Joachim FeldmannAlles was Recht ist
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Bevor wir zum nächsten
Kapitel kommen, ziehen wir rasch eine Zwischenbilanz: Was haben wir bisher vom
Recht erfahren?
Wir wissen einiges darüber, was das Recht ist, worin es sich von anderen
Teilen der sozialen Lebensordnung unterscheidet, wir kennen die Merkmale der
Gerechtigkeit und wir wissen auch, wie man das Recht findet. Doch davon, wofür
wir das komplizierte Recht eigentlich brauchen, war noch wenig die Rede.
Also von den Aufgaben des Rechts?
Ja. Die Aufgaben des Rechts, seine Funktion wollen wir uns gleich näher ansehen.
Aufgabe des Rechts ist es, das Zusammenleben
der Menschen zu schützen und zu ordnen. Es soll das friedliche Miteinander
der Menschen gewährleisten. Es ist ein Garant menschlicher Freiheit. Das
Recht bringt Ordnung in das Gemeinschaftsleben Und es fördert das Gemeinwohl
in mannigfacher Weise.

Die Aufgaben des Rechts und der Rechtsordnung lassen sich in folgende vier Gruppen
einteilen:
- Sicherung des Friedens,
- Schutz der Freiheit,
- Ordnung des Gemeinwesens,
- Förderung des Gemeinwohls. Die ursprünglichste Aufgabe des Rechts
ist es, gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Menschen zu vermeiden.
Wir können deshalb sagen:
Die Rechtsordnung ist eine Friedensordnung. Sie allein kann ein weitgehend
friedliches Zusammenleben der einzelnen Menschen und Gruppen gewährleisten.
Und wie geschieht das?
Indem uns die Rechtsordnung sagt, was gilt, was erlaubt und
was verboten ist. Indem sie das Faustrecht verbietet
und uns die Mittel nennt, mit denen ein Streit entschieden wird.
Das Recht hilft also den Menschen, ungestört zusammenzuleben?
Stimmt genau.
Trotz unserer Rechtsordnung gibt es aber noch ziemlich viel Gewalt.
Ja, wenn wir zum Beispiel an die Flugzeugentführungen denken, an Geiselnahmen, Raubüberfälle oder gewalttätige Demonstrationen. Die rechtliche Friedenssicherung ist eine äußerst schwierige Aufgabe: Das Ringen um Frieden wird immer wieder gestört.
Weshalb ist das so?
Dafür gibt es mehrere Gründe, vor allem
- den Willen der Menschen zur Macht,
- die unterschiedlichen Vorstellungen von den Lebenszielen,
- den menschlichen Selbsterhaltungstrieb,
- den Eigennutz.
Und das Recht kommt dagegen nicht an?
In sehr vielen Fällen schon. Die Rechtsordnung in der Bundesrepublik
Deutschland gewährleistet ja ein weitgehend friedliches Zusammenleben
der Menschen. Natürlich kommen immer wieder Gesetzesverstöße
vor. Das ist auch nicht ganz vermeidbar. Denn selbst die perfekteste Rechtsordnung
ist darauf angewiesen, dass sie von den Rechtsgenossen
- also von uns allen - beachtet wird.
Wer gegen ein Gesetz verstößt, kann aber doch bestraft werden.
Ja, in sehr vielen Gesetzen werden Zuwiderhandlungen mit Strafe oder Geldbuße bedroht. Diese nachträgliche Ahndung kann aber die einmal eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen.

Das Recht bringt
Frieden in das Zusammenleben der Menschen. Solange jemand wie Robinson
Crusoe allein auf seiner Insel wohnt, braucht er weder Recht noch Gesetz.
Denn danach, was Recht ist, wird immer erst in der Gemeinschaft gefragt. Erst
im mitmenschlichen Leben kommt es zum Streit über mein und dein und über
viele andere unterschiedliche Interessen.
So ein Streit kann nun auf zweierlei Weise entschieden werden:
Entweder durch die Herrschaft des Faustrechts, bei dem sich jeder "auf
eigene Faust" sein Recht zu verschaffen versucht.
Oder durch die Herrschaft der Rechtsordnung, die jedermann, sei er nun körperlich
stark oder schwach, zu seinem Recht verhilft.
