Die Weimarer Republik
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Die Weimarer Reichsverfassung hatte die Verteilung von Macht und Zuständigkeiten
zwischen Reich, Ländern und Gemeinden in einer Weise geregelt, die im Verhältnis
zwischen diesen drei Gebietskörperschaften von Beginn an Spannungen und
Konflikte erzeugte. Die Strukturmängel und die Reformbedürftigkeit
dieses "labilen Föderalismus" (Richard Thoma) der Weimarer Verfassungskonstruktion
traten bald deutlich zutage. Schon der territoriale Zuschnitt der neuen (alten)
Länder war extrem ungleichgewichtig: Preußen hatte rund 37 Millionen
Einwohner und umfasste allein etwa drei Siebtel des gesamten Reichsgebiets;
das kleinste Land Schaumburg-Lippe zählte hingegen nicht einreal 50 000
Einwohner. Im Reichsrat, der Ländervertretung, war Preußen nach Zahl
und Wahlmodus seiner Vertreter dennoch doppelt benachteiligt; denn 13 von 26,
später 27 Stimmen entfielen auf Provinzialvertreter, welche häufig
anders als die Vertreter des preußischen Staatsministeriums stimmten,
so dass auf Grund dieses abweichenden Stimmverhaltens beispielsweise zwischen
Juli 1921 und August 1928 Preußen nur bei etwa jeder fünften namentlichen
Abstimmung das Gewicht seines Stimmblocks geschlossen einsetzen konnte.
Zum anderen blieb das Verhältnis zwischen den Kompetenzen des Zentralstaates
und originären Länderrechten unausgewogen. Eine durchdacht dezentrale
Verteilung der Staatsaufgaben zwischen Reich und Ländern hatte, wie der
Staatsrechtler Richard Thoma 1930 bemängelte, nicht stattgefunden. So wurden
einerseits innerhalb Preußens die Geschäfte der Landesverwaltung
und Landespolitik faktisch rezentralisiert. Andererseits sahen sich die Kleinstaaten
infolge ihrer unzureichenden Verwaltungs- und Finanzkraft zur Erfüllung
der ihnen zufallenden öffentlichen Aufgaben sichtlich überfordert.
Überdies waren in die Verfassung keine wirksamen föderalistischen
Hemmungen gegen das Vordrängen zentralistischer Bestrebungen der Reichsgewalt
eingebaut worden.
Zumal im Bereich der Finanzverfassung fehlten echte und unantastbare bundesstaat-
- liehe Mitwirkungs- und Verteilungsgarantien. Die Folge war, dass die Steuergesetzgebung
und der Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und kommunalen Organen
seit 1920 einseitig nach den gesetzlichen Vorgaben der Reichspolitik aus- und
umgestaltet worden sind. Dieser unitarisierenden Entwicklungstendenz konnte
sich der Reichsrat nicht wirkungsvoll widersetzen. Die Ländervertretung
hatte im Gesetzgebungsverfahren keine wirkliche Vetomacht. Somit ermangelte
es eines Einigungszwangs zwischen Zentralstaat und Ländern, wie er für
den kooperativen Föderalismus der nachmaligen Bundesrepublik kennzeichnend
und stilbildend geworden ist. Dennoch kam es 1928 von Seiten des Reiches und
der Länder zu einem ernsthaften Versuch, die bei der Verfassungsgebung
versäumte Reichsreform nachzuholen. Der von der Länderkonferenz im
Juli 1930 mit großer Mehrheit (einschließlich der Vertreter Preußens)
verabschiedete Neugliederungsplan zielte im Kern darauf ab, den Dualismus zwischen
Reich und Preußen durch die Zerlegung des mit Abstand größten
Landes in "neue" Länder aufzulösen; im Gegenzug sollte die
Position der "alten" Länder dadurch aufgewertet werden, dass
ihnen erweiterte Zuständigkeiten vom Reich übertragen wurden.
Das Zustandekommen dieses Vorschlags für eine "differenzierte Gesamtlösung"
der Reichsreform, dem - mit Ausnahme Bayerns - alle größeren Länder
zustimmten, bezeugt, dass auf der zweiten staatlichen Ebene der Weimarer Republik
die bestimmenden politischen Kräfte durchaus willens und imstande waren,
eine heikle und komplizierte Konfliktregelung schiedlich-friedlich auszuhandeln.
Die Reichsreform ist denn auch letztlich nicht an etwa mangelnder föderalistischer
Kompromissbereitschaft der Länder gescheitert (auch der hinhaltende Widerstand
Bayerns allein hätte sie wohl nicht verhindert), sondern weil sich die
innenpolitischen Bedingungen für staatliche Reformen mit der 1930 aufbrechenden
und durch die Wirtschaftskrise beschleunigten allgemeinen Systemkrise jäh
verschlechterten. Brünings Notverordnungs-Regime führte einen autoritären
Zentralismus ein, welcher die Länder in ihrer Haushaltspolitik wie auch
als Organe der vollziehenden Ordnungsgewalt enger denn je den Anweisungen des
Reiches unterwarf. Für die Präsidialkabinette waren die mit dem Konzept
Reichsreform verbundenen Pläne einer Verfassungs- und Verwaltungsreform
nur mehr ein machtpolitischer Hebel, um die Fundamente der parlamentarischen
Demokratie zu unterhöhlen und das noch von einer Weimarer Koalition regierte
Preußen als Machtfaktor auszuschalten. Umgekehrt waren die republiktreuen
Kräfte in dieser Situation nicht willens, das Bollwerk Preußen"
einfach preiszugeben. Der Preußenschlag" Papens vom 20. Juli 1932
war der spektakuläre Höhepunkt in der schrittweise verwirklichten
kalten politischen Gleichschaltung der Länder, wie sie mit den Brüning-Notverordnungen
1930 eingeleitet worden war.
Mehr noch als die Länder waren die Städte und Gemeinden im Fortgang
der 20er Jahre vor allem finanziell zunehmend in die Abhängigkeit des Reiches
geraten. Eine dem Artikel 28,2 des Grundgesetzes vergleichbare institutionelle
Garantie der kommunalen Selbstverwaltung kannte die Weimarer Reichsverfassung
nicht. Der Zentralstaat wies den Gemeinden gleichwohl fortwährend neue
Pflichtaufgaben zu, ohne die dadurch entstehenden Mehrkosten ausreichend zu
kompensieren (was eine Überdehnung der örtlichen Gewerbesteuer zur
Folge hatte), und er regierte zugleich über den Umweg zweckgebundener Zuweisungen
(Fondswirtschaft) zunehmend in den Kernbereich kommunaler Angelegenheiten hinein.
Als die Arbeitslosenzahlen infolge der einbrechenden Großen Depression
ab 1930 in die Höhe schnellten, erreichte die Finanznot der Gemeinden und
insbesondere der großen Städte ein dramatisches Ausmaß. Die
prekäre Haushaltslage bot der konservativen Rechten willkommenen Anlass,
um mit intellektueller Schützenhilfe prominenter Staatsrechtslehrer einen
Frontalangriff gegen die demokratische Kommunalverfassung zu eröffnen.
Speziell die als Folge der Demokratisierung des Gemeindewahlrechts beklagte
"pluralistische Zersetzung" der Gemeindepolitik war diesen Kreisen
ein Dorn im Auge. In Wahrheit aber ist die in der ideologischen Krisenliteratur
der Carl Schmitt, Ernst Forsthoff und Arnold Koettgen stilisierte "Krise
der kommunalen Selbstverwaltung" Ausdruck der auch das Gemeindeleben durchdringenden
politischen Radikalisierung gewesen und zum anderen als Ergebnis des autoritär-staatlichen
Notverordnungskurses erst wesentlich mit herbeigeführt worden. So wurden
die direkten staatlichen Eingriffsrechte auf dem Verordnungswege beträchtlich
ausgeweitet, wurde die faktische Reichszuständigkeit für gemeindliche
Angelegenheiten ausgedehnt. Ferner erzwangen die staatlicherseits verfügten
Einspargebote, Steuerregelungen und Anleihekontrollen eine empfindliche Einschränkung
kommunaler Investitionen und Daseinsfürsorgeleistungen.
Den finanziell, machtstaatlich und auch durch die Radikalisierung des öffentlichen
Lebens bewirkten Lähmungszustand der Selbstverwaltung spiegelte die gemeindeinterne
Politikentwicklung ab 1930 wider. Ratsvertreter der extremen Flügelparteien
NSDAP und KPD, wenngleich der Zahl nach noch zu wenig, um eine Verhinderungskoalition
zu bilden, nutzten ihr Mandat zu demagogischen Auftritten. Die formal rechtswidrige
Weigerung zahlreicher Ratsvertretungen, die Steuerverordnungen des Reiches in
gemeindliche Beschlüsse umzusetzen, dokumentiert nicht nur die Selbstblockade
kommunaler Parteipolitik, sondern zog auch die staatliche Pfändung von
Gemeindesteueranteilen sowie die Einsetzung von Staatskommissaren nach sich.
Somit war schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung im Januar und
März 1933 die Verstaatlichung und innere Auflösung demokratischer
kommunaler Selbstverwaltung weit fortgeschritten.
27. April 1926
3. Finanzausgleichsgesetz: Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen
Reich und Ländern hinsichtlich der Steuerquellen und Steuererträge
sowie deren Unterverteilung
18. November 1927
Bochumer Rede Hjalmar Schachts: Polemik gegen anleihefinanzierte "Luxusausgaben"
der Gemeinden
16.-18. Januar 1928
Von Reichskanzler Marx einberufene Länderkonferenz in Berlin: Einsetzung
eines paritätischen Verfassungsausschusses zur Vorbereitung einer Verfassungs-,
Finanz- und Verwaltungsreform
27./28. September 1929
Jahresversammlung des Deutschen und des Preußischen Städtetages in
Frankfurt am Main
17. November 1929
Gemeindewahlen in Preußen
21. Juni 1930
Annahme zweier Gutachten zur Zuständigkeitsabgrenzung und Verwaltungsorganisation
durch den Verfassungsausschuss der Länderkonferenz ("differenzierte
Gesamtlösung")
1. Dezember 1930
Notverordnung (NotV0): Gehaltskürzungen für Angestellte und Beamte
in Reich, Ländern und Gemeinden; Senkung der kommunalen Realsteuern
3. Dezember 1930
Reich-Länder-Richtlinien für das Schuldenwesen der Gemeinden
4. Februar 1931
Volksbegehren des "Stahlhelm" zur Auflösung des Preußischen
Landtags
5. Juni 1931
NotVO: Gehaltskürzungen auch für Gemeindearbeiter; Haushaltssicherungsvorschriften,
u. a. durch verschärfte staatliche Kommunalaufsicht
5. August 1931
NotVO über kommunale Sparkassen und Giroverbände
9. August 1931
Volksentscheid zur Auflösung des Preußischen Landtags mit 37 Prozent
Ja-Stimmen gescheitert
24. August 1931
NotVO: Regelungsermächtigung an die Länder hinsichtlich kommunaler
Haushaltswirtschaft
24. April 1932
Landtagswahlen in Preußen, Bayern und weiteren Ländern; Preußische
Staatsregierung nach Rücktritt nurmehr geschäftsführend im Amt
20. Juli 1932
"Preußenschlag" Papens: Absetzung der preußischen Staatsregierung
und der Schutzpolizeiführung; Einsetzung einer kommissarischen Regierung
25. Oktober 1932
Entscheidung des Preußischen Staatsgerichtshofes in der Sache "Preußen
kontra Reich"
12. März 1933
Gemeindewahlen in Preußen
Seit 1920 hatte sich im Ergebnis der Bemühungen, die enormen finanziellen
und sozialen Folgelasten des Krieges und der Stabilisierungskrise zu bewältigen,
die Aufgabenverteilung zwischen Reich und Ländern erheblich verschoben.
