Joachim Feldmann

Alles was Recht ist

2. Kapitel
Gerechtigkeit, das oberste
Leitziel des Rechts

 

Inhaltsverzeichnis

Joachim Feldmann
Alles was Recht ist

    Vorwort

    Hinweise

    Einleitung Berührung mit dem Recht

    Erster Teil
    Wesen und Funktion des Rechts -
    Was ist das Recht und welche Aufgaben hat es

    1. Kapitel Das Recht,
    ein Teil der sozialen Lebensordnung

    Soziale Lebensordnung
    Teile der Lebensordnung
    Geltungsbereich
    Unterschiedliche Zwecke

    2. Kapitel Gerechtigkeit, das oberste
    Leitziel des Rechts

    Gleichheit
    Billigkeit
    Rechtssicherheit

    3. Kapitel Die Quellen des Rechts
    Rechtschöpfung
    Leitlinien des Rechts
    Richtiges Recht
    Rechtsordnung

    4. Kapitel Die Funktion des Rechts
    Friedenssicherung
    Schutz der Freiheit
    Ordnung des Gemeinwesens
    Förderung des Gemeinwohls

    Sonderteil
    Wie das deutsche Recht entstand
    Ein Blick in unsere
    Rechtsgeschichte
    Germanische Zeit
    Fränkische Zeit
    Mittelalter
    Neuzeit
    Neueste Zeit


    Zweiter Teil
    Wichtige Gesetze und ihr Inhalt
    Was gibt es für Gesetze und was regeln sie

    Bereiche des Rechts

    5. Kapitel Der Mensch als Rechtsbeteiligter
    Eigenes Handeln
    Stellvertretung
    Gemeinsames Handeln
    Juristische Person

    6. Kapitel Der Mensch und sein privater
    Rechtskreis

    Vertragsfreiheit
    Vertragsabschluß
    Wichtige Vertragsarten
    Leistungsstörungen
    Unerlaubte Handlung
    Eigentum und Besitz
    Ehe und Familie
    Erbschaft

    7. Kapitel Der Mensch, der das Recht bricht
    Staatliche Strafe
    Strafbare Handlung
    Strafvorschriften
    Mehrere Tatbeteiligte
    Strafvollstreckung

    8. Kapitel Der Mensch und die staatliche
    Gemeinschaft

    Verwaltungsaufbau
    Verwaltungszuständigkeit
    Verwaltungshandeln
    Verwaltungsvorschriften
    Handlungsform

    9. Kapitel Der Mensch vor Gericht
    Gerichte und Richter
    Gerichtliches Verfahren
    Zivilprozeß
    Strafverfahren
    Verwaltungsprozeß
    Verfassungsgerichte
    Überstaatliche Gerichte

 

 

Wir haben gesagt: Das Recht strebt nach Gerechtigkeit. Nur, was ist das eigentlich, Gerechtigkeit?

Eine gute Frage.
Mit ihr wollen Wir uns im 2. Kapitel näher befassen.

2. Kapitel

Gerechtigkeit,
das oberste
Leitziel des Rechts

Wir alle wollen Gerechtigkeit. Lob und Tadel, Ansprüche und Pflichten, Belohnung und Strafe sollen gerecht, also von der Sache her begründet sein. Das gilt in der Familie ebenso wie in der Schule, ganz besonders aber im Recht. Denn die Gerechtigkeit ist das oberste Leitziel des Rechts.

Gerechtigkeit ist das oberste Leitziel des Rechts. Ihr ist das Recht überall und zu allen Zeiten verpflichtet.


[Inhaltsverzeichnis]

 

Gleichheit

Die Gerechtigkeit bezieht sich auf das Verhältnis der Menschen zueinander und verlangt, dass das menschliche Zusammenleben im Sinne der Gleichheit geordnet wird:
Niemand darf ohne sachlichen Grund bevorzugt oder zurückgesetzt werden. Das wichtigste Merkmal der Gerechtigkeit ist also die Gleichheit.
Nur eine Regelung, eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Gerichtsentscheidung, die sich um Gleichbehandlung bemüht, kann gerecht, kann also "richtig" sein.

Und woher wissen wir das?

Das wissen wir von der inneren Stimme. Wir nennen sie Rechtsgefühl.

Und das Rechtsgefühl sagt uns, dass es nicht richtig ist, wenn die Menschen
ungleich behandelt werden.

Genau!
Typisch dafür ist zum Beispiel der
Ausspruch: "Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen".
Dahinter steht nichts anderes als die Forderung, jeden gleich zu behandeln. Und dass das auch wirklich geschieht, dafür sorgen das Grundgesetz und die Verfassungen der Länder. Denn sie
bestimmen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Artikel 3 Grundgesetz
"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung von Nachteilen hin. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache. seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Bedeutet das nicht Gleichmacherei?