Dass Kraft und Stärke kein tauglicher Maßstab für
Recht oder Unrecht sein können, bezweifelt heute niemand mehr. Denn jeder
weiß:
Wo man sich sein Recht "auf eigene Faust" holen muss, herrschen
Rechtlosigkeit und Unfrieden. Deshalb sind das Setzen und da5 Durchsetzen
des Rechts Aufgaben des Staates. Der Staat sorgt dafür, dass Streitigkeiten
im Rahmen einer zuverlässig arbeitender rechtlichen Ordnung ausgetragen
werden und stellt so den Rechtsfrieden wieder her.
Kann nicht auch das Gesetz mit
seinen Verboten und Regelungen zu Unfrieden führen?
Das ist eine gute Überlegung.
Zu fast jedem Lebensbereich haben die Menschen unterschiedliche Vorstellungen,
Wünsche und Interessen:
Der eine möchte eine Party feiern, der Nachbar will seine Ruhe. Der Grundstückseigentümer
will das Seeufer bebauen, andere Menschen wollen sich dort erholen. Die einen
sind für die Straffreiheit der Schwangerschaftsunterbrechung, die anderen
befürworten ein völliges Verbot. Niemand zahlt gerne Steuern, der
Staat braucht aber Einnahmen. Die einen sind für Tempo 80 auf Landstraßen,
und andere wollen auch dort freie Fahrt.
Diese Aufzählung ließe sich noch lange fortsetzen. Allen Beispielen gemeinsam sind unterschiedliche Interessen, die einander gegenübertreten und um Anerkennung ringen. Aufgabe des Gesetzgebers ist es nun, zu bestimmen, wer jeweils welche Interessen in welcher Weise und in welchem Umfang verfolgen darf. Darin liegt natürlich zugleich die Entscheidung, dass bestimmte Interessen ganz oder zum Teil zurücktreten müssen.
Und deshalb gibt es Unfrieden?
Im allgemeinen nicht. Denn der Gesetzgeber bemüht sich in den oft langwierigen parlamentarischen Verhandlungen und Auseinandersetzungen von vornherein um einen sinnvollen und gerechten Interessenausgleich. Dass ihm das auch meistens gelingt, sehen wir am besten daran, dass die Bevölkerung die Interessenregelungen in unserer Rechtsordnung ganz überwiegend billigt.
Dann hilft uns das Recht also doch, ungestört zusammenzuleben.
Das ist sogar ganz sicher so.
Gibt es auch eine Rechtsordnung, die zwischen den einzelnen Staaten gilt?
Eine verbindliche Weltrechtsordnung gibt es nicht. Doch fehlte es in diesem Jahrhundert nicht an Versuchen, die Völker durch eine weltweit einheitliche Ordnung zu verbinden: So kam es im Jahr 1919 zur Gründung des Völkerbundes, und am 26. Juni 1945 wurde die Charta - oder auch Satzung -der Vereinten Nationen unterzeichnet. In ihr haben sich bisher (Stand 1.4.1996) 185 Staaten (seit 1973 auch die Bundesrepublik Deutschland) zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung friedlicher zwischenstaatlicher Beziehungen und internationaler Zusammenarbeit

Das Zeichen der Vereinten Nationen:
Ölzweige als Sinnbild des Friedens umgreifen die
Weltkugel.
185, das ist doch eine sehr große Zahl.
Stimmt. Und dennoch ist die Wirkung der Vereinten Nationen begrenzt. Sie umfasst nämlich noch immer nicht alle 191 Staaten. Zudem sind die Vereinte Nationen durch das Vetorecht der Ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates (USA, UdSSR, Großbritannien, Frankreich, China) in ihrer Beschlussfassung gehemmt. Vor allem aber haben die Vereinten Nationen keine Zwang5 mittel, mit denen sie die Einhaltung ihrer Beschlüsse durchsetzen könnte Daneben gibt es ein ganzes Netz zwei- und mehrseitiger Friedensregelungen zwischen einzelnen Staaten. Eine und fassende Völkerrechtsordnung stelle aber auch sie nicht dar.
Die Sicherung des Friedens durch das Recht ist also gar nicht
so einfach. Und wie schaut es mit dem Schutz der Freiheit aus?
Unsere Rechtsordnung. insbesondere das Grundgesetz, garantiert die menschliche
Verhaltensfreiheit und die körperliche Freiheit der Person in umfassender
Weise.
Damit werden sowohl der vertraut-persönliche und der familiäre Bereich,
die Freiheit zu wirtschaftlicher Betätigung und Vertragsgestaltung, die
freie Ausreise aus dem Bundesgebiet als auch die Freiheit vor grundlosen Verhaftungen,
Festnahmen und ähnlichem geschützt. Wir können also sagen:
Die Rechtsordnung ist eine Schutzordnung für die Freiheit.