Ausgangs der 20er Jahre konstatierte der Verfassungsrechtler Gerhard Lassar
einen Verfassungswandel, der sich als "Vordringen der Reichsmacht"
äußere. Lassar nannte als Gründe bzw. Erscheinungsformen dieser
stillen Machtverschiebung: das Übergewicht der Zentralorganisationen, insbesondere
der Reichstagsfraktionen, im Parteiensystem; die eingeübte Praxis der wirtschaftlichen
und kulturellen Interessenverbände, bevorzugt das Spitzengespräch
mit Reichsstellen zu suchen; die mangelnde Ausgewogenheit der Ländergliederung;
die Entschlossenheit des Reiches, die ihm in Art. 14 WRV eingeräumten Möglichkeiten
auszunutzen, reichseigene Verwaltungseinrichtungen zu schaffen; die den Zentralinstanzen
im Bereich der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialpolitik übertragenen selbständigen
Entscheidungs- und Verordnungs-Befugnisse (Kartellaufsicht, Schlichtungswesen,
Steuerverbund u. a. m.); schließlich das Entstehen einer öffentlichen
Nebenverwaltung durch privatwirtschaftliche Aktivitäten des Reiches.(1)
Von allen diesen hier aufgezählten Schritten hin zum Einheitsstaat war
die "Verreichlichung" der Steuer- und Finanzhoheit sowie die damit
verbundene Übergabe des Finanzverwaltungsapparats an das Reich der wohl
folgenreichste. Die Erzbergersche Finanzreform von 1920 hatte die innerstaatlichen
Gewichte "zugunsten einer starken Zentralgewalt und zu Lasten der Kompetenzen
der Einzelstaaten und Gemeinden" entscheidend verrückt."(2)
Der Aufbau einer Reichsfinanzverwaltung durchbrach, freilich gedeckt durch Art.
14 WRV, die Regel, dass Reichsgesetze durch Landesbehörden ausgeführt
werden.
Die Steuerverteilung zwischen Reich, Ländern und Gemeinden wurde durch
das Finanzausgleichsgesetz vom 27. April 1926 sowie dessen nachfolgende Novellierungen
(3) grundlegend neu gestaltet. Da die ertragreichsten vormaligen
Landessteuern (Einkommensteuer, Vermögensteuer) auf das Reich übergegangen
waren und dieses auch die Umsatzsteuer als Steuerquelle in starkem Maße
erschloss, wurde es notwendig, die Länder für den Einnahmeausfall
durch entsprechende Überweisungen aus dem Steueraufkommen des Reiches zu
entschädigen. Die im Rahmen dieses Steuerverbunds vorgenommene Umverteilung
war beträchtlich: Im Rechnungsjahr 1929 etwa waren von rund 9,33 Mrd. RM
Einnahmen an Besitz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern sowie Zöllen rund
3,27 Mrd. RM an die Länder und Gemeinden zu überweisen(4)
(vgl. Tab. 1).

Tabelle 1: Steuereinnahmen der Länder und Gemeinden (Ertragsziffern
in Mio. RM)
Entnommen aus: Anschütz/Thoma, HB. des Dt. Staatsrechts Bd. I, Tübingen
1930, S. 331
Die Aufteilung erfolgte nach' dem Aufkommensprinzip, d. h. Bemessungsgrundlage
der Verteilung war nicht die Bevölkerungszahl, sondern das Steueraufkommen
der einzelnen Länder. Dies verursachte ein Steuerkraftgefälle; überwiegend
agrarische Länder wie Bayern oder Mecklenburg-Schwerin erhielten Zuweisungen
unterhalb des Reichsdurchschnitts. (5) (vgl. Tab. 2).

Das Finanzausgleichsgesetz enthielt eine sogenannte Arme-Länder-Klausel
(§ 35). Sofern ein Land bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Zuteilung
den Reichsdurchschnitt um mehr als 20 Prozent unterschritt, war der Fehlbetrag
bis auf 80 Prozent des Gesamtmittels auszugleichen. Hierfür stellte das
Reich z. B. 1926 insgesamt 16,5 Mio. RM bereit, die u. a. an Anhalt, Mecklenburg-Schwerin,
Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, aber auch an Bayern ausgezahlt wurden.(6)
Die Weiterverteilung innerhalb der Einzelstaaten war landesgesetzlich geregelt.
In Preußen z. B. behielt das Land 55 Prozent der Verbundmasse für
sich selbst und reichte 38 Prozent an die Gemeinden sowie je 2(1)/Z Prozent
an die Provinzen und Kreise weiter (2 % flossen in die Landesschulkasse). In
Bayern betrug der Selbstbehalt des Landes 60 Prozent, in Württemberg 66
2/3 Prozent, in Sachsen hingegen 47 Prozent. Auch für die Unterverteilung
an die kommunalen Gebietskörperschaften war in erster Linie deren Steueraufkommen
maßgebend.(7)
Das Weimarer System des Steuerverbunds und Finanzausgleichs trug also durchaus
moderne Züge. Dennoch bewirkte es unter der gegebenen Verfassungslage einen
spürbaren Souveränitäts- und Machtverlust der Länder. Das
Reich regelte und veränderte die Steuergesetze, und es war dabei weder
durch konkrete Verfassungsbestimmungen, welche die Aufteilung wichtiger Steuern
verbindlich vorschrieben, noch durch einen, generellen Zustimmungsvorbehalt
seitens der Ländervertretung (vergleichbar dem heute für das Bund-Länder-Verhältnis
wichtigen Institut zustimmungspflichtiger Bundesgesetze) gebunden. Folglich
ordnete das Reich auch "die Landessteuern in ihren Einzelheiten, bestimmt
ihre Höhe und geht dazu über, einen Lastenausgleich zwischen den Ländern
zu entwickeln sowie den Landesfinanzausgleich und den interkommunalen Lastenausgleich
zu regeln"(8) Die Länder büßten somit,
wie Lassar schreibt, bis zum Ende der 20er Jahre im wesentlichen die Möglichkeit
ein, "über ihre Einnahmen und Ausgaben selbst Entschließungen
zu treffen und sind daher nicht imstande, von den ihnen verbliebenen Zuständigkeiten
nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Sie sind hierzu nur noch fähig
in den schmalen Grenzen, die ihnen zur Finanzierung eigener Aufgaben verbleiben,
nachdem die zwangsläufigen Ausgaben geleistet sind". Gleiches gelte
für die Gemeinden; auf deren Steuer-. und Haushaltszuständigkeit wirke
das Reich durch die Finanzverfassung indirekt "stärkstens" ein.(9)
Dies war insoweit zutreffend, als die den Gemeinden zufließenden staatlichen
Steueranteile weder durch Verfassung noch Einzelgesetze des Reiches quotiert
waren. Die Höhe der Beteiligung blieb den Ländern überlassen.
Die zentralistische Regelung der Steuer- und Finanzfragen wurde aus Ländersicht
auch deshalb als finanzielle Belastung spürbar und als Machteinbuße
zunehmend - schwerer erträglich, weil die öffentlichen Aufgaben und
Ausgaben im Zuge des
Ausbaus sozialstaatlicher Leistungen im Vergleich zur Vorkriegszeit stark ausgeweitet
worden waren, zugleich aber der aus dem alten Reich übernommene Grundsatz
fortbestand, dass die Länder Leistungsgesetze des Reiches zu vollziehen
haben. Insbesondere in den ersten Nachkriegsjahren waren die Ausgaben sämtlicher
Gebietskörperschaften sprunghaft gewachsen; dabei entfielen, neben den
unmittelbaren Kriegsfolgelasten (v. a. Reparationen) die größten
Zuwächse auf die soziale Fürsorge und den Bildungssektor.
(10) (vgl. Tab. 3).

Weil, so beschrieb Ottmar Bühler 1930 die Auswirkungen der gewachsenen
Staatsintervention auf das bundesstaatliche Machtgefüge, die Pflicht der
Länder zum Vollzug von Reichsgesetzen gerade auch im Bereich der Wohlfahrtspflege
fortgalt (bei der Erwerbslosenfürsorge ab 1927 allerdings an die Gemeinden
weitergereicht wurde), seien "tatsächlich auf dem Wege der Lastenzuweisung
seitens des Reichs die Finanzen der Länder und mittelbar damit ihr Verhältnis
zum Reiche mindestens ebenso beeinflusst worden wie durch die Regelung der Steuerquellen"(11)
Zwar schrieb das Finanzausgleichsgesetz in § 54 vor, dass das Reich Ländern
oder Gemeinden und Kreisen neue Aufgaben nur dann zuweisen dürfe, wenn
es gleichzeitig für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel Sorge
trug.(12) Dieser Vorbehalt stellte indes nach einem zeitgenössischen
Urteil "nicht viel mehr als eigen guten Vorsatz" dar.(13)
Unter solchen Bedingungen sind nicht nur die Finanz- und Verwaltungskraft
der kleinen Länder, die ja sämtlich einen eigenständigen Behördenapparat
unterhielten (vgl. Schaubilder 1-3), hoffnungslos überfordert gewesen,
sondern spätestens mit Einbruch der Großen Wirtschaftskrise auch
Mittelstaaten zu Kostgängern des Reiches geworden. Carl Moser von Filseck,
Gesandter Württembergs in München, vermerkt in einem Bericht von Februar
1931,
"dass der Hessische Finanzminister wegen Kassenschwierigkeiten auf den
1. Januar in Berlin gewesen sei, dort fünf Tage bei Ministerialbeamten
habe antichambrieren müssen, von denen er nur die Bemerkung zu hören
bekommen habe, dass Hessen besser täte, sich mit Preußen zu vereinigen,
denn als Einzelstaat ein kümmerliches Dasein zu fristen. Dabei habe es
sich um den geringfügigen Betrag von 1,6 Millionen gehandelt, die Mitte
Januar schon wieder hätten zurückbezahlt werden können. Das habe
ihn [den Bayrischen Ministerpräsidenten Held - d. Verf.] auf den Gedanken
gebracht, ob sich nicht die vier süddeutschen Staaten in solchen Fällen
unter sich aushelfen könnten. Sie könnten sich gegenseitig Konten
eröffnen, z. B. hier bei der Staatsbank, und dann gegen Schatzanweisungen
auf die Domänen im Notfall Kredit in Anspruch nehmen. Dies würde um
so weniger Schwierigkeiten begegnen, als solche Kassenschwierigkeiten doch nicht
bei allen vier Ländern zugleich auftreten würden".(14)
Schaubild 1 (Verwaltungsaufbau in Preußen)
Schaubild 2 (Verwaltungsaufbau in Bayern)
Schaubild 3 (Verwaltungsorganisation der Kleinstaaten)
Etwa zum gleichen Zeitpunkt arbeitete der Staatsrechtler Carl Schmitt, einer
der intellektuell einflussreichsten Kritiker der parlamentarischen Demokratie
von rechts, mit der ihm eigenen analytischen Schärfe die das Reich-Länder-Verhältnis
betreffenden Konstruktionsfehler der Weimarer Reichsverfassung heraus:
"Man hat in der Weimarer Nationalversammlung die Frage nach dem Verhältnis
von Parlamentarismus und Föderalismus ignoriert und doch eine bundesstaatliche
Organisation beibehalten. Man hat die Hegemonie Preußens in der geschriebenen
Verfassung beseitigt, und doch Preußen unverändert mit dem ganzen
faktischen Übergewicht seines Umfanges bestehen lassen, so dass die Inkongruenz
zwischen verfassungsgesetzlichem und tatsächlichem Einfluss geradezu phantastisch
werden musste. Man hat, als man die preußische Hegemonie beseitigte, nicht
etwa das einzig noch mögliche andere bundesstaatliche Konstruktionsprinzip
übernommen, nämlich ein Gleichgewichtssystem ungefähr gleich
großer und gleich einflussreicher Länder, sondern, weil man sich
aus guten Gründen nicht entschließen konnte, Preußen aufzuteilen,
von den beiden allein möglichen Systemen - hegemonischer oder Gleichgewichtsstaat
- keins gewählt und trotzdem die bundesstaatliche Organisation beibehalten.