Nein. Gleichmacherei wäre es, wenn alles gleich behandelt würde, ohne Rücksicht auf bestehende Unterschiede. Gleichbehandlung meint dagegen, daß gleichartige Sachverhalte gleich und ungleiche ungleich behandelt werden. Denn: Gerechtigkeit verlangt nicht völlig gleiche, sondern nur jeweils gleichmäßige Behandlung.

Gibt es dafür ein Beispiel?

Ja. etwa das Einkommensteuergesetz, das für alle Bürger mit gleicher Einkommenslage jeweils die gleiche Steuerpflicht vorschreibt. Es ist aber keineswegs so, dass jeder gleich viel Steuer zahlt. Von Reichen wird nämlich mehr verlangt als von Armen. So steigt der Einkommensteuersatz mit wachsendem Einkommen von 0 auf über 50 Prozent.

Kann man da überhaupt noch von Gleichheit sprechen?

Durchaus. Denn Gleichartiges und Gleichwertiges werden gleich behandelt.


Was gleichartig und was gleichwertig ist, auf diese Frage gibt es nicht in allen Rechtsordnungen und zu allen Zeiten' die gleiche Antwort. Dies hängt vielmehr ab von den Anschauungen und Wertungen. die in einem geschichtlichen Zeitabschnitt in einer bestimmten Gesellschaft herrschen. Diese Anschauungen und Wertungen nennen wir den Zeitgeist. Der Zeitgeist bestimmt, was gleichartig und was gleichwertig ist.

Wie sich die Ansichten im Laufe der Zeit wandeln, dafür gibt es genügend Beispiele:
- Die Sklaverei gilt heute als die wohl schlimmste Verletzung des Gleichheitssatzes. Dennoch gab es diese völlige rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht nur in der Antike, sondern zum Beispiel in Amerika bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein.
- Die Apartheid, also die politische, soziale, wirtschaftliche und räumliche Trennung zwischen Farbigen und Weißen, in der Republik Südafrika ist bis heute nicht ganz überwunden. Proteste aus


Inserat über Sklavenverkauf
"VERKAUF WERTVOLLER SKLAVEN . (Wegen Abreise)
Der Eigentümer der nachfolgend genannten wertvollen Sklaven, der kurz vor seiner Abreise nach Europa steht, wird diese an der Neuen Börse Ecke St. Louis und Chartresstraße am Samstag 16. Mai, zwölf Uhr, zum Verkauf anbieten. 1. SARAH. eine Mulattin, 45 Jahre alt, eine gute Köchin und ... New-Orleans, 13. Mai 1835."


allen Teilen der Welt konnten daran nichts ändern.
- "Dem Mann der Staat. der Frau die Familie", über lange Zeit hinweg war das die übliche Rollenverteilung in der Gesellschaft. Erst Mitte des vergangenen Jahrhunderts begann der Kampf um politische,
rechtliche und soziale Gleichstellung der Frau. Das Hauptanliegen. nämlich das Wahlrecht für Frauen durchzusetzen, wurde zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht: In Finnland 1906, in der UdSSR 1917, in Deutschland 1918, in den USA 1920, in Frankreich 1944 und in der Schweiz 1971. Das allgemeine Gebot zur Gleichbehandlung von Mann und Frau gilt in der Bundesrepublik Deutschland erst seit Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949.
- In der Bundesrepublik Deutschland gab es bis vor gut 20 Jahren eine Ungleichbehandlung, die wir heute nicht für gerecht halten:
Erst 1970 hat sich in unserer Rechtsordnung die Anschauung durchgesetzt, die Benachteiligung des nichtehelich geborenen Kindes gegenüber dem ehelich geborenen Kind aufzugeben. Im Unterhaltsrecht und im Erbrecht sind jetzt nichteheliche und eheliche Kinder wirtschaftlich weitgehend gleichgestellt, die sonderbare Bestimmung. nach der das nichteheliche Kind und sein Vater als nicht verwandt galten, wurde gestrichen.
- Schon lange störte es viele Tierfreunde, dass unsere Rechtsordnung Tiere als. Sachen behandelte. Seit 1.9.1990 ist das anders. Heute heißt es in § 90 a BGB: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt ...".

 


Wenn reiche Leute mehr Steuern zahlen müssen als die ärmeren, hat das auch etwas mit dem Sozialstaat zu tun?

Natürlich.
Gerade in einem Sozialstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ist es eine Aufgabe des Rechts, ungleiche Voraussetzungen der Menschen zu mildern.