Die Polizei kann aber doch jemanden festnehmen.
Völlig richtig. Sie darf das aber nur dann, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich dazu befugt.

Die Freiheitsstatue am Hafeneingang von New York. Die Fackel
in ihrer Hand ist ebenso Sinnbild der Freiheit wie etwa die Anordnung fünf
zackiger Freiheitssterne auf dem Sternenbanner der USA oder die Freiheitsglocke
von Berlin.
Ist es nicht dennoch so, dass die Gesetze die Freiheit mehr einschränken
als schützen?
Selbstverständlich beschränken sehr viele gesetzliche Regelungen
unsere Freiheit, indem sie etwa ein bestimmtes Tun vorschreiben oder verbieten.
Zum Beispiel darf man bei Rot nicht über die Straße gehen, wer verdient,
muss Steuern zahlen, es gibt die allgemeine Schulpflicht, es ist verboten, fremde
Sachen wegzunehmen. Diese und viele tausend andere Beschränkungen der Freiheit
sind notwendig, um ein sicheres und geordnetes Zusammenleben in der Gemeinschaft
zu gewährleisten und damit zugleich die Freiheitsrechte unserer Mitmenschen
zu schützen.
Eine gewisse Beschränkung der Freiheit ist notwendig, damit es Freiheit
überhaupt geben kann.
Die persönliche Freiheit
zählt zu unseren höchsten Gütern. Deshalb kann grundsätzlich
jedermann nach seinem persönlichen Interesse handeln. Und selbst der
Einzelgänger hat Anspruch auf Verhaltensfreiheit. Dennoch kann das Freiheitsrecht
des einzelnen nicht uneingeschränkt gelten. Sonst würde menschliches
Zusammenleben unmöglich. In einem Beispiel aus dem Buch "Amerika,
du hast es besser" von Robert Lohan wird das sehr deutlich:
Ein Mann musste sich wegen grober Körperverletzung vor einem amerikanischen
Gericht verantworten. Auf seine Frage, ob in einem freien Lande ein Mann nicht
das Recht habe, seinen Arm zu schwingen, antwortete der Richter: "In a
free country your right to swing
Die Grenze der Freiheit verläuft also dort, wo die Rechte anderer, wo deren
Befugnisse, anfangen. Erst indem die Rechtsordnung die Freiheit jedes einzelnen
begrenzt, schafft sie größtmögliche Freiheit für alle.
Das menschliche Zusammenleben läßt sich aber nicht immer klar in mein Recht und dein Recht aufteilen. Der einzelne Mensch ist deshalb nicht stets der Zielpunkt staatlichen Handelns. Es gibt auch Belange, an denen alle Mitglieder einer Rechtsgemeinschaft ein gemeinsames Interesse haben. Hierher zählen zum Beispiel eine hinreichende Schulbildung aller Bürger und die Verpflichtung. Wehrdienst zu leisten. Die allgemeine Schulpflicht und die Wehrpflicht gehen deshalb anderslautenden persönlichen Wünschen vor. Auch hier kann also die Freiheit eingeschränkt werden, und zwar nach dem Grundsatz: Gemeinnutz geht vor Eigennutz.
Und was ist zu der dritten Aufgabe
ds Rechts, der Ordnung des Gemeinwesens, zu sagen?
Wir haben ja bereits gesehen, dass die Rechtsordnung eine große Zahl
von Anforderungen an das Verhalten jedes einzelnen von uns stellt. Sie gebietet,
verbietet und erlegt Pflichten auf. So wird das menschliche Verhalten in der
Gesellschaft geordnet. Wir können somit sagen:
Die Rechtsordnung dient der guten Ordnung im Gemeinwesen. Dieses Ordnungsziel
ist allen rechtlichen Regelungen gemeinsam. Mag ihr Inhalt nun der Frieden,
die Freiheit, die Gerechtigkeit oder ein anderer Zweck sein.
Weshalb werden überhaupt alle Beziehungen zwischen den Menschen vom Recht geregelt?
Das ist gar nicht der Fall. Es gibt viele Bereiche des Lebens, die vom Recht nicht erfaßt sind. Nehmen wir zum Beispiel die Freundschaft. Sie entwickelt sich außerhalb des Rechts aufgrund persönlicher Zuneigung.