Man hat endlich ein allgemeines Grundgesetz aller bundesstaatlichen Organisationen,
nämlich das richtige Verhältnis von Freiheit und Einfluss der Einzelstaaten
[... ], anscheinend ahnungslos verkannt und die Zuständigkeit des Reiches
außerordentlich ausgedehnt, andererseits aber auch die Länder, obwohl
man sie mit ihrem Umfang und dem Kern ihrer staatlichen Macht, der Executive,
unverändert weiterbestehen ließ, trotzdem nicht durch einen größeren
Einfluss auf die Bildung des Reichswillens entschädigt, sondern auch noch
die verfassungsmäßigen Rechte des Reichsrates möglichst bescheiden
gehalten mit dem Erfolg, dass sich nunmehr die Länder ihren oft sehr großen
Einfluss auf ganz anderen Wegen verschaffen, als man aus dem Text der Reichsverfassung
ablesen könnte."(15)
Das "unharmonische Durcheinander unitarischer und betont föderalistischer
Organisationsprinzipien"(16) ließ zwar eine Reichsreform
als Finanz- und Verwaltungsreform in und zwischen Reich und Ländern dringlich
erscheinen. Es hat aber bis zum Ende der 20er Jahre nicht zu unheilbaren Funktionsstörungen
im Verhältnis zwischen Reich und Ländern geführt. Dazu trug entscheidend
bei, dass bis zur Wende des Jahrzehnts zwei politische Voraussetzungen erfüllt
blieben: Einmal bestand beiderseits doch eine hinreichend große Bereitschaft
zu "bundesfreundlichem" Verhalten. Zum anderen ist das parlamentarische
System auf Länderebene bis 1930 leidlich in Takt geblieben, und dies wiederum
garantierte eine demokratische Kontrolle der Länderexekutiven, die trotz
der geschilderten Aushöhlung ihrer Kompetenzen einen wichtigen Machtfaktor
darstellten: Den Ländern waren die Aufgaben der Wohlfahrtspflege, des Schul-
und Bildungswesens sowie der Polizei zu selbständiger Erledigung überantwortet.
Die allgemeine innere Verwaltung blieb, hob etwa Lassar hervor, "als solche
Landessache". Und: "Da die allgemeine innere Verwaltung das stärkste
verwaltungsmäßige Mittel zur politischen Durchsetzung ist, so ist
in ihrem Fehlen eine immanente Schwäche des Reichs und zugleich eine Stärke
der Landesbureaukratien, besonders der preußischen, begründet, die
sie zu einer geschlossenen Ausübung der den Ländern verbliebenen Zuständigkeiten
befähigt."(17) Auch deshalb blieb in den Bürokratien
zumindest der größeren Länder das Bewusstsein einer legitimen
Eigenstaatlichkeit gegenwärtig.(18)
Die Tätigkeit des Reichsrates ist ein Gradmesser für die bis 1930
nutzbaren föderativ-staatlichen Handlungsspielräume wie auch für
deren in der Konstruktion dieses Verfassungsorgans angelegten Beschränkungen.
Obgleich mit einem nur mittelbaren Gesetzesinitiativrecht ausgestattet (lt.
Art. 69,2 WRV konnte der Reichsrat Gesetzesvorlagen beschließen",
die dann von der Reichsregierung im Reichstag einzubringen waren) und gegenüber
dem Parlament über eine vergleichsweise schwache Einspruchsmöglichkeit
verfügend, an welcher Reichsgesetze bis 1930 nur sehr selten gescheitert
sind,(19) hatte sich beispielsweise der preußische
Stimmenblock, trotz häufig gespaltenen Stimmverhaltens, doch "zuweilen
auch stark genug erwiesen, um eine Opposition des Reichsrats gegen die unitarische
Regierung zu führen"(20) Dass sich mitunter ein
"erfolgreicher partikularistischer Widerstand aus der Sphäre des Reichsrats"
formierte, hat konservativen Befürwortern eines Einheitsstaats ebenso wenig
gefallen wie andererseits die ersichtliche Neigung der Ländervertreter,
nach partei- bzw. koalitionspolitischen Erwägungen abzustimmen, dem vordemokratischen
Bild eines homogenen Staatswillens entsprach.(21) Und doch
mag gerade diese "Parteipolitisierung" der Ländervertretung,
in Kombination mit dem stabilisierenden Element der Beschlüsse sachkundig
vorbereitenden Reichsbürokratie(22), den so mühsamen
Prozess parlamentarischer geleiteter Staatswillensbildung integrierend gestützt
haben.
Die vom 16.-18. Januar 1928 von Reichskanzler Marx nach Berlin einberufene Länderkonferenz ist ein Beleg dafür, dass auf beiden staatlichen Ebenen ein gemeinsamer Wille erkennbar vorhanden war, die das Verhältnis zwischen Reich und Ländern belastenden Probleme auf dem Verhandlungsweg zu lösen. Die Konferenz, an welcher Mitglieder des Reichskabinetts und sämtliche Ministerpräsidenten der Länder teilnahmen, erbrachte in der Sache noch kein Ergebnis. Eine gemeinsame Entschließung begnügte sich mit der diplomatischen Einigungsformel, dass "die Weimarer Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern unbefriedigend ist und einer grundsätzlichen Reform bedarf" und ferner "eine starke Reichsgewalt notwendig ist".(23) Doch wurde ein achtzehnköpfiger, paritätischer Verfassungsausschuss (unter Vorsitz des Reichskanzlers) eingesetzt, mit dem Auftrag, praktikable Vorschläge für eine Verfassungs- und Verwaltungsreform sowie für eine sparsame Finanzwirtschaft zu erarbeiten .(24)

Nach langwierigen Beratungen wurden am 21. Juni 1930 die beiden vom Unterausschuss
vorgelegten Gutachten zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reich
und Ländern und zur Neuorganisation der Länder im Verfassungsausschuss
mit 15 gegen 3 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) angenommen (vgl. Dok.1
und 2). Die zentralen Punkte fasste Arnold Brecht, als Ministerialdirektor
der preußischen Staatskanzlei einer der Architekten des Reformplans, hernach
wie folgt zusammen:
"1. Die Zentralverwaltung der preußischen Staatsregierung wird mit
der Zentralverwaltung der Reichsregierung vereinigt.
2. Die regionalen und örtlichen preußischen Behörden werden
mit denen des Reiches vereinigt.
3. Infolgedessen wird Preußen als Staat oder Land vollständig beseitigt.
4. Die dreizehn preußischen Provinzen einschließlich Berlins werden
neue Länder unmittelbar unter der Reichsregierung. Ihre Verfassung wird
durch einfaches Reichsgesetz geregelt.
5. Alle Aufgaben, die nicht notwendigerweise dem Reiche vorbehalten bleiben
müssen, werden durch einfache Reichsgesetze auf die alten und neuen Länder
übertragen. . . .
6. Die Grenzen der neuen Länder werden durch einfache Reichsgesetze baldmöglichst
neu festgelegt, wie es praktischen Bedürfnissen in wirtschaftlicher und
verwaltungsmäßiger Beziehung am besten entspricht.
o 7. Zu kleine Länder sowie Enklaven werden mit den neuen Ländern
durch einfaches Reichsgesetz vereinigt nach vorherigen Verhandlungen der beteiligten
Stellen.
8. Der Status der größeren Länder- Bayern, Sachsen, Württemberg
und Baden - bleibt im wesentlichen der gleiche wie nach der Weimarer Verfassung.
Sie genießen daher eine etwas größere Unabhängigkeit als
die neuen Länder; z. B. haben sie das Recht, ihre eigenen Verfassungen
innerhalb der durch die Weimarer Verfassung gezogenen Grenzen zu bestimmen,
ihr altes Gebiet zu behalten und innerhalb der ihnen durch die Weimarer Verfassung
gewährten Zuständigkeit Gesetze zu erlassen. Dieser Status soll ihnen
verfassungsmäßig garantiert werden, so dass Änderungen nicht
durch einfaches Reichsgesetz, sondern nur durch Verfassungsänderung herbeigeführt
werden können; ...
9. Der preußische Stimmenblock im Reichsrat verschwindet. Die Stimmen
im Reichsrat werden unter allen Ländern, alten und neuen, im Verhältnis
ihrer Einwohnerzahl verteilt.
10. Reichsgesetze, die nur die neuen Länder angehen (vgl.Nr.4 und 6), sollen
entweder durch Reichstag und Reichsrat genau wie alle übrigen Reichsgesetze
verabschiedet werden, oder aber so, dass an der Beratung und Abstimmung nur
diejenigen Mitglieder teilnehmen, welche die neuen Länder vertreten ...
"(25)
Wichtigstes Ergebnis war, so Brecht rückblickend, "die Beseitigung
Preußens als selbständiger Staat" und die Erhebung der bisherigen
preußischen Provinzen zu reichsunmittelbaren Ländern (26)
die im Reichsrat mit voller Stimmenzahl vertreten sein sollten. Zwar entfiel
dem Plan zufolge eine eigene preußische Zentralregierung; doch blieb durch
die beabsichtigte Personalunion zwischen den Regierungen der neuen Länder
und den für die Landesverwaltung jeweils zuständigen Reichsbeamten
die preußische allgemeine Landesverwaltung "in ihrem Wesen erhalten".(27)
Dies wie auch die Übertragung der gemeinsamen Gesetzesbefugnis für
die neuen Länder an ein aus Reichstagsabgeordneten und Reichsratsvertretern
dieser Länder zusammengesetztes Reichsorgan hätte der Reform einen
unübersehbar rezentralisierenden Zug verliehen, der durch erweiterte Reichszuständigkeiten
für die alten Länder nur teilweise ausbalanciert worden wäre.
Die Bayrische Landesregierung hegte die Befürchtung, ein in Länder
aufgeteiltes Preußen werde die süddeutschen Länder majorisieren.
Sie hat sich deshalb beharrlich, wenngleich vergeblich den Plänen einer
Auflösung Preußens und der Verschmelzung seiner Verwaltung mit Reichsstellen
widersetzt. Im November 1929 legte Ministerpräsident Dr. Held dem Unterausschuss
der Länderkonferenz einen Entschließungsantrag vor, der den abweichenden
Münchner Standpunkt zusammenfasste:
"Der Unterausschuss wolle sich dahin entschließen:
,Der sogenannte Dualismus zwischen Preußen und Reich wird in seinen Ursachen
und Auswirkungen übertrieben. Die Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten
sind nicht so tiefgreifend, dass eine grundstürzende Änderung des
Verfassungsbaues notwendig wäre. Ihre Beseitigung ist durch jene Änderungen
der Reichsverfassung möglich, die Bayern zur Herbeiführung klarer
und verfassungsmäßig dauernd gesicherter Rechtszustände vorgeschlagen
hat. Die sogenannte differenzierte Gesamtlösung ist staatsrechtlich weder
notwendig noch zweckmäßig. Sie ist politisch gefährlich, weil
sie unter Beseitigung des bundesstaatlichen Grundsatzes der rechtlichen Gleichheit
aller Reichsteile das Reich in zwei rechtlich und politisch ungleiche Teile
spalten würde. Der Dualismus würde nicht beseitigt, sondern nur verlagert
werden. Ein neuer Dualismus zwischen dem Norden und dem Süden mit ungleich
größeren Schwierigkeiten und Gefahren würde entstehen. Die differenzierte
Gesamtlösung wäre auch keine Endlösung. Sie würde den Verfassungsfrieden
nicht herbeiführen, sondern verschärfte Verfassungskämpfe im
Gefolge haben und schließlich, da für das reichsunmittelbare Gebiete
das zentralistische System in der Hauptsache aufrechterhalten bleiben soll,
auf den zentralisierten Einheitsstaat hintreiben, der für Deutschland untragbar
ist."(28)
Mit dieser betont föderalistischen Position, die von Befürwortern
eines dezentralen Einheitsstaates gelegentlich als "partikularistisch kritisiert
wurde",(29) hat sich Bayern nicht durchsetzen können.