Dies geschieht zum Beispiel durch die sozialstaatlichen Hilfen, wie Kindergeld, Wohngeld oder Leistungen für Schwerbehinderte. Auch die Schulausbildung ist bei uns kein Vorrecht der Reichen. Durch unentgeltlichen Unterricht und weitgehende Lernmittelfreiheit an öffentlichen Schulen, Regelungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs und die Förderung der Ausbildung gibt der Staat jedem die gleiche Chance für eine gute Ausbildung. Und wem die Mittel für eine menschenwürdige Lebensführung fehlen, der erhält Sozialhilfe.



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Gibt es neben der Gleichheit noch weitere Merkmale der Gerechtigkeit?

Ja, es sind die Billigkeit und die Rechtssicherheit.

Billigkeit

Was bedeutet Billigkeit?

Billigkeit meint Gerechtigkeit im Einzelfall. Wer Billigkeit verlangt, fordert eine Entscheidung, die möglichst jeder Besonderheit des einzelnen Falls gerecht wird.

Tut das nicht jede richtige Entscheidung?

Im allgemeinen schon. Doch gibt es auch Fälle, in denen die untypischen und einmaligen Merkmale nur schwer berücksichtigt werden können.


Woran liegt das?

Ganz einfach daran, dass Gesetze nicht für einen bestimmten Lebenssachverhalt und nicht für einen bestimmten Menschen gemacht werden. Jede gesetzliche Bestimmung erfasst stets eine Vielzahl von vorausgedachten Fällen, die nur begrenzt gleichartig sind. Das Gesetz verallgemeinert bestehende Ungleichheiten und ebnet sie dadurch gewissermaßen ein. Es ist nun der Wunsch nach Billigkeit, dass auch solche Ungleichheiten berücksichtig werden.

Ist das möglich?

Ja, durch eine große Zahl von Regelungen mit Billigkeitscharakter.

Jura non in singulas personas, sed generaliter constituuntur.
(Rechtsregeln werden nicht für einzelne Menschen, sondern allgemeingültig aufgestellt.)



Welche zum Beispiel?

Da gibt es etwa die Vorschrift, dass auch ein noch nicht verantwortliches Kind unter 7 Jahren (vgl. 5. 92) für den angerichteten Schaden haftet, sofern es "die Billigkeit nach den Umständen" erfordert. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Kind im Vergleich zum Geschädigten wirtschaftlich besonders gut gestellt ist.
Andere Vorschriften sehen ein Handeln nach "billigem Ermessen" vor und wieder andere geben einen Anspruch auf eine "billige Entschädigung in Geld". Diese und sehr viele weitere Bestimmungen sollen das Recht beweglich machen, als Voraussetzung für mehr Gerechtigkeit im Einzelfall.


91a Zivilprozessordnung
"Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ..."



"Das ist nur billig und gerecht", so loben die Leute, wenn sie eine Entscheidung angemessen finden. "Nach dem Buchstaben des Gesetzes mag das schon stimmen, aber ...", so hört man sagen. wenn etwas zwar als dem Gesetz nach richtig, aber doch nicht als gerecht empfunden wird.

Über die "bloß richtige" Entscheidung hinaus wird verlangt, dass sie auch "billig" ist. Und das heißt, die Entscheidung soll jede Besonderheit des Einzelfalls ganz genau berücksichtigen.

Diese Forderung lässt sich nur schwer erfüllen.

Denn Gesetzesrecht und Billigkeit streben in verschiedene Richtungen:
- Um das Recht berechenbar zu machen und Parteilichkeit und Willkür auszuschließen, brauchen wir das Gesetz, das allgemein gilt. Es ermöglicht, Fälle mit wesentlicher Übereinstimmung von festgelegten Merkmalen gleich zu behandeln. Das Ergebnis ist eine generalisierende Gerechtigkeit.
- Um individualisierende Gerechtigkeit geht es dagegen bei der Billigkeit. Sie will die gleiche Behandlung der Fälle mit wesentlicher Merkmalsübereinstimmung nicht hinnehmen. Sie verlangt die auf jeden Einzelfall ganz genau passende Entscheidung.


