Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit
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Die Aufgaben der Bezirke in Bayern



Die Bayerische Verfassung legt in den Artikeln neun bis zwölf die Gliederung des Staatsgebiets und damit die kommunalen Ebenen fest. Demnach gliedert sich der Freistaat Bayern in Gemeinden, Landkreise und Bezirke.





Artikel 9, Bayerische Verfassung

(1) Das Staatsgebiet gliedert sich in Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.

(2) Die Kreise sind in Bezirke eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.

(Für die "Kreise" hat sich die Bezeichnung "Regierungsbezirke" durchgesetzt, was in der Bayerischen Verfassung "Bezirke" genannt wird, heißt gewöhnlicherweise "Landkreis".)


Artikel 10, Bayerische Verfassung

(1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.

(2) Der eigene Wirkungskreis der Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.

(3) Den Gemeindeverbänden können durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der Staatsbehörde oder kraft besonderer Bestimmung selbstständig.

(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.


Artikel 11, Bayerische Verfassung

(1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hievon machen bestimmte unbewohnte Flächen (ausmärkische Gebiete).

(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesondere ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.

(3) Durch Gesetz können den Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen haben.

(4) Die Selbstverwaltung der Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.

(5) Für die Selbstverwaltung in der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.






Gemeinden

Die Gemeinden sind die unterste, bürgernaheste politische Ebene in Bayern. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Ziel der Selbstverwaltung der Gemeinden ist der "Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben" (Artikel 11, Abs. 4, Bayerische Verfassung), zugleich wird damit dem Subsidiaritätsprinzip (übergeordnete Gremien/Institutionen sollen nur solche Aufgaben übernehmen, die nachgeordnete kleinere nicht erfüllen können) Rechnung getragen. Die Gemeindemitglieder wählen als ihre Vertreter den Bürgermeister und den Gemeinderat. Den rechtlichen Rahmen für die Gemeinden legen die Gemeindeordnung, die Verwaltungsgemeinschaftsordnung, das Gemeindewahlgesetz und die Gemeindewahlordnung für den Freistaat Bayern fest. Die Gebietsreform von 1972 verringerte die Zahl der bayerischen Gemeinden von 6962 im Jahr 1970 um über zwei Drittel: Derzeit gibt es in Bayern 2031 kreisangehörige Gemeinden (einschließlich 25 kreisfreier Städte). Die Gemeinden übernehmen Selbstverwaltungsaufgaben im Bereich der allgemeinen Gemeindeverwaltung, der Vermögenswirtschaft, Haushaltswirtschaft, der Sicherheitsverwaltung, der Erschließung und Bauleitplanung, der Totenbestattung, des Straßen- und Gewässerwesens, der Versorgung mit Trinkwasser, der Abwasserbeseitigung, des Schul- und Gesundheitswesens sowie der Kindergärten (Pflichtaufgaben). Ferner können sie auch Einrichtungen wie Schwimmbäder, Spielplätze, Stadthallen, Altersheime, Volkshochschulen etc. als so genannte "freiwillige Aufgaben" unterhalten. Neben den Selbstverwaltungsangelegenheiten übernehmen die Gemeinden auch so genannte Auftragsaufgaben, die ihnen der Staat als seinem "verlängerten Arm" überträgt.

Die Gemeinden erzielen ihre Einnahmen aus der Gewerbe- und Grundstückssteuer, aus örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern wie zum Beispiel der Hundesteuer sowie aus staatlichen Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs und sonstigen Gebühren.

Um weniger Geld für die Verwaltung ausgeben zu müssen, können sich benachbarte Gemeinden eines Landkreises zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen und so den Aufwand für bestimmte Verwaltungsprozesse verringern.




Landkreise

Landkreise sind Gebietskörperschaften, denen mehrere Gemeinden angehören, und die das Recht haben, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über die Gemeindegebiete hinaus geht, selbst zu ordnen und zu verwalten. Zugleich sind die Landkreise aber auch der Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Seit der Gebietsreform von 1972 gibt es 71 bayerische Landkreise (zuvor 143). Organe der Landkreise sind der Kreistag, die Kreisausschüsse und der Landrat. Die Kreisbehörde ist das Landratsamt, das zugleich auch Staatsbehörde ist.