Am 24. Juni 1930 beschloss der Reichstag, "die Regierung zu ersuchen, dem
Reichstag einen Gesetzentwurf über eine umfassende Reichsreform, insbesondere
mit- dem Ziele der Beseitigung des Dualismus zwischen Reich und Preußen
und einer zweckmäßigen Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen
Reich und Ländern vorzulegen".(30)
Dieser Parlamentsauftrag blieb unerledigt. Die finanziellen Auswirkungen von
wirtschaftlicher Depression und des 1931er Bankenkrachs, das sprunghafte Anwachsen
der republikfeindlichen extremen Flügelparteien bei Reichstags- und Landtagswahlen
sowie die autoritäre Wendung vom parlamentarischen Regierungssystem zum
Notverordnungskurs der Präsidialkabinette zogen auch die Länderpolitik
und das bundesstaatliche Machtgefüge in den Sog der allgemeinen Systemkrise.
Der Weimarer Föderalismus denaturierte zu einem Exekutivföderalismus
geschäftsführender Landesregierungen, die, ihrer parlamentarischen
Mehrheiten verlustig, mehr und mehr zu bloßen Vollzugsorganen einer mit
Notverordnungen regierenden Reichsgewalt wurden. Unter diesen Vorzeichen war
an eine normale parlamentarische Erledigung der Reichsreform nicht mehr zu denken.
Kernstücke des Reformpakets, etwa die Aufhebung der Eigenstaatlichkeit
Preußens, wurden vielmehr im innenpolitischen Machtkampf hinfort gezielt
instrumentalisiert.
Bei der Serie der Landtagswahlen vom Sommer 1930 bis zum Spätherbst 1932
erzielten die extremen Flügelparteien der Kommunisten und Nationalsozialisten
in ununterbrochener Folge z. T. erdrutschartige Stimmengewinne. Dies machte
die Bildung regierungsfähiger Mehrheiten in den Landtagen unmöglich
und führte zur Lähmung des parlamentarischen Regierungssystems in
fast allen größeren und mittleren Ländern. Im Sog des Reichstags-Wahlerfolgs
vom 14. September 1930 steigerte die NSDAP bei den am gleichen Tag stattfindenden
Braunschweiger Landtagswahlen ihren Stimmenanteil von 3,7 Prozent auf 22,2 Prozent.
Dieser Trend setzte sich von da ab fort: 23,4 Prozent am 30. November 1930 bei
den Bürgerschaftswahlen in Bremen, 27 Prozent am 3. Mai 1931 in Schaumburg-Lippe,
37,2 Prozent 14 Tage später in Oldenburg, 26,2 Prozent am 27. September
1931 in Hamburg, 37,1 Prozent am 15. November 1931 in Hessen. Nach den Aprilwahlen
1932 war die NSDAP auch in Preußen (von 1,8 % auf 43,2 %) und in Anhalt
(von 2,1 % auf 40,9 %) zur mit Abstand stärksten Partei vorgerückt
(vgl. Tab. 4). Im preußischen Landtag verfügten Nationalsozialisten
und Kommunisten (12,8 %) hernach über eine negative Majorität, wie
zuvor bereits in Hessen.(31)

Dem zeitlichen Rhythmus der Landtagswahlen und der dabei zutage tretenden Radikalisierung
des Wählerverhaltens folgend, hat sich die Erosion der parlamentarischen
Demokratie auf Länderebene in mehreren Schritten vollzogen: Geschäftsführende
Landesregierungen waren seit Sommer 1930 in Sachsen (22. Juni), in Bayern (26.
August), in Hamburg (Oktober 1931), Hessen (Dezember 1931) und Württemberg
(März 1932) im Amt. Ausnahmslos hatten hier zuvor bürgerliche Regierungsbündnisse
oder die Parteien der Weimarer Koalition ihre Mehrheit verloren. In Bayern,
wo nach dem Regierungsaustritt des Bauernbunds eine BVP-SPD-Koalition rechnerisch
möglich gewesen wäre, scheiterte diese am machtpolitischen Durchhaltewillen
der stärksten Landespartei:
"Man gewöhnt sich allmählich an den Zustand, dass die zurückgetretene
Regierung Held als geschäftsführende Regierung auch weiterhin die
Geschicke Bayerns leitet. Wenn auch anerkannt wird, dass dieser Zustand auf
die Dauer unhaltbar ist, so hat man doch gesehen, dass eine Änderung desselben
ohne Neuwahlen nicht möglich ist. Die Sozialdemokraten haben es nicht vermocht,
eine Regierung zu bilden, und die Bayerische Volkspartei zeigt keine Neigung,
ehe nicht Neuwahlen ein Bild von dem tatsächlichen Kräfteverhältnis
gegeben haben, eine neue Koalition einzugehen, für die fast nur die Sozialdemokraten
in Betracht kommen könnten, die ja durch ihre Mitwirkung bei der Etatsabgleichung
sich stark dafür empfohlen haben.
Wie ich schon früher hervorhob, befindet sich die Bayerische Volkspartei
in dieser Situation ganz wohl und es eilt ihr mit Neuwahlen gar nicht, da sie
hofft, dass, wenn dieselben möglichst hinausgezögert werden, sich
inzwischen wieder eine andere politische Situation ergibt, dass namentlich bis
dahin die Nationalsozialisten abgewirtschaftet haben werden, indem viele enttäuschte
Wähler von ihnen abrücken werden."(32)
Für die Abstützung der auf Reichs- und Länderebene bröckelnden
parlamentarischen Fundamente der Weimarer Republik kam dem Fortbestand der von
einer Weimarer Koalition im Landtag gestützten preußischen Regierung
eine Schlüsselstellung zu. Die Regierung Braun-Severing war als bremsendes
Element gegenüber einer ungehemmten autoritären Transformation des
demokratischen Verfassungsstaates doppelt wirksam: Sie stützte mit der
ganzen Macht einer noch republikloyalen Landesexekutive das Kabinett Brüning
und trug so dazu bei, eine reine Rechtsregierung auf Reichsebene vorerst zu
verhindern. Umgekehrt sah sich Brüning, um nicht Preußens Unterstützung
für sein Krisenregiment aufs Spiel zu setzen, genötigt, seine weiterreichenden
Pläne für eine Gleichschaltung und Entparlamentarisierung des Landes
Preußen aufzuschieben.(33)
Das um Weihnachten 1930 angekündigte, am 4. Februar 1931 vom "Stahlhelm"
förmlich eingereichte Volksbegehren zur Auflösung des Preußischen
Landtags einte die antidemokratischen und republikfeindlichen Parteirichtungen
unterschiedlicher Couleur zu einem konzentrischen Angriff auf die preußische
Koalition. Dem Volksbegehren schloss sich neben Parteien und Verbänden
der Rechten sowie partikularistischen Kräften wie der Hannoverschen Landespartei
auch die DVP an. Diese spielte insoweit eine die Regierungsachse Reich-Preußen
demontierende Doppelrolle, als sie im Preußischen Landtag in scharfer
Opposition stand und die Unterstützung Brünings im Reichstag mit der
Forderung verknüpfte, Preußen der präsidentiellen Macht zu unterstellen.(34)
Im Juni 1931 forderte der DVP-Vorsitzende Dingeldey, die fälligen innenpolitischen
Kurskorrekturen, "die in der Loslösung vom Sozialismus bestehen",
müssten auch "zu neuen Verhältnissen in Preußen führen".
Vom Kanzler und seinen Zentrums-Parteifreunden in Preußen erwarte die
DVP, dass der Preußische Landtag sich noch im laufenden Jahre freiwillig
auflöse.(35)
Der Volksentscheid, an dem sich die KPD und, besonders intensiv agitierend,
auch die NSDAP beteiligten, verfehlte zwar am 9. August 1931 die notwendige
Mehrheit. Doch bedeuteten die 37 Prozent Ja-Stimmen für die vereinigten
Republikgegner einen beträchtlichen Propagandaerfolg. Die der Weimarer
Koalition verschaffte politische Atempause währte jedoch nur bis zu den
regulären Landtagswahlen im April 1932. Mit Ausnahme Bayerns, wo die BVP
ihre führende Stellung hauchdünn um 0,1 Prozent behauptete, rückte
die NSDAP überall zur stärksten Landespartei auf. In Preußen
erreichten die Nationalsozialisten 43,2 Prozent, die Kommunisten verbesserten
sich auf 12,8 Prozent. Das Landtagswahlergebnis vom 24. April 1932 bedeutete,
wie Karl Dietrich Bracher schreibt, "eine Machtverschiebung in den Parlamenten
der größten, über Dreiviertel der deutschen Bevölkerung
umfassenden Länder". Dort hatte bislang die demokratische Mehrheit
von 1928 eine Stütze für die Durchhaltepolitik der Reichsregierung
gebildet und darüber hinaus dem widerstrebenden Reichsinnenminister schärfere
Maßnahmen zum Schutz der Republik direkt auferlegt. (36)
Zwar gelang der NSDAP die Regierungsbeteiligung vorerst nur in kleineren Ländern
wie MecklenburgStrelitz, Anhalt und Thüringen (allein regierte sie in Oldenburg
und Mecklenburg-Schwerin). Aber infolge der Verluste der Mittelparteien und
der SPD war in den neugewählten Landtagen keine konstruktive Mehrheitsbildung
mehr möglich. In Bayern und Baden amtierten die geschäftsführenden
Landesregierungen weiter, und auch in Preußen blieb, nach dem Rücktritt
des resignierenden Ministerpräsidenten Otto Braun, dessen Regierung nurmehr
geschäftsführend im Amt. So war denn auch dieses Landesparlament "in
den lähmenden Bann einer negativen "Sperrmehrheit" koalitionsunfähiger
Rechts- und Linksblöcke geraten".(37) Ihrer parlamentarischen
Legitimation verlustig, hatte die Preußische Regierung fortan ihren verbliebenen
politischen Handlungsspielraum gegenüber autoritären Verordnungen
des Reiches eingebüßt. Eigentlich ging es nurmehr darum, die - freilich
schon nationalsozialistisch durchsetzte - Schutzpolizei und Ministerialverwaltung
des Landes dem Zugriff der antirepublikanischen Rechten nicht preiszugeben.
Während durch die Wahlerfolge extremer Parteien dem Länderparlamentarismus
seit 1930 der Aktionsboden wegbrach, griff die Notverordnungspolitik der Reichsregierung
unter Brüning und insbesondere unter Papen in Parlaments- und Exekutivrechte
der Länder - ebenso der Gemeinden - von oben massiv ein. Die Finanzkrise
der öffentlichen Haushalte, ausgelöst durch exorbitant steigende Ausgaben
für die Erwerbslosenfürsorge und die im Gefolge der Bankenzusammenbrüche
von Mai/Juni 1931 eintretenden Zahlungsschwierigkeiten, sowie der Zwang zu einschneidenden
Sparmaßnahmen, die auch nötig wurden, um das Vertrauen der Auslandsgläubiger
zurückzugewinnen, boten den Anlass zu einschneidenden Eingriffen in Parlaments-
und Länderrechte.
Zweifellos waren die Finanznöte speziell der "Zwergländer"
(A: Brecht) nachgerade dramatisch. Am 28. Februar 1931 notierte die Vossische
Zeitung:
_"Die Rede, mit der Minister v. Reibnitz im Landtag von Mecklenburg-Strelitz
die Haushaltsberatung einleitete, gab einen betrüblichen Einblick in die
Finanznöte des Landes. Der Haushaltsplan weist, wiewohl er um 20 v. H.
in den Ausgaben eingeschränkt wurde, ein Defizit von 2,4 Mio. auf. Da die
Abstriche im Etat nicht mehr zu verantworten seien, so erklärte der Minister,
ergebe sich die zwingende Folgerung, dass Mecklenburg-Strelitz nicht mehr lebensfähig
und deshalb der Anschluss an Preußen so bald als möglich vorzunehmen
sei."(38)
Ende März 1931 beschloss der Braunschweigische Landtag mit den Stimmen
der bürgerlichen Parteien und der Nationalsozialisten, die Geschäfte
der Steuerverwaltung aus Ersparnisgründen auf das Reich zu übertragen.