Diesen Widerspruch mildert das geltende Recht durch eine große Zahl von Billigkeitsbestimmungen: Besonders wichtig ist die Klausel von Treu und Glauben. Aus ihr folgen Auskunfts-, Sorgfalts- und sonstige Nebenpflichten des Schuldners. Sie verbietet den Rechtsmissbrauch und befreit unter besonderen Voraussetzungen sogar von der Vertragspflicht
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zu einem breiten Eingangstor für Billigkeitsrecht geworden.
Daneben gibt es das Schikaneverbot, das die Rechtsausübung verbietet, wenn sie nur einem anderen schaden soll. Und viele Sondervorschriften in verschiedenen Gesetzen sehen vor, unbillige Härten zu mildern.
Billiges Recht enthalten zum Beispiel auch die Vorschriften über den Wohnraumkündigungsschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. S. 106) und über den Pfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (vgl. S. 189).
Im Strafrecht sieht das Gericht bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr von der Strafe völlig ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter selbst getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich nicht richtig wäre.
Der Katalog von Billigkeitsbestimmungen ließe sich noch lange fortsetzen. Doch mögen diese Beispiele genügen. Sie machen hinreichend deutlich, in wie vielfältiger Weise der Gesetzgeber das starre Gesetzesrecht biegsam und damit "billig" macht.

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."


Dann ist Recht also stets auch billig?

Nicht stets. Nehmen wir zum Beispiel den Fall eines Mannes, der sein Bankdarlehen bei Fälligkeit nicht zurückzahlen kann. Er muss vom Gericht zur Zahlung verurteilt werden, ohne dass der Grund seiner Zahlungsunfähigkeit eine Rolle spielt.

Auch bei schwerer Krankheit oder plötzlicher Arbeitslosigkeit?

Auch dann.
Wollte man dem Gläubiger einer Forderung - sei sie nun Kaufpreis, Mietzins oder Kreditschuld - aus billiger Rücksichtnahme auf den Schuldner das Urteil verwehren, so würde damit nicht nur der Gläubiger um sein Recht gebracht. Durch eine sich bald einstellende Verunsicherung all derer, die etwas zu fordern haben, nähme auch der Wirtschaftsverkehr erheblichen Schaden.




Was die Menschen einander schuldeten oder glaubten, leisteten oder versprachen, dafür war in früheren Zeiten das persönliche Vertrauen die
wesentliche Grundlage.
In unserer modernen, arbeitsteiligen Welt ist das anders geworden. Die riesige Zahl von Einzelbeziehungen. die heute lebensnotwendig ist, bringt es mit sich, dass wir uns auf Personen verlassen müssen, die wir nicht kennen. Deshalb wurde es erforderlich, den Kontakten zwischen den Menschen eine neue Grundlage zu geben: An die Stelle des persönlichen Vertrauens ist als modernes Sicherungsmittel der Rechtsanspruch getreten. Verlässliches Recht ersetzt persönliche Verlässlichkeit.


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Ist verlässliches Recht wirklich so wichtig?

Rechtssicherheit

Ja. Die Sicherheit des Rechts ist Grundlage für das Vertrauen der Menschen in die Rechtsordnung. Jeder muss erkennen können, was geltendes Recht ist. Und es muss gewiss sein, dass nur nach diesem Recht verfahren, entschieden und geurteilt wird.

Was gehört alles zur Rechtssicherheit?

Die Sicherheit des Rechts setzt
mehreres voraus, und zwar

- geschriebenes Recht,
- Beständigkeit der Vorschriften,
- eindeutige Regelungen,
- Beachtung bestimmter Förmlichkeiten und schließlich
- verbindliche Ergebnisse.

Das sind ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Dabei sollten wir noch etwas bleiben.

Einverstanden. Nehmen wir also den
ersten Punkt, das geschriebene Recht. Die Rechtsetzung, auch Positivierung des Rechts genannt, ist die wichtigste Grundlage der Rechtssicherheit.
Nur durch allgemein geltende Gesetze lassen sich die unterschiedlichen Ereignisse des Lebens, die zahlreichen Rechte und Pflichten und die vielfältigen Interessen der Menschen verlässlich regeln:



Gesetze ordnen die zwischenmenschlichen Beziehungen. Sie sagen, was gilt und was verboten ist. Sie sichern Rechte und erlegen Pflichten auf und sorgen für einen angemessenen Ausgleich widerstreitender Interessen. Dabei kann sogar das bloße Vorhandensein einer Vorschrift wichtiger sein als ihr Inhalt. Zum Beispiel für den Straßenverkehr. Hier ist es nebensächlich, ob an Kreuzungen rechts vor links oder links vor rechts gilt. Wesentlich ist nur, dass nicht jeder fährt, wie es ihm gerade einfällt. Deshalb brauchen wir eine Straßenverkehrs-Ordnung. Sie bringt Ordnungssicherheit in diesen Lebensbereich.


§8 Straßenverkehrs-Ordnung
"An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen ..."