Auch zwischen Freunden kann es doch zu Streit kommen.
Natürlich. Auch was zwischen Freunden geschieht, kann rechtlich bedeutsam
sein. So kann es zwischen ihnen zu einem Rechtsstreit über den Inhalt eines
gemeinsam geschlossenen Vertrages kommen oder, zum Beispiel wenn die Freundschaft
endet, zu Beleidigungen, die zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen.
Für derartige Fälle enthält die Rechtsordnung wieder Vorschriften,
die festlegen, was gilt.
Wir sehen daraus: Nicht alles und jedes bedarf einer gesetzlichen Regelung.
Häufig genügen die gesellschaftlichen Verhaltensnormen, um die mitmenschlichen
Beziehungen zu ordnen. Erst wo in der Gesellschaft das Bedürfnis nach staatlicher
Ordnung zutage tritt, wird der Gesetzgeber die notwendigen Rechtsvorschriften
erlassen.
Gilt das auch für die vierte Aufgabe des Rechts, die Förderung des Gemeinwohls?
Durchaus. Auch hier wird der Gesetzgeber nur tätig, wenn ein Regelungsbedarf
besteht.
Wann ist das zum Beispiel der Fall?
Diese Frage wird zu verschiedenen Zeiten recht unterschiedlich beantwortet:
Nach der liberalen Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts standen bei der Rechtsbildung
strafrechtliche und polizeirechtliche Vorschriften im Vordergrund. In erster
Linie sollten die einzelnen Bürger und die Gesellschaft durch Gebote und
Verbote vor Gefahren geschützt und ihre Freiheit gesichert werden. Darüber
hinaus stellten die Gesetze lediglich Formen für rechtliches Handeln zur
Verfügung, wie etwa die Regelungen des Kauf rechts oder des Mietrechts.
Im übrigen vertraute man den Selbststeuerungskräften in der Gesellschaft
und hielt sich mit staatlicher Regelung zurück.
Das hat sich um die Wende zu diesem Jahrhundert erheblich geändert, seit
sich der Staat auch die Förderung der Wohlfahrt seiner Bürger zur
Aufgabe gemacht hat. Wenn wir heute sagen: Die Rechtsordnung fördert
das Gemeinwohl, so meinen wir damit erheblich mehr als die Vertreter der
liberalen Staatsauffassung. Der moderne Rechtsstaat reichert die Rechtsordnung
zunehmend mit sozialen Inhalten an. Immer mehr Gesetze greifen heute ordnend,
lenkend und gestaltend in das Leben der Gesellschaft ein.
Was sind das für Gesetze?
Zum Beispiel das Bayerische Landesplanungsgesetz, das Mittelstandsförderungsgesetz, das Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Mieterschutz- und das Arbeitsschutzrecht (vgl. S. 106, 107). Hierher zählen aber auch kommunalrechtliche Regelungen, wie die Gemeinde- oder Landkreisordnung, in denen den Gemeinden, Landkreisen oder Städten vielfältige Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (vgl. S. 168) zugewiesen werden. Aufgrund dieser und zahlreicher weiterer Vorschriften übernimmt heute die öffentliche Hand Gestaltungs-, Fürsorge- und Vorsorgeaufgaben, die früher im freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte jedem einzelnen selbst überlassen waren.

Ist es nun gut oder nicht gut, wenn der
Staat vieles regelt?
Zu viele Gesetze können von Nachteil sein: Es ist sicher nicht wünschenswert, wenn eine überzogene Gesetzgebung eine Vorschriftenflut auslöst, die nicht einmal mehr der Fachmann überschauen kann. Und bei den Sozialleistungen führt ein Übermaß auch dazu, dass Entschlusskraft und Eigenverantwortlichkeit zurückgedrängt werden und Anspruchsdenken sich ausbreitet. Hinzu kommt, dass zuviel Sozialstaat die Freiheit des einzelnen unangemessen einschränkt. Denn mehr Sozialleistungen sind notwendig mit mehr Steuern und Sozialabgaben verbunden.
Man kann aber doch den Sozialstaat nicht abbauen.
Ganz klar. Man muss aber versuchen, offensichtliche Fehlentwicklungen zu vermeiden,
und zwar nach dem Grundsatz: Leistungen ohne Eigenleistungen darf es nur im
Fall tatsächlich erwiesener Leistungsunfähigkeit geben. Schließlich
soll der Sozialstaat Freiheit möglich machen und sie nicht ersticken.