Die Regierung Brüning griff auf das Instrument der Notverordnungen zurück.
Auf diese Weise wurden mit Wirkung vom 28. März, 7. Oktober und 9. Dezember
1931 die Bezüge der Reichsbeamten und Reichsversorgungsempfänger sowie
im gleichen Umfang auch der Landes- und Gemeindebediensteten zum Zwecke der
Haushaltssanierung schrittweise abgesenkt (zu den prozentualen Kürzungen
vgl. Tab. 5). Mit der sogenannten Dietramzeller Notverordnung (24. August 1931)
wurden die Landesregierungen ermächtigt, abweichend von geltendem Landesrecht
"alle Maßnahmen, die zum Ausgleich der Haushalte von Ländern
und Gemeinden (Gemeindeverbänden), erforderlich sind, im Verordnungswege
vorzuschreiben"; dies schloss die Minderung von Personalausgaben ausdrücklich
ein (vgl. Dok. 3).
Die psychologische wie verfassungspolitische Tragweite dieser Notverordnungen,
die mit dem finanziellen Notstand allein nicht zu begründen waren, kann
schwerlich überschätzt werden. Hans Mommsen vertritt die These, "dass
die kontinuierliche Senkung der Beamtengehälter, die von der Beamtenschaft,
zusammen mit den Abbaumaßnahmen der Länder, als schleichende Gefährdung
ihrer beruflichen und materiellen Existenz aufgefasst wurde, die Widerstandskraft
der Bürokratie in Reich, Ländern und Gemeinden gegen die nationalsozialistischen
Diktaturpläne gelähmt hat"(39) Die den Länderregierungen
per Verordnung übertragene Ermächtigung, Gehaltssenkungen und andere
Sparmaßnahmen an den Landtagen - und Gemeindevertretungen - vorbei zu
verordnen, zementierte den Machtverlust der Landes- und Kommunalparlamente.
Nochmals Mommsen: "Diese Bestimmung, die mit der verheerenden Kassenlage
begründet wurde, verstärkte das autoritäre Element auf der Länderebene."(40)

Das präsidentiell gedeckte Vorgehen der Reichsregierung hat nicht nur im
Reich-Länder-Verhältnis den Zentralismus verschärft, sondern
auch auf der Ebene der Landespolitik die Gewaltenteilung zwischen gewählter
Volksvertretung und verantwortlicher Regierung zugunsten einer selbstherrlichen
Exekutivmacht aufgehoben. Die damit einhergehende Rückbildung des demokratischen
Bundesstaates in einen obrigkeitlichen "Regierungsföderalismus"
(so Thomas Nipperdeys Kennzeichnung der Wilhelminischen Verfassungspraxis) wird
deutlich an der informellen Aufwertung des Reichsrates. Es gibt Hinweise dafür,
dass sich das Kabinett Brüning angesichts wachsender Schwierigkeiten, im
Reichstag für das Sparprogramm eine Mehrheit zu gewinnen, verstärkt
um politische Rückendeckung der Ländervertretung bemüht hat.(41)
Die Länder haben sich dem Kurs einer gouvernementalen Krisenlösung
ohne, ernsthaften Widerstand angepasst. So wurde die Klage der Bayrischen Regierung
beim Staatsgerichtshof gegen die zunächst als schweren Eingriff in Länderrechte
kritisierte Steuervereinheitlichungs-Verordnung von Dezember 1930 nach einigen
Zugeständnissen Brünings Mitte 1931 zurückgezogen. Im Reichsrat
gelegentlich vorgebrachte Proteste gegen die Praxis der Reichsregierung, die
Länder mit Notverordnungen vor vollendete Tatsachen zu stellen und sie
auf diese Weise zu "bloßen Vollzugsorganen der Reichsregierung"
zu degradieren (so der sächsische Ministerpräsident Schieck in der
Reichsratssitzung Anfang Oktober 1931), sind wirkungslos verpufft. Für
diese Anpassungshaltung gab es unterschiedliche Beweggründe. Einmal war
innerhalb der die konservativen Landesregierungen stützenden politischen
Kräfte die geistige Entfremdung vom Verfassungsgedanken der parlamentarischen
Demokratie inzwischen weit vorangeschritten. Exemplarisch dokumentiert wird
dies durch einen Wahlaufruf der Bayrischen Volkspartei von April 4932, in dem
diese das Bekenntnis formuliert, Bayern freizuhalten von Parteiherrschaft und
von "Auswüchsen parlamentarischer Regierungsweise.(42)
Zum anderen hegten auch verfassungsloyale Länderrepräsentanten die
Überzeugung, dass eine gestärkte Regierungsgewalt und deren entschiedener
Einsatz gegen umstürzlerische Bewegungen der einzige Ausweg seien, um die
Auslieferung der Macht im Staate an die Feinde der Republik zu verhindern. Von
solchen Erwägungen geleitet, unternahm Otto Braun im Spätsommer 1931
einen letzten - von Bayern opponierten und von Brüning zurückgewiesenen
- Vorstoß zur Reichsreform, als er vorschlug, ohne Verfassungsänderung
Teile der preußischen Verwaltungsbehörden (u. a. das Innen- und Justizressort)
mit Reichsministerien in einer "Verwaltungsgemeinschaft" zu verschmelzen.(43)

Die den Ländern aufgenötigte, aber von ihnen auch akzeptierte Kooperation
mit der Reichsregierung unter den Vorgaben des Notverordnungs-Regimes hat die
Aushöhlung des Weimarer Föderalismus im Endeffekt beschleunigt. Zwar
gelang es am 5. April 1932, das von mehreren Ländern ultimativ geforderte
SA-Verbot in einer von Preußen und Bayern angeregten Konferenz der Landesinnenminister
mit Reichsminister Groener durchzusetzen.(44) Doch erwies
sich die Hoffnung auf ein, eigenständiges Machtgewicht und die Verfassung
schützendes Korrektiv der Länder spätestens mit Papens Notverordnungen
vom 18. und 28. Juni als trügerisch, als das Versammlungs- und Uniformverbot
unter Missachtung der Polizeihoheit der Länder wieder aufgehoben wurde.
Der "Preußenschlag" Papens am 20. Juli 1932 besiegelte die "politische
Scheinexistenz"(45) nicht nur der Preußischen
Regierung Braun-Severing, sondern auch des Weimarer Föderalismus insgesamt
Der Staatsgerichtshof, von der für abgesetzt erklärten Regierung und
auch von Baden und Bayern angerufen, fällte am 25. Oktober 1932 ein Urteil
von "grotesker Zwiespältigkeit" (Bracher): Einerseits wurde die
Absetzung der preußischen Minister für ungültig erklärt
und der Reichsregierung das Recht abgesprochen, dem preußischen Staatsministerium
die Vertretung im Reichsrat zu entziehen.(46) Somit wurde
die "formelle Verreichlichung Preußens" vorerst blockiert.(47)
Andererseits befand das Gericht die Einsetzung eines Reichskommissars für
das Land Preußen und dessen Ermächtigung, preußischen Ministern
vorübergehend Amtsbefugnisse zu entziehen und diese Befugnisse selbst zu
übernehmen oder anderen Personen als Kommissaren des Reiches zu übertragen",
als mit der Verfassung vereinbar. Damit waren nicht nur die von Papen machtpolitisch
geschaffenen Fakten nachträglich legalisiert worden. Es zeichnete sich
vielmehr auch, so Bracher, "zugleich eine verfassungsrechtliche Konsequenz
von größter Bedeutung ab: Wenn die Präsidialregierung, selbst
nur außerparlamentarisch sanktioniert, eine geschäftsführende
Landesregierung durch präsidialen Akt ablösen konnte, nur weil der
zuständige Landtag dazu nicht in der Lage war, dann musste dies für
fast alle größeren Länder, ja für die ganze politische
Struktur der Weimarer Republik sogleich von unabsehbarer Bedeutung werden".(48)
In einem im Dezember 1931 vorgelegten Gutachten bezeichnete Staatssekretär
a. D. Johannes Popitz die Finanzwirtschaft der Gemeinden als das eigentliche
Kernproblem des künftigen Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern
und Gemeinden.(49) Diese Aussage bezog Popitz ausdrücklich
auf beide Seiten der Doppelfunktion, welche von Gemeinden und Gemeindeverbänden
im politischen System Weimars - wenngleich noch ohne eine verfassungsrechtlich
verbürgte institutionelle Garantie(50) - als Unterbau
des staatlichen Gefüges bereits wahrgenommen wurde: Im Sektor eigenverantwortlicher
kommunaler Selbstverwaltung sei das Finanzgebahren seit 1918 allgemein unsparsam"
gewesen; die nach dem Krieg eingetretene "Politisierung im Sinne eines
bestimmenden Einflusses des Parteibetriebes" habe wesentlich zu jenen Zuständen
geführt, die "eine sparsame, rationelle und sachliche Verwaltung erschwerten
und die Finanznot steigerten". Diese sei zudem durch eine allgemein extensive
Ausdehnung öffentlicher Aufgaben, die den Gemeinden zusätzliche Verpflichtungen
und Ausgaben brachte, noch verschärft worden.(51)
Damit stützte Popitz, wenngleich um moderate Formulierungen bemüht,
jene sich um die Jahrzehntwende ausbreitende konservative Zeitkritik, welche
die vorgeblichen "Luxusausgaben" und die wirtschaftliche Eigenbetätigung
von (großstädtischen) Kommunen zu wesentlichen Ursachen einer "Krise
der Selbstverwaltung" hochspielte. Die restaurative Stoßrichtung
solcher Argumentation war offenkundig. Sie zielte im Kern gegen die Gemeindedemokratie
des 1919 eingeführten allgemeinen Wahlrechts; dieses habe die kommunale
Willensbildung dem hergebrachten, bewährten Grundsatz "sachlicher"
Entscheidung entfremdet und einer kostspieligen Interessenpolitik geöffnet.
Diese Kritik, die zum Standardrepertoire der aufgeregten Antiparteienpolemik
mittelständischer Rathausparteien, Hausbesitzerlisten und auch der 1929
in zahlreiche Gemeinderäte einrückenden Wirtschaftspartei gehörte,
erhielt durch die fachliche Autorität von "überparteilichen"
Finanzexperten wie Popitz sowie die intellektuelle Schützenhilfe prominenter
Staatsrechtslehrer wie Arnold Koettgen und Ernst Forsthoff öffentliches
Gewicht. Koettgen zufolge ließ' sich die "Krise der heutigen Kommunalverwaltung"
nicht aus ihren zeitbedingten Wirtschartsund Finanzproblemen, sondern ursächlich
allein "unmittelbar aus dem Wesen der Gemeinde selbst erklären".