Gesetze gibt es, seitdem die Menschen schreiben können: Die älteste Gesetzessammlung, die uns erhalten ist, stammt aus dem Orient von König Hammurabi von Babylonien (1728 - 1686 vor Christus). Es ist eine in Keilschrift in Stein gehauene Sammlung von 282 Rechtssätzen. Sie enthält Regelungen besonders aus dem Privat- und Strafrecht.

Mit der Zwölftafelgesetzgebung zeichneten die Römer etwa 450 vor Christus auf 12 hölzernen Tafeln ihr damals geltendes Recht umfassend auf. Es enthielt Vorschriften über diejenigen Rechtsgebiete, die für den einzelnen Bürger maßgebend waren: das Privatrecht, das Strafrecht und Bestimmungen über den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens.

Im Jahr 529 nach Christus trat der Codex Justinianus in Kraft. Diese Sammlung der damals geltenden Kaisergesetze ließ der römische Kaiser Justinian durch eine Sammlung des Juristenrechts, der Digesten, und durch ein amtliches Lehrbuch für den Rechtsunterricht, die

Institutionen, ergänzen. Codex, Digesten und Institutionen bildeten nach dem Willen Justinians ein einheitliches Gesetzgebungswerk, das Corpus iuris.

Das Corpus iuris hat weltweit gewirkt und auch die deutsche Rechtsentwicklung wesentlich geprägt. So haben zum Beispiel viele Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, das mit seinen 2385 Paragraphen am 1. Januar 1900 in Kraft trat, römisch-rechtliche Wurzeln.

Kaiser Justinian mit Gefolge, Mosaik in der 547 geweihten Kirche San Vitale in Ravenna.


Dass erst Gesetze das Recht sicher machen, leuchtet ein. Und was ist mit "Beständigkeit der Vorschriften" gemeint?

Beständigkeit führt zu verlässlichem Recht. Jedermann soll sich nach einer bestimmten Gesetzeslage richten und sich auf sie einstellen können. Das Vertrauen in die Rechtsgeltung käme rasch zum Erliegen, wenn die Dinge heute so und morgen anders und übermorgen wieder so geregelt würden.

Aber Gesetze können doch aufgehoben und geändert werden.

Natürlich! Würden sich die Gesetze den Entwicklungen und Wandlungen des Lebens nicht anpassen. wären ihre Regelungen schon bald veraltet und Iebensfremd. Beständigkeit der Vorschriften meint auch nicht Geltung der Gesetze auf Ewigkeit. Sie wendet sich lediglich gegen häufige und sprunghafte Gesetzesänderungen.


Strafgesetzbuch
von 1871
(Reichsgesetzblatt
1871, Seite 142)

Strafgesetzbuch
von 1991
(Bundesgesetzblatt
1987. Teil I,
Seite 945)


"Recht muss Recht bleiben". so sagt der Volksmund und fordert Fortdauer und Beständigkeit des geltenden Rechts. Doch liegt dem keineswegs die Vorstellung von Recht als einer starren, unveränderlichen Ordnung zugrunde. Denn auch von "antiquiertem Recht" und "längst überholten Rechtsansichten" ist die Rede.

Das Recht ist ein Kind seiner Zeit und muss "mit der Zeit gehen". Es wird im Hinblick auf bestimmte Gegebenheiten der Zeit von Menschen "gemacht" gilt mehr oder weniger lange, wird geändert, wird ersetzt.

Dieses Kommen und Gehen von Gesetzen hat mehrere Gründe: Da ist zunächst und am wichtigsten der unaufhaltsame geschichtliche Wandel in der Gesellschaft. Das Fortschreiten der Technik macht immer wieder neue und andere Vorschriften erforderlich. Zudem ändern sich die Ansichten. ob und wie etwas zu regeln ist. Auch plötzlich auftretende Bedürfnisse wie sie etwa in Notzeiten oder in Katastrophenlagen entstehen, können Anlass für gesetzliche Maßnahmen sein. Und manche Gesetze werden von vornherein nur für eine gewisse Zeit gemacht. Hierher zählen
lange, wird geändert. wird ersetzt. zum Beispiel die Vorschriften zur Konjunktursteuerung, die einen bestimmten Abschnitt in der Wirtschaftsentwicklung beeinflussen sollen.


Der Tendenz zum Wandel widerstrebt die Beharrungstendenz des geltenden Rechts: Ein abgestimmtes, vielfältig ineinandergreifendes Gefüge formulierter Rechtssätze, die zusammenfassende Regelung ganzer Rechtsgebiete und die Hürde des Gesetzgebungsverfahrens stehen raschen Änderungen wirksam im Weg. Sie machen das Recht dauerhaft und doch nicht starr. Denn auf der anderen Seite wirkt der Drang zur Fortentwicklung im Lebenslauf der Gesellschaft.




