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Die Gemeinden erzielen ihre Einnahmen aus der Gewerbe- und Grundstückssteuer, aus örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern wie zum Beispiel der Hundesteuer sowie aus staatlichen Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs und sonstigen Gebühren.
Um weniger Geld für die Verwaltung ausgeben zu müssen, können sich benachbarte Gemeinden eines Landkreises zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen und so den Aufwand für bestimmte Verwaltungsprozesse verringern.
Zu den Aufgaben des Landkreises gehören u.a. die Errichtung und der Unterhalt von Krankenhäusern, die Sicherstellung der Hebammenhilfe, Beschaffung und Unterhalt von Einrichtungen für die Feuerwehren, Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (eigene Aufgaben). Ferner gehört es zu seinen Aufgaben, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz zu vollziehen und staatliche Kassengeschäfte zu besorgen (übertragene Aufgaben). Als Staatsbehörde übernimmt das Landratsamt überdies noch weitere Aufgaben. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Landkreise sind die von den kreisangehörigen Gemeinden entrichtete Kreisumlage sowie staatliche Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in der Landkreisordnung und dem Landkreiswahlgesetz für den Freistaat Bayern.
Eine besondere Stellung in der kommunalen Landschaft Bayerns besitzen die kreisfreien Städte. Sie sind Gemeinden, die über die sich daraus ergebenden Aufgaben hinaus noch all jene Aufgaben übernehmen, für die ansonsten die Landkreise zuständig wären. Zur Zeit gibt es in Bayern 25 kreisfreie Städte.
Bayern gliedert sich in sieben Bezirke: Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz, Niederbayern, Oberbayern und Schwaben. In dieser Gliederung spiegeln sich die "Volksstämme", aus denen die Bevölkerung Bayerns besteht, wider. Die Gliederung in Bezirke hatte sich für den größten deutschen Flächenstaat so bewährt, dass während der Gebietsreform von 1972 im Hinblick auf ihre Zahl und ihren Zuschnitt nur wenig geändert wurde. Ihre entscheidende Aufwertung als dritte Ebene der kommunalen Selbstverwaltung in Bayern erfuhren die Bezirke 1978, als eine gesetzliche Neuregelung dem Bezirkstagspräsidenten eine dem ersten Bürgermeister vergleichbare Stellung einräumte und die Eigenständigkeit der Bezirksverwaltung dadurch herstellte, dass der Bezirkstagspräsident ihre Leitung übernahm.
Die Bezirke sind - wie die Landkreise auch - kommunale Selbstverwaltungskörper. Der Bezirkstagspräsident als Vorsitzender des Bezirkstags ist oberster Verwalter des Selbstverwaltungskörpers.Er wird vom durch die Bezirksbevölkerung gewählten Bezirkstag gewählt (Selbstverwaltungsebene).
Den gesetzlichen Rahmen für die Bezirke setzen die Bezirksordnung und das Bezirkswahlgesetz für den Freistaat Bayern. Der Bezirk ist vor allem für Aufgaben zuständig, die für die einzelnen Landkreise allein nicht oder nur schwer zu bewältigen wären. Nach der Bezirksordnung sollen die Bezirke im eigenen Wirkungskreis öffentliche Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind.
Zu den Aufgaben des Bezirks gehören die soziale Sicherung der Bevölkerung (Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Jugendhilfe, Förderung freier Wohlfahrtsverbände, von Sozialstationen, Tagesstätten usw.), gesundheitliche Versorgung (v.a. Einrichtung von Spezialkrankenhäusern wie psychiatrischen Kliniken, Drogenkliniken etc.), Kultur- und Heimatpflege, das Schulwesen (Berufsfachschulen und Fachakademien), die Wirtschaftsförderung und der Natur- und Umweltschutz. Ferner übernimmt der Bezirk auch ihm vom Freistaat übertragene Aufgaben. Die Einnahmen der Bezirke setzen sich vor allem aus der "Bezirksumlage" von Landkreisen und kreisfreien Städten, aber auch aus Entgelten für die Nutzung von Bezirkseinrichtungen (z.B. Kulturzentren, Studentenwohnheime, Fachschulen, Museen) zusammen.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können sich zur Bewältigung bestimmter Aufgaben zu so genannten Zweckverbänden zusammenschließen.
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