Ursprünglich sei die Gemeinde in genossenschaftlicher Verband, "raumbezogene
Heimatgemeinschaft", und als solche "gegenüber jedweden sonstigen
sozialen Gruppierungen wesensgemäß neutral" gewesen. Die im
Zuge der Entwicklung zur Industriegesellschaft eingetretene Wandlung der Bürger-
zur Einwohnergemeinde habe alte "gemeinschaftsmässige Bindungen zersetzt",
zumal in der anonymen Gestalt großer Städte. Die Gemeinde sei in
ein "Instrument rationalen Interessenausgleichs" ökonomistisch
umgedeutet worden, sie widme sich, ihrem genossenschaftlichen Zweck wesensfremd,
der Regelung wirtschaftlicher Interessen der Gemeindebewohner und betreibe "die
funktionelle Expansion der Kommunalverwaltung auf bislang von der Privatwirtschaft
betreute Gebiete".(52)
Die antipluralistische Tendenz des vorgeblichen Gegensatzes zwischen "eigentlicher"
und "entarteter" Gemeindeselbstverwaltung wird in Koettgens Ablehnung
der "eigenartigen Zwischenschaltungen zwischen Großstadt und Bürger
in Gestalt wirtschaftlicher und politischer Organisationen" sichtbar. Als
Träger eines neuen bürgerschaftlichen Gemeinschaftsbewusstseins seien
diese Organisationen schon deswegen ungeeignet, "weil genossenschaftliche
Verbindungen unter allen Umständen unmittelbarer Natur" sein müssten.
Wohl aber drohten diese "heute überaus bedeutsamen Zwischenträger
die Einheit der Kommune pluralistisch zu sprengen, wie insbesondere das Beispiel
der politischen Parteien schon heute lehrt" (53)
Solchen Tendenzen müsse der Staat unter allen Umständen wehren, solle
"sich die Großstadt nicht zu einem pluralistischen Sprengkörper
im Gefüge des Staates entwickeln". Nicht die Demokratie habe die Krise
der Selbstverwaltung heraufbeschworen, sondern "die Denaturierung der Demokratie
in dem Parteienstaat"; dessen besonderes Kennzeichen sei der "Mangel
jeglicher repräsentativer Bindungen dieser Parteien an das Ganze der Volksgemeinschaft".
Parteienstaat bedeute "die herrschaftsmässige Handhabung des Staatsapparates
im isolierten Interesse der jeweils an der Macht befindlichen Gruppen".
Die Lage der kommunalen Selbstverwaltung sei deswegen "hoffnungslos",
weil sie sich entweder "freiwillig dem Einfluss der den Staat zur Zeit
beherrschenden Partei erschließen" ließe, oder aber "Zuflucht
bei der Opposition" suche, die, ihrerseits unter dem Gebot des Parteienstaates
stehend, die jeweilige Gemeinde "in eine parteipolitische `Zelle` zu verwandeln"
bemüht sein werde.(54)
Ähnlich Koettgen stellte Ernst Forsthoff "das Entfallen der geistig-politischen
Voraussetzungen der Selbstverwaltung" fest, wandelte aber die Pluralismuskritik
ab. Auch Forsthoff geißelte die "Politisierung" des Gemeindelebens,
weil diese die "Gefahr einer pluralistischen Zersetzung des Staates"
in sich schließe. Diese Gefahr gehe aber nicht vorrangig von Parteien
aus, sondern von der "Gemeindebürokratie": Kommunale Ämter
würden "vielfach nach dem `Beutesystem` unter die Anwärter verteilt,
die von den `Regierungsparteien` vorgeschoben werden". Den Staat gefährde
diese Entwicklung, "indem sie einerseits die politische Substanz an die
Gemeinden bindet, andererseits in den zentralen gemeindlichen Organen das Bestreben
erweckt, Einfluss zu gewinnen auf die politische Gestaltung, und sie damit in
die Träger politischer Bestrebungen einreiht ".(55)
Diese Kritik war deshalb wirkungsvoll, weil sie unterschwellige Großstadtfeindschaft
und populäre Antiparteienaffekte aufgriff und diesen die kommunale Zielscheibe
gleichsam präparierte. Das von Koettgen, Forsthoff und anderen in Anlehnung
an Carl Schmitt entworfene Idealbild einer "Einheit der Bürgerschaft
im kleinen" - verfasst als genossenschaftlicher Lokalverband, welcher die
"Einheit der Nation im großen" widerspiegele und, den souveränen
Staatswillen von unten nicht antastend, sinnvoll ergänze - war eine ideologische
Konstruktion und letztlich metaphysisch begründet. Das Bild kam jedoch
einem weit verbreiteten, diffusen Harmoniebedürfnis und einer ebenso ausgeprägten
Sehnsucht nach dem starken, vom "Parteigeist" nicht angekränkelten
Staat entgegen. Für die kommunale Protestbewegung des Besitzmittelstandes
aus Handwerk, Hausbesitz und Gewerbe, die sich ausgangs der 20er Jahre gegen
die "Verschwendungssucht" und "Futterkrippenpolitik" der
Gemeindeverwaltungen formierte,(56) lieferte es einen theoretischen
Überbau.
Gleich den akademischen Hütern einer konservativen Staatslehre und Gemeindeauffassung
mochten sich die mittelständischen Protestwähler nicht damit abfinden,
dass die Demokratisierung des Wahlrechts die Geschäftsgrundlagen der Kommunalpolitik
verändert hatte - zumal sie ihre materiellen Interessen unmittelbar berührt
sahen. Das bis 1918 von einem plutokratischen Klassenwahlrecht geschützte
Vertretungsprivileg der vormaligen Hausbesitzerparlamente war gebrochen. Stattdessen
hatten breite Bevölkerungsschichten, die zuvor in Gemeindevertretungen
unterrepräsentiert gewesen waren, hinfort an der Verteilung und Aushandlung
kommunaler Einnahmen, Ausgaben und Personalentscheidungen erstmals gleichberechtigt
Anteil. Vor allem Mehrheitsbeschlüsse über die Erhöhung der Gemeindesteuern
riefen regelmäßig den erbitterten Widerstand der bürgerlichen
"Mitte" hervor. Blind für die Einsicht, dass ja erst die verbandsförmige
Organisierung unterschiedlicher Interessen deren Konfliktaustrag berechenbar
und durchsichtiger macht, erschien selbst im nüchternen Fachverstand eines
Johannes Popitz kommunale Parteipolitik als Inbegriff unsachgemäßer
und unheilvoller Politisierung: "Abstimmung nach Fraktionen auch über
reine Zweckmäßigkeitsfragen, Hineintragung der großen Parteigegensätze
in rein lokale und regionale Angelegenheiten, offenes Hervortreten der Bestimmung
der Beschlüsse durch Abwägung nach den Interessen sozialer Größen
statt nach dem Gemeindewohl, vielfach auch Unfähigkeit, die Verantwortung
für unpopuläre, aber notwendige Maßnahmen zu übernehmen.
"(57)
Die Gemeinden und ihre berufenen Vertreter bei den kommunalen Spitzenverbänden,
etwa des Deutschen Städtetages, haben auf diese Krisendiskussion, in der
Forderungen nach sparsamer Haushaltspolitik und Demokratiekritik wirkungsvoll
vermischt wurden, auffallend defensiv reagiert. Dies erklärt sich einmal
damit, dass die Oberbürgermeister der wegen ihrer aktiven Investitions-
und Wirtschaftstätigkeit besonders heftig attackierten Großstädte,
von Ausnahmen abgesehen, ihrerseits nicht selten ein distanziertes Verhältnis
zu kommunaler Parteipolitik pflegten. Hans Luther z. B., zunächst hauptamtlicher
Geschäftsführer des Deutschen Städtetages und hernach Stadtoberhaupt
in Essen, hat sich rückblickend einen "Politiker ohne Partei"
genannt.(58) Und über Richard Rive, von 1906-1933 Oberbürgermeister
in Halle, schreibt sein Biograph:
"Er fand auch in den besseren Jahren von 1925-1928 kein gutes Verhältnis
zu diesem pluralistischen, von heftigem politischen Streit gekennzeichneten
Weimarer Parteienstaat. So wie er meinte, dass überhaupt das Prinzip der
Auslese dem der Wahl überlegen sei, so fand er, dass die Politisierung
seitdem Umsturz von 1918 den Ruin und die Entartung der Kommunalverwaltung heraufbeschwöre
und die Steinsche Organisation der Selbstverwaltung nun von demokratischen und
kommunistischen Anschauungen ausgehöhlt werde."(59)
Selbst beim Präsidenten des Städtetages, Oskar Mulert, an sich ein
entschiedener Anwalt des politischen Primats der gewählten Gemeindevertretung,
zeigte die anhaltende Entpolitisierungskampagne Wirkung. Im Januar 1932 äußerte
er, die Verwaltung einer Gemeinde sei "keine politische Regierung, sondern
eine nach wirtschaftlichen und gerechten Gesichtspunkten".(60)

Zum anderen waren die kommunalen Haushaltsprobleme zu Beginn der 30er Jahre
eine unübersehbare Tatsache geworden. Die akuten Finanznöte verliehen
spätestens jetzt den seit Jahren erhobenen Vorwürfen der Verschwendung
und einer durch "Größenwahn" ehrgeiziger Lokalpolitiker
verursachten Überschuldung scheinbar Glaubwürdigkeit. Im September
1924 hatte Hjalmar Schacht, seinerzeit Reichsbankpräsident, im Reichsministerium
des Innern erstmals seine Bedenken gegen kommunale Auslandsanleihen vorgetragen.
Diese würden in der Regel für "unproduktive Zwecke wie Straßen-
und Wohnungsbau" verwendet.(61) Im Oktober 1927 verschärfte
Schacht die Polemik. Öffentlich erhob er in Bochum gegenüber den Gemeinden
den Vorwurf, mit kommunalen Anleihen "Luxusausgaben" zu finanzieren.
"Ich stelle hiermit fest, dass wir ohne die Luxusausgaben der Städte
nicht eine einzige kommunale Auslandsanleihe aufzunehmen brauchten." Die
Gemeinden hätten u. a. "Paläste" gebaut und "Rittergüter"
erworben.(62)

In der Rückschau stellt sich mithin die Frage nach den tatsächlichen
Bestimmungsgründen der kommunalen Haushaltskrise: Inwieweit war diese hausgemacht,
inwieweit extern verursacht?
Gab es zwischen gemeindlicher Investitionstätigkeit - insonderheit den
vielgeschmähten "Luxusausgaben" -und übermäßiger
Verschuldung einen nachweislichen Zusammenhang?
Klärend für die Beantwortung dieser Frage ist die genauere Betrachtung
der Entwicklung der Gemeindefinanzen und deren zahlenmäßiger Unterteilung
nach wesentlichen Einnahme- und Ausgabenpositionen. Das Rechnungsjahr 1929 hatten
Gemeinden und Kreise mit einem Fehlbetrag von rund 260 Mio. RM abgeschlossen.
Trotz diverser Sparmaßnahmen erweiterte sich die Deckungslücke 1931
auf rund 400 Mio. RM (vgl. Tab. 7). Sinkenden Einnahmen (durch konjunkturbedingte
Steuerausfälle) standen steigende Mehrausgaben durch höhere Unterstützungsleistungen
für die sogenannten Wohlfahrtserwerbslosen sowie für die Verzinsung
und Tilgung von Schulden gegenüber. Obwohl die Gemeinden bereits 1929 mit
Hilfe der Sparkassen und Girozentralen eine Umschuldung mittel- und kurzfristiger
in langfristige Schulden eingeleitet hatten, brachte die Konsolidierungsaktion,
wie Berechnungen des Städtetags über Veränderungen im Schuldenstand
von 1929 auf 1931 zeigen, nur begrenzten Erfolg (vgl. Tab. 8).

Zwar zeigte die Auslandsverschuldung eine rückläufige Tendenz. Aber
die Summe der Gesamtverbindlichkeiten, und darunter auch der Anteil mittel-
und kurzfristiger Inlandskredite, schwoll binnen zweier Jahre von rund 6,5 Mrd.
RM (März 1929) auf rund 8,4 Mrd. RM (März 1931) deutlich an.
Schlüsselt man die Ursachen systematisch auf, so lässt sich feststellen:
Die Finanznot der Gemeinden war verursacht durch langfristig wirksame, strukturbedingte
Faktoren, die sich im Zusammentreffen mit kurzfristig wirksamen, konjunkturbedingten
Faktoren um die Jahrzehntwende zur eigentlichen Haushaltskrise verdichtet haben.