Und "eindeutige Regelungen" meint wieder etwas anderes?

Ja.
Regelungen sind eindeutig, wenn ihr Rechtsinhalt klar und unmissverständlich zu erkennen ist. Für jeden Rechtsfall sollen die gesetzlichen Bestimmungen eine genaue Antwort geben.

Lässt sich das überhaupt erreichen?

Vollkommene Genauigkeit ist kaum möglich. Viele Ausdrücke in unserem Sprachgebrauch sind schwankend und dehnbar. Hinzu kommt, daß selbst der sorgfältigste Gesetzgeber nicht jeden Einzelfall im voraus bedenken kann. Deshalb enthalten viele Gesetze Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. S. 62).

Ubi ins incertum, ibijus nullum.
(Wo das Recht unbestimmt ist, herrscht kein Recht.)

Sie erlauben es, die
Vorschriften auch auf zunächst nicht bedachte Fälle anzuwenden. Dennoch, mit möglichst sorgfältig, klar und übersichtlich abgefassten Vorschriften kann man dem Ziel eindeutiger Regelungen recht nahe kommen.

Sind eindeutige Regelungen so wichtig?

Sogar sehr wichtig! Das gilt besonders für Gesetze, die zu Belastungen für die Menschen führen können.

Zum Beispiel?

Zum Beispiel und in erster Linie zählen hierzu die Strafgesetze. Denn die Strafe bedeutet für den Betroffenen einen besonders schweren Eingriff. Deshalb darf eine Tat auch nur dann bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit bereits vor der Begehung gesetzlich bestimmt war (vgl. S. 149).

Artikel 103 Grundgesetz
"...Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde ... "

Klare Regelungen schützen den Rechtsbetroffenen vor unverhofften Ergebnissen. Deshalb müssen zum Beispiel die Steuergesetze die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht eindeutig festlegen. In zahlreichen Fällen möchte der Gesetzgeber unserem Tun ein Erlaubnis- oder ein Genehmigungsver-fahren vorschalten. Hier ist es erforderlich, dass sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergibt, welche bestimmten Voraussetz-ungen etwa für die Ausübung eines Gewerbes oder den Bau eines Hauses vorliegen müssen bzw. aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt werden darf. Aber auch die Regelungen des Privatrechts müssen möglichst klar sein. Der Verkäufer, der Mieter, der Verleiher, der Kreditnehmer, der Auftraggeber, der Gesellschafter - sie alle erwarten in vielen Fällen vom Gesetz eine eindeutige Antwort. Sei es, um die Wirkungen und Folgen ihres Handelns vorhersehen, sei es um die Chancen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung abschätzen zu können. In allen Fällen gilt deshalb: Je klarer, je deutlicher die Vorschrift ist, um so sicherer ist das Recht.


Das war es zu den "eindeutigen Regelungen"?

Ja.

Und dann hatten wir noch die Beachtung von Förmlichkeiten. Was ist dazu zu sagen?

Ohne gewisse Formalien kommt keine Rechtsordnung aus. Denn Ordnung ist Form, und Form bringt Sicherheit.

Wir unterscheiden

- Formvorschriften, die den äußeren Ablauf eines Verfahrens sichern und
- Vorschriften für einzelne Rechtshandlungen und Fristen, die zum Verlust eines Rechts führen können, wenn man sie verpaßt.


Abkürzungen auf den Buchrücken
SGG = Sozialgerichtsgesetz
StPO = Strafprozeßordnung
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
FGO = Finanzgerichtsordnung


Gibt es auch dafür Beispiele?

Natürlich.
Vorschriften, die den äußeren Ablauf von Verfahren sichern, enthalten besonders die verschiedenen Verfahrens- und Prozessordnungen. In der Strafprozess-ordnung etwa wird der Ablauf des Strafverfahrens genau geregelt und an feste Verfahrensformen gebunden.

Und Formvorschriften für einzelne Rechtshandlungen, was ist damit gemeint?

Formvorschriften für einzelne Rechtshandlungen sieht zum Beispiel das Bürgerliche Gesetzbuch vor: So muss, wer ein Grundstücksgeschäft abschließt, zum Notar. Auch der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht oder der Abschluss eines Ehevertrages oder das Schenkungsversprechen (nicht also, wenn das Geschenk gleich übergeben wird) bedarf der notariellen Beurkundung. In vielen anderen Fällen ist Schriftform erforderlich. Zum Beispiel für das Anmieten eines Grundstücks oder einer Wohnung über ein Jahr hinaus, für die Bürgschaftserklärung, für das Schuldanerkenntnis, für das Testament.