Zu den Aufgaben des Landkreises gehören u.a. die Errichtung und der Unterhalt von Krankenhäusern, die Sicherstellung der Hebammenhilfe, Beschaffung und Unterhalt von Einrichtungen für die Feuerwehren, Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (eigene Aufgaben). Ferner gehört es zu seinen Aufgaben, das Landesstraf- und Verordnungsgesetz zu vollziehen und staatliche Kassengeschäfte zu besorgen (übertragene Aufgaben). Als Staatsbehörde übernimmt das Landratsamt überdies noch weitere Aufgaben. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Einnahmen der Landkreise sind die von den kreisangehörigen Gemeinden entrichtete Kreisumlage sowie staatliche Leistungen im Rahmen des Finanzausgleichs. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in der Landkreisordnung und dem Landkreiswahlgesetz für den Freistaat Bayern.

Eine besondere Stellung in der kommunalen Landschaft Bayerns besitzen die kreisfreien Städte. Sie sind Gemeinden, die über die sich daraus ergebenden Aufgaben hinaus noch all jene Aufgaben übernehmen, für die ansonsten die Landkreise zuständig wären. Zur Zeit gibt es in Bayern 25 kreisfreie Städte.




Bezirke

Neben den zwei kommunalen Ebenen Gemeinde und Landkreis besitzt Bayern noch einen dritten kommunalen Selbstverwaltungskörper - die mit den Regierungsbezirken als staatlicher Mittelbehörde territorial deckungsgleichen Bezirke:

Bayern gliedert sich in sieben Bezirke: Oberfranken, Unterfranken, Mittelfranken, Oberpfalz, Niederbayern, Oberbayern und Schwaben. In dieser Gliederung spiegeln sich die "Volksstämme", aus denen die Bevölkerung Bayerns besteht, wider. Die Gliederung in Bezirke hatte sich für den größten deutschen Flächenstaat so bewährt, dass während der Gebietsreform von 1972 im Hinblick auf ihre Zahl und ihren Zuschnitt nur wenig geändert wurde. Ihre entscheidende Aufwertung als dritte Ebene der kommunalen Selbstverwaltung in Bayern erfuhren die Bezirke 1978, als eine gesetzliche Neuregelung dem Bezirkstagspräsidenten eine dem ersten Bürgermeister vergleichbare Stellung einräumte und die Eigenständigkeit der Bezirksverwaltung dadurch herstellte, dass der Bezirkstagspräsident ihre Leitung übernahm.

Die Bezirke sind - wie die Landkreise auch - kommunale Selbstverwaltungskörper. Der Bezirkstagspräsident als Vorsitzender des Bezirkstags ist oberster Verwalter des Selbstverwaltungskörpers.Er wird vom durch die Bezirksbevölkerung gewählten Bezirkstag gewählt (Selbstverwaltungsebene).

Den gesetzlichen Rahmen für die Bezirke setzen die Bezirksordnung und das Bezirkswahlgesetz für den Freistaat Bayern. Der Bezirk ist vor allem für Aufgaben zuständig, die für die einzelnen Landkreise allein nicht oder nur schwer zu bewältigen wären. Nach der Bezirksordnung sollen die Bezirke im eigenen Wirkungskreis öffentliche Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind.

Zu den Aufgaben des Bezirks gehören die soziale Sicherung der Bevölkerung (Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Jugendhilfe, Förderung freier Wohlfahrtsverbände, von Sozialstationen, Tagesstätten usw.), gesundheitliche Versorgung (v.a. Einrichtung von Spezialkrankenhäusern wie psychiatrischen Kliniken, Drogenkliniken etc.), Kultur- und Heimatpflege, das Schulwesen (Berufsfachschulen und Fachakademien), die Wirtschaftsförderung und der Natur- und Umweltschutz. Ferner übernimmt der Bezirk auch ihm vom Freistaat übertragene Aufgaben. Die Einnahmen der Bezirke setzen sich vor allem aus der "Bezirksumlage" von Landkreisen und kreisfreien Städten, aber auch aus Entgelten für die Nutzung von Bezirkseinrichtungen (z.B. Kulturzentren, Studentenwohnheime, Fachschulen, Museen) zusammen.

Gemeinden, Landkreise und Bezirke können sich zur Bewältigung bestimmter Aufgaben zu so genannten Zweckverbänden zusammenschließen. 





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© 7/97 - 8/98, Stand vom 15.11.2001 Impressum