Bei den strukturellen Problemen lassen sich wiederum externe, d. h. von den
Gemeinden nicht selbst steuerbare und interne, d. h. durch eigenständige
kommunale Aktivitäten (im Bereich freiwilliger Leistungen) hervorgerufene
Wirkungen unterscheiden. Zu den externen Wirkungen sind die im Zuge der Ausweitung
wohlfahrtsstaatlicher Leistungen den Gemeinden übertragenen gesetzlichen
Pflichtaufgaben (u. a. insbesondere die Fürsorge für ausgesteuerte
Erwerbslose) sowie die die Gemeinden benachteiligende Konstruktion des innerstaatlichen
Finanzausgleichs zu rechnen. Interne Wirkungen gingen aus vom Ausbau der kommunalen
Infrastruktur und der sozialen Dienste sowie der wirtschaftlichen Tätigkeit
der kommunalen Eigenbetriebe. Die Entwicklung der wirtschaftlichen Gesamtlage
ab 1929 deckte die strukturellen Probleme der kommunalen Finanzwirtschaft dann
fühlbar auf: Der Konjunktureinbruch führte zu geringeren Zuweisungen
aus der Steuerverbundmasse und ließ andererseits die Aufwendungen für
die Arbeitslosenhilfe sprunghaft ansteigen. Die Bankenkrise von Mai/Juni 1931
und der Abfluss kurzfristiger Auslandsanleihen verschärften überdies
die Liquiditäts- und Deckungsschwierigkeiten der gemeindlichen Etats.
Im März 1931 listete der Preußische Städtetag in einer Denkschrift
den für die kommunale Finanzwirtschaft folgenreichen Wirkungszusammenhang
auf. Die Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen in den preußischen Gemeinden
und Kreisen stieg von 225 000 bei Jahresbeginn 1930 auf 665 100 am 1. März
1931. Entsprechend verdoppelte sich der Unterstützungsaufwand binnen eines
Jahres auf rund 345 Mio. RM. Da sich die Einnahmen nicht in gleichem Umfang
steigern ließen, mussten die Ausgaben gedrosselt werden, und dies hauptsächlich
zu Lasten der Personal- und Sachkosten im Verwaltungshaushalt der Gemeinden.
Beförderungs- und Einstellungssperren reduzierten die Personalausgaben,
weitere Einsparungen im Tiefbau, im Schul-, Bildungs- und Gesundheitswesen,
bei städtischen Anstalten und in der allgemeinen Verwaltung summierten
sich für das Jahr 1930 in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern auf
rund -80 Mio. RM. Trotz der rigorosen Sparbeschlüsse ergab sich auf Grund
des Mehraufwands für die Wohlfahrtserwerbslosen und Mindereinnahmen ein
effektiver Fehlbetrag von ca. 225 Mio. RM. Angesichts dieser Situation wiederholte
der Städtetag seinen Vorschlag, die Krisenunterstützung und die Wohlfahrtsfürsorge
für Erwerbslose zusammenzuführen und die Gesamtlasten auf Reich, Länder
und Gemeinden im Verhältnis 2:1:1 neu zu verteilen.(63)
Am Problem der Erwerbslosenfürsorge wird das Missverhältnis der Verteilung
öffentlicher Aufgaben und Lasten auf Reich, Länder und Gemeinden sowie
im innerstaatlichen Finanzausgleich besonders deutlich. Die enorme Steigerung
der öffentlichen Ausgaben war angesichts der Kriegsfolgelasten und sozialen
Nöte der Zeit unausweichlich. Das räumten auch konservative Finanzsachverständige
wie Popitz ein, auch wenn sie ansonsten mit Unbehagen "die übermäßige
Ausdehnung der Staatstätigkeit, die längst auf dem Wege vom Verwaltungsstaat
mit seinem Gegenstück, dem Steuerstaat, schon die Stufe des Wohlfahrtsstaats
überwunden hat und die Entwicklung zum Versorgungsstaat schlechthin zu
nehmen droht(64), registrierten. Das seit 1927 geltende dreiteilige
System der unterstützenden Arbeitslosenhilfe sah vor, dass Erwerbslose
nach Auslaufen der Versicherungsleistungen und der Aussteuerung aus der sogenannten
Krisenfürsorge (deren Kosten zu 4/5 vom Reich, zu 1/5 von Gemeinden getragen
wurden) der voll kommunal finanzierten Wohlfahrtsfürsorge überstellt
wurden. Die Logik des Systems führte dazu, dass mit steigenden Arbeitslosenraten
und gekürzten Leistungszeiten immer mehr Hilfsbedürftige auf gemeindliche
Zuschüsse angewiesen waren (vgl. Tab. 9). Städtetagspräsident
Mulert rechnete 1932 vor:
"Sondert man den kommunalen Finanzbedarf nach Ausgabenzwecken, so zeigt
sich, dass das Steigen der Ausgaben für die Arbeitslosen zu einem völligen
Strukturwandel im Gemeindehaushalt geführt hat. Die Ausgeben der Gemeinden
für die Erwerbslosenfürsorge einschließlich des Gemeindeanteils
an der Krisenfürsorge, die 1928 160 Mill. RM erforderten, sind 1929 auf
270 Mill. RM und 1930 auf 605 Mill. RM angeschwollen, um 1931 den gewaltigen
Betrag von 1,1 Millrd. RM zu erreichen, obgleich die Unterstützungssätze
seit 1930 wiederholt herabgesetzt worden sind."(65)


Um die kommunale Erwerbslosenfürsorge aufrechterhalten zu können, waren die Gemeinden gezwungen, neue, auch kurzfristige Kredite aufzunehmen. Dadurch geriet die Ende 1929 eingeleitete Konsolidierungsaktion neuerlich ins Stocken.(66) Für die Gemeinden war dies der Anlass, wiederholt auf eine grundlegende Korrektur der Lasten- und Steuerverteilung zwischen den öffentlichen Gebietskörperschaften zu dringen. Anlässlich der Vorstellung eines vom Deutschen Städtetag erarbeiteten Sanierungsprogramms im August 1931 mahnte Mulert: Ohne Bereinigung des Problems von Reich und Preußen, ohne Neuordnung des Verhältnisses der Gemeinden zum Reich werde man die bestehenden Schwierigkeiten nicht bewältigen. Die Reichsreform müsse auch den Finanzausgleich bringen.(67)
Reformbedürftig war aus Gemeindesicht sowohl die Größenordnung als auch der Modus der Steuerverteilung. Auf der Jahresversammlung des Deutschen Städtetages am 27. September 1929 in Frankfurt/Main führte Präsident Mulert hierzu aus:
"Eine systematische Regelung des Finanzausgleichs - mehrmals versucht - musste immer wieder hinausgeschoben werden. Die unzusammenhängenden Teilregelungen brachten den Gemeinden als den politisch schwächsten regelmäßig weitere Verschlechterungen ihrer finanziellen Lage. Die Reichsfinanzstatistik lässt klar erkennen, dass infolgedessen die Finanzlage der Gemeinden heute ungünstiger ist als vor 5 Jahren. Trotz des Anwachsens der Steuererträge, insbesondere aus den Überweisungssteuern, reichten die Mehreinnahmen nicht aus, um das sehr viel stärkere Anwachsen des Zuschussbedarfs auszugleichen. Die finanzielle Bedrängnis der Gemeinden tritt noch stärker hervor, wenn man sie mit den Länderfinanzen vergleicht, die eine weit weniger ungünstige Entwicklung genommen haben. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die große Entlastung, die die Länderfinanzen durch die Einführung der Arbeitslosenversicherung erfahren haben, während die gleiche Maßnahme den Gemeinden im Gefolge keine Erleichterung brachte. Wir unterwerfen uns dabei durchaus nicht blindlings dem sogenannten Gesetz des zwangsläufigen Wachsens der öffentlichen Ausgaben. Für die Gemeinden aber sind diese gesteigerten Mehrausgaben, sei es durch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, sei es in besonderem Maße durch die Reichsund Landesgesetzgebung, zum allergrößten Teil zwangsläufig geworden. Man spricht zwar viel von einem Lastenausgleich; gehandelt hat man aber in den letzten Jahren umgekehrt."(68)
Die Neuverteilung des Steueraufkommens war für die kommunalen Repräsentanten
mit dem Problem des im Bereich der Finanzpolitik fortgeschrittenen Zustands
zentralstaatlicher Regelung eng verknüpft. Man hatte sehr aufmerksam das
Bestreben des Staates registriert, beispielsweise über Fonds einen indirekten
Weg des "Mitregierens" zu erschließen sowie für eine einheitliche
Durchführung erlassener Gesetze und Vorschriften gegenüber Ländern
und Gemeinden gleich selbst zu sorgen.(69) Interessant ist
nun, dass sich die Interessenvertreter der Gemeinden nicht, wie die um ihre
föderalistischen Kompetenzen besorgten Länder, prinzipiell gegen den
Gesetzeszentralismus wandten, sondern sich dem Reich als direkte Partner, gleichsam
in einem vorweggenommenen dezentralen Einheitsstaat, empfahlen: Das Reich solle,
forderte Mulert bereits auf dem 7. Städtetag 1927, die Verteilung der Steuerquellen
und Steueranteile nicht mehr, wie bis dahin, für Länder und Gemeinden
gemeinsam ausweisen, sondern die Steuerverteilung zwischen Ländern und
Gemeinden präzise abgrenzen. 1929 beklagte Mulert vor dem gleichen Forum,
wie nachteilig sich das Fehlen einer engeren Verbindung zwischen Reich und Gemeinden
auswirke. Die vom Städtetag geforderte Einrichtung einer Kommunalabteilung
im Reichsinnenministerium erscheine dringlicher denn je.(70)
Diese Perspektive einer direkten Verständigung zwischen Reich und Selbstverwaltungsorganen
kollidierte freilich mit dem (noch ungeschriebenen) Verfassungsgrundsatz, dass
die Regelung von Gemeindeangelegenheiten Ländersache ist. Die Perspektive
erwies sich spätestens mit Beginn der Notverordnungspolitik, durch die
der Staat massiv in den Kernbereich kommunaler Zuständigkeiten eingriff,
als überholt.
Angesichts leerer Gemeindekassen und hektischer Sparmaßnahmen fand der
Vorwurf, an der Finanzmisere seien in hohem Maße "Luxusausgaben"
schuld, in der Öffentlichkeit bereitwillig Aufnahme. Die Stoßrichtung
und Qualität der Argumentation war durchaus verschieden. Während Hjalmar
Schacht unter Luxusausgaben neben den erwähnten " Rittergütern
a und "Palästen- auch Stadien, Schwimmbäder, Hotels, Flughäfen,
Messegelände, Museen und Grünanlagen einordnete(71)
und damit weite Bereiche kommunaler Kulturpflege und Wirtschaftsförderung
attackierte, war für den Finanzpolitiker Popitz das Hauptärgernis
die "ungeregelte, mangelhaft kontrollierte Kreditpolitik", die das
Ausgabeverhalten der öffentlichen Hände leite und eine solide Haushaltsführung
gefährde:
"Denken Sie an die Wohnungspolitik! Ich glaube, wir sind uns doch wohl
heute darüber klar, dass es mit das Verhängnisvollste in unserer Wirtschaftspolitik
gewesen ist, dass wir gerade diese Wohnungspolitik einheitlicher Leitung entzogen
haben, dass wir sie einer Fülle von Willensträgern überlassen
haben, die sich nun je nach ihrer politischen Struktur in eigener Regie oder
durch Kreditgewährung aus öffentlichen Mitteln auf diesem gewaltigen
Gebiet betätigt haben, das doch der Bedarfswirtschaft der freien Wirtschaft
abgenommen worden ist und deswegen, seiner automatischen Regulierung beraubt,
besonders sorgfältig behandelt werden mußte."(72)
Auch die Personalpolitik der Gemeinden wurde zur Zielscheibe der Kritik. Popitz
rechnete vor, dass die Zahl der Beamten, Arbeiter und Angestellten in Gemeinden
und Gemeindeverbänden (ohne Bedienstete der selbständigen Werke) Ende
Mai 1928 insgesamt rund 390 000 betrug. Der dafür erforderliche Kostenaufwand
belief sich auf 1,9 Mrd. RM. Dabei habe sich die gerade in den Gemeinden beobachtbare
Politisierung "besonders schlimm" ausgewirkt, weil aus Proporz gründen
überflüssige Stellen nicht eingespart, vielmehr neu geschaffen würden.(73)
Die Städte haben sich gegen den unterstellten Kausalzusammenhang zwischen
Verschuldungskrise und leichtfertiger Ausgabenfreudigkeit entschieden gewehrt
und - zu Recht - darauf verwiesen, dass die beanstandete kommunale Investitionstätigkeit
die Lebensverhältnisse breiter Bevölkerungsschichten verbessert habe
und folglich dem Gemeinwohl diene. Auf der Städtetagsversammlung 1927 in
Magdeburg bezog Mulert dies ausdrücklich auch auf den kommunalen Wohnungsbau:
"Gerade die jüngste Entwicklung hat nur zu anschaulich gezeigt, dass
der private Kapitalmarkt leider noch viel zu schwach ist, um dem Wohnungsbau
die erforderlichen Kapitalien zur Überwindung der Wohnungsnot zuzuführen.