Und was ist, wenn man die Form nicht beachtet?

Dann ist das Rechtsgeschäft im allgemeinen ungültig.

§ 313 Bürgerliches Gesetzbuch
" Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung..."
§ 125 Bürgerliches Gesetzbuch
" Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig..."
§ 566 Bürgerliches Gesetzbuch
" Ein Mietvertrag über ein Grundstück. der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen..."

§ 766 Bürgerliches Gesetzbuch "Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich ... "
§ 1410 Bürgerliches Gesetzbuch "Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden."
§ 2247 Bürgerliches Gesetzbuch
"Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten ... "
§ 2348 Bürgerliches Gesetzbuch "Der Erbverzichts Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung"


"Das gute Recht darf doch nicht am bloßen Formfehler scheitern, am schlichten Ablauf einer Frist!"
So wird sich empören, wer auf eine Formalie nicht geachtet und deshalb einen Rechtsnachteil erlitten hat. Und tatsächlich lässt sich nur schwer einsehen, dass zum Beispiel wegen eines Fristversäumnisses heute verloren sein soll, was tags zuvor noch ein sicheres Recht war.
Dennoch, die strikte Einhaltung gewisser Formalien ist notwendig. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für die lnhaltsbestimmtheit des Rechts, zum Beispiel:
- Die Regelungen der Altersgrenzen (vgl. S. 14 bis 16) knüpfen an das sicher feststellbare Lebensalter der Menschen an und nicht an geistige Fähigkeit und Entwicklung der einzelnen Person.
- Die Verjährungsfristen geben dem Schuldner die Gewissheit, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt der Forderung eine Einrede entgegensetzen kann.
- Schriftform, notarielle Beurkundung, Eintragung in amtliche Register und weitere Formerfordernisse bringen gleichfalls Sicherheit in das Rechtsleben.
Diese und andere förmliche Grenzen haben sich aufgrund langer Erfahrung herausgebildet. Sie sind kein Zeichen von Willkür, sondern Ergebnis des Bemühens um Rechtssicherheit und damit um Gerechtigkeit.


Danach muss man im Recht alles schriftlich oder notariell machen?

Durchaus nicht. Vielmehr gilt als Grundsatz die Formfreiheit. Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorschreibt, ist die Form zu beachten. Doch handeln die Menschen sehr häufig förmlich, obgleich das Recht nicht dazu zwingt. Der Kauf eines Autos, die Aufnahme eines

Kredits, die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses oder ähnliche Geschäfte von einiger Bedeutung werden zumeist schriftlich niedergelegt. Man wählt freiwillig die Form, um sein Recht durch ein Beweismittel zu sichern.

Dann könnte man ein Auto auch durch Handschlag kaufen?

Ohne weiteres. Und noch nicht einmal der Handschlag ist nötig. Das schlichte "Ja" am anderen Ende der Telefonleitung kann für einen gültigen Vertrag genügen.


Im modernen Rechtleben gilt als Grundsatz die Formfreiheit. Das war nicht immer so. Viel stärker als heute beherrschten früher feste Formen das rechtliche Handeln.
Das Recht der germanischen Zeit war durch strengen Formalismus gekennzeichnet. Bestimmte Wortformeln und die Zuziehung von Zeugen spielten eine große Rolle. Während die Zeugen dem Beweis dienten, sollten die Wortformeln den Willen der Parteien klarstellen.
Der rechtliche Vorgang sollte aber nicht nur gehört, sondern auch gesehen werden. Deshalb gab es neben den Wortformeln die Wahrzeichen. Das waren bestimmte bedeutungsvolle Gegenstände und Handlungen: Der Stab kennzeichnete den Beauftragten, das geschorene Haar den Unfreien, das Umgehen der Grundstücksgrenzen brachte die Besitznahme zum Ausdruck und das Zerbrechen von Stäben die Loslösung von der Sippe.
Hinzu traten zahlreiche Handgebärden, wie zum Beispiel Handschlag und Treueschwur oder Eid. Mit der symbolhaltigen Geste des Handschlags gab man sich in des anderen Hand. Jeder verpfändete seine ganze Persönlichkeit zur treuen Einhaltung des Gelöbnisses oder Vertrages.
Der Eid geht zurück auf vorchristliche Rechtsmagie. Von alters her dient er zur Begründung und Verstärkung von Rechtspflichten sowie
als Mittel zur Wahrheitsfindung im Prozess. Später, in der fränkischen Zeit, kam die gesiegelte Urkunde in Gebrauch. Sie enthielt das Schuldversprechen, gesichert durch Brief und Siegel.

Viele der alten Rechtsbräuche und Formen haben sich bis in die Neuzeit bewahrt. Und einige finden wir noch heute:
So sieht das geltende Recht vor, dass mehrere Blätter einer notariellen Urkunde mit Schnur und Siegel verbunden werden




§ 44 Beurkundungsgesetz
" Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden ..."

Soweit der Gerichtsvollzieher die beim Schuldner gepfändeten Sachen nicht gleich mitnimmt. kennzeichnet er sie durch das Anlegen von Pfandsiegeln, im Volksmund auch "Kuckuck" genannt.

§ 808 Zivilprozeßordnung
"... Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist..."

Die wohl wichtigste überlieferte Rechtsform ist der Eid. Unsere Rechtsordnung kennt ihn als Wahrheitseid im Prozeß und als Versprechenseid (Amts- bzw. Diensteid), den Träger eines öffentlichen Amtes zu leisten haben.

§ 66 c Strafprozessordnung
"Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
..."

(Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung oder mit der Beteuerungsformel einer anderen Bekenntnisgemeinschaft geleistet werden).

Weiter sieht das geltende Recht vor, dass der Vormund mittels Handschlags verpflichtet wird.

§ 1789 Bürgerliches Gesetzbuch
"Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eides Statt erfolgen."

Darüber hinaus ist der Handschlag im Rechtsleben von heute durchaus üblich. Man gibt sich die Hand als äußeres Zeichen für den Vertragsabschluß oder um zu bekunden, dass eine streitige Rechtssache nun beigelegt ist. Rechtlich bedeutsam ist der Handschlag hier allerdings nicht mehr. Denn wie gesagt:
Recht und Rechtsgang haben an Förmlichkeit verloren.

Jetzt bleiben noch die "verbindlichen Ergebnisse". Was ist zu diesem Merkmal zu sagen?

Verbindliche, unabänderliche Rechtsergebnisse sind ein Bestandteil der Rechtssicherheit. Sie verlangt, dass jedes Verfahren und jeder Prozeß einmal ein Ende haben muss.

Und wenn die Entscheidung falsch ist?

Selbst dann. Man kann trotz aller Bemühungen um die richtige Entscheidung menschliche Fehler nicht völlig vermeiden. Daran lässt sich nichts ändern, auch wenn ewig weitergestritten werden könnte. Zu einem guten Prozessrecht gehört deshalb nicht nur, dass es eine wirksame Rechtsverteidigung gewährleistet. Es muss auch vorsehen, dass der Rechtsstreit möglichst bald zu einem sicheren Ende kommt.

"Wer recht hat, soll auch recht bekommen", das wünscht jeder von uns. Doch eine vollkommene Gewähr für das richtige Urteil kann es nicht geben. Immer wieder geschieht es. dass ein Kläger sein Vorbringen nicht beweisen kann, ein Zeuge die Unwahrheit sagt oder dass dem Richter ein Fehler unterläuft. Die Folge ist eine Entscheidung, die der wahren Sachlage nicht gerecht wird.
Häufig lässt sich der Mangel in der höheren Instanz beheben. Diese Möglichkeit entfällt aber, wenn ein Rechtsmittel gegen den Richterspruch nicht mehr gegeben ist oder wenn die Einlegung des Rechtsmittels versäumt wurde. In diesen Fällen erlangt das Urteil Rechtskraft. Und das bedeutet, dass die Entscheidung nun nicht mehr angefochten werden kann.

Dass diese Rechtskraft auch einer unrichtigen Entscheidung zukommt, ist sicher erstaunlich. Geradezu unerträglich wird es aber derjenige empfinden, den das Urteil beschwert. Er wird verlangen, dass seine Sache noch einmal aufgerollt und nachgeprüft wird.
Wie sehr wir auch mit dem Betroffenen fühlen, so wichtig ist es doch, dass jeder Prozeß sein Ende findet. Der Kampf ums Recht darf sich nicht ewig fortsetzen. Denn die Rechtssicherheit verlangt Klarheit durch verbindliche Ergebnisse.

Das war es also zur Rechtssicherheit?

Ja. Mit der Gleichheit, der Billigkeit und der Rechtssicherheit kennen wir jetzt die drei Merkmale der Gerechtigkeit.

Wie verhält es sich nun, wenn zwei Merkmale der Gerechtigkeit miteinander in Widerspruch geraten? Welches Merkmal hat dann den Vorrang?

Keines. Die Einheit der Gerechtigkeitsidee verlangt vielmehr, dass jedes der Merkmale im Recht verwirklicht wird und Geltung erlangt.




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letzte Änderung: 02.03.2005 21:02
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