Die Ergebnisse der Reichswohnungszählung haben erneut den Nachweis geliefert,
dass die Wohnungsnot in den Städten noch immer erschreckend groß
ist. Würden die Städte nicht gegen ihre elementarste Pflicht verstoßen,
wenn sie die Behebung dieser gegenwärtig vielleicht sozialpolitisch dringendsten
Frage dem freien Spiel der Kräfte überlassen wollten? Die Kapitalien,
welche die Gemeinden für den Bau von gesunden und wohlfeilen Heimstätten
für die breiten Schichten der Bevölkerung verwenden, kommen der Wirtschaft
ebenso zugute, wie die Aufwendungen für irgend einen anderen produktiven
Zweck."(74)
In der Tat waren jedenfalls die Großstädte zu großen Arbeitgebern
geworden. Allein die Stadtverwaltung Berlin beschäftigte Ende der 20er
Jahre gegen 23 000 Beamte und Angestellte, ferner 6 100 kfm. Hilfskräfte
und 18 000 Arbeiter, die Bediensteten der städtischen Betriebe nicht eingerechnet
.(75) Die Ausweitung der kommunalen Stellenpläne in
den 20er Jahren ist jedoch der Vermehrung des Angebots öffentlicher Leistungen
im eigenen und übertragenen Wirkungskreis der Gemeinden gefolgt.

Die Städte räumten durchaus ein, dass die Kreditfinanzierung ihrer
Investitionstätigkeit eine Konsolidierung der kommunalen Haushalte erschwere.
Aber, so konterten sie den Luxusausgaben-Vorwurf, die Anleihen würden durchwegs
zu produktiven Zwecken verwendet (vgl. Tab. 10):
"Die Versuche, die Ausnahmen, die es wie überall im Leben auch hier
gibt, zu verallgemeinern, müssen geradezu als eine Irreführung der
öffentlichen Meinung bezeichnet werden. Wie die Feststellungen des Statistischen
Reichsamtes ergeben, sind von den gesamten Inlands- und Auslandskrediten der
Kommunen für Unternehmungen, Betriebe und Vermögensverwaltung 39,3
v. H., für Wohnungs- und Siedlungswesen und die dazu gehörigen Aufwendungen
für Straßenbau, Kanalisation und dergl. 36,3 v. H. aufgenommen worden;
der Rest ist im wesentlichen für dringliche soziale und kulturelle Zwecke,
wie Krankenhäuser, Schulen usw. verbraucht worden."(76)
Dass ein erklecklicher Teil der aufgenommenen Kredite als Anlagekapital in die
- von den Verbänden der privaten Wirtschaft heftig kritisierten(77)-
kommunalen Wirtschaftsbetriebe floss, hatte aus Sicht der Gemeinden gerade etatentlastende
Effekte. Die Eigenbetriebe, erläuterte der Duisburger Oberbürgermeister
Jarres 1929, hätten einen wesentlichen Rückhalt in den Gemeindehaushalten
gebildet, wobei es gelungen sei, die Tarife für Strom, Gas und Wasser durchweg
auf und sogar unter dem Preisniveau privater bzw. gemischtwirtschaftlicher Werke
zu halten.(78) Auch das Popitz-Gutachten von Ende 1931 enthält
den Hinweis, dass 1927/28 insgesamt 8 Prozent des Finanzbedarfs und 12 Prozent
des Zuschussbedarfs der kommunalen Haushalte aus Überschüssen der
Eigenbetriebe gedeckt worden seien.(79)
Im Zuge des Notverordnungskurses leitete das Reich eine "Notreform"
der Gemeindefinanzen ein und erweiterte auf diesem Wege seine finanzwirtschaftlichen
Kompetenzen zu Lasten der Länder und Gemeinden beträchtlich. Durch
die Notverordnung vom 26. Juli 1930 wurde den Gemeinden auferlegt, sogenannte
Notsteuern - Biersteuer, Getränkesteuer und eine Bürgersteuer - zu
erheben. Letztere war eine nach Jahreseinkommen gestaffelte Kopfsteuer, die
auch Ehegatten und Dienstboten einbezog.(80) Das Reich setzte
weitgehend die Erhebungs-Richtlinien selbst fest. Eine weitere Notverordnung
vom 1. Dezember 1930 brachte u. a. eine mehrjährige Ausgabenbegrenzung
für die Gemeindeverwaltungen. Ferner wurden die Gemeinden auf eine Gehaltskürzung
für ihre Bediensteten gemäß der Reichsregelung festgelegt. Gleichzeitig
wurden die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) gesenkt und vereinheitlicht.
Für die kommunale Selbstverwaltung brachte insbesondere die Notverordnung
vom 5. Juni 1931 eine tiefe Zäsur. Abermals wurden die Gehälter der
kommunalen Beamten und Angestellten abgesenkt. Die Ausdehnung der Kürzungsauflagen
auch auf die Gemeindearbeiter griff in die Tarifautonomie der Länder und
Gemeinden direkt ein. Zur Sicherung der Haushaltsführung wurden in die
Verordnung außerdem Bestimmungen aufgenommen, die dem Reich die Möglichkeit
eröffneten, in das bis dahin in ausschließlicher Länderhoheit
liegende Kommunalverfassungsrecht hineinzuwirken. Der Reichsfinanzminister sicherte
sich zur Überprüfung der korrekten Verwendung der den Kommunen zur
Erleichterung ihrer Wohlfahrtslasten zur Verfügung gestellten Mittel eine
unmittelbare staatliche Rechtsaufsichtsbefugnis.
Mit einer weiteren Notverordnung am 5. August 1931 wurde kommunalen Sparkassen
und Giroverbänden untersagt, Anleihen, Darlehen und sogar Kassenkredite
an Gemeinden und Gemeindeverbände auszureichen. Ab 7. Oktober d. J. unterlag
die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Bürgschaften durch Gemeinden und
Kreise der Genehmigung der Landesregierung oder von dieser beauftragten Behörden.
Ab demselben Datum wurden Neubauten für öffentliche Verwaltungsgebäude
bis Ende März 1934 untersagt. Am 24. August wurden die Landesregierungen
ermächtigt, gegebenenfalls abweichend vom Landesrecht per Verordnung alle
Maßnahmen zu treffen, die zum Ausgleich der Länder- und Gemeindehaushalte
erforderlich seien. Auf diese Weise konnten Personalausgaben und andere Ausgaben
der Gemeinden von Staats wegen gekürzt werden. In einem Rundschreiben an
die Landesregierungen wies das Reichsfinanzministerium auf die damit geschaffene
Möglichkeit hin, unmittelbar in das Gemeinderecht einzugreifen und beispielsweise
die Kommunalaufsicht zu verschärfen. Hinfort konnten die Gemeindevorsteher
durch die Landesbehörde ermächtigt werden, auch gegen den Widerstand
ihrer gewählten Vertretungskörperschaften Sparmaßnahmen anzuordnen.(81)
Die Gemeindepolitiker reagierten auf die Maßnahmen der Reichsregierung
zwiespältig. Einesteils wurde anerkannt, dass etwa die neuen Notsteuern
den Gemeinden pro Jahr rund 220 Mio. RM an Mehreinnahmen brachten und auch sonst
die Gemeindehaushalte nicht unerheblich entlastet wurden. "Das Reich hat
hiermit die Dringlichkeit der Gemeindeaufgaben anerkannt."(82)
Auch lag die fortschreitende Ausdehnung der Reichszuständigkeiten auf Gemeindeangelegenheiten
durchaus auf der Linie einer Tendenz hin zum Einheitsstaat, wie sie seitens
kommunaler Spitzenvertreter seit längerem befürwortet wurde. Andererseits
war unverkennbar, dass insbesondere durch die reichsseitige Regelung der Gemeindesteuern,
durch die Verschärfung der Staatsaufsicht und Eingriffe in kommunales Tarifvertragsrecht
die Selbstverwaltung massiv eingeschränkt worden ist. Auf der Ebene der
Gemeindevertretungen rief diese staatlich verfügte Entmündigung, wie
im folgenden letzten Abschnitt dargestellt wird, heftige Reaktionen und passiven
Widerstand hervor.
Die aus der Sicht einer vordemokratischen Gemeindeideologie so beredt beklagte
"Politisierung" des Gemeindelebens trat Ende der 20er Jahre tatsächlich
ein. Allerdings nicht als eine Folge von Parteipatronage und pluralistischer
"Zersetzung". Ursächlich lag dies vielmehr daran, dass, wie Wilhelm
Külz 1931 schrieb, die "Politik von Reich und Staat immer mehr ihre
letzten und fühlbarsten Auswirkungen in den Gemeinden und deren Verwaltung
fand"(83) Die infolge der dramatisch verschlechterten
Kassenlage der Kommunen verschärften finanziellen Verteilungskämpfe,
die weltanschaulichen Positionskämpfe, die von rechts- und linksextremistischen
Rathausfraktionen geschürt wurden, schließlich die dirigistischen
Eingriffe vonseiten der Reichsregierung veränderten die Bedingungen und
die Atmosphäre der Kommunalpolitik sichtlich.
Die Auswirkungen der autoritären Notverordnungspolitik beschnitten die
Selbstverwaltungsrechte der gewählten und der hauptamtlichen kommunalen
Organe, und sie machte, den Konflikt zwischen Rat und Gemeindeverwaltung anheizend,
die Hauptverwaltungsbeamten teilweise zu kommissarischen verlängerten Armen
des Staates. Sie wurden beauftragt, die Haushaltskürzungen und neuen Notsteuern
auch gegen das Votum bzw. die Weigerung der Ratsversammlungen zwangsweise durchzusetzen.
Anfang 1932 ordnete der preußische Innenminister per Erlass an, in den
Regierungsbezirken der Rheinprovinz staatliche Kommissare zu bestellen, welche
in Gemeinden, die mit Zinszahlungen für staatliche Kredite bzw. mit der
erhöhten Provinzialumlage in Rückstand waren, die Aufbringung der
Gelder sicherzustellen hatten - gegebenenfalls sollten den Gemeinden zustehende
Reichssteuerüberweisungen einbehalten werden (dieses widerfuhr im Januar
1932 beispielsweise den Gemeinden des Landkreises Wetzlar).(84)
Hinzu kamen, die Handlungsfähigkeit der Gemeindeparlamente zusätzlich
einengend, die Auswirkungen der parteipolitischen Polarisierung. Zwar blieben
die Kräfteverhältnisse in Gemeinderäten und Kreistagen in den
größten Ländern (Preußen, Bayern) bis März 1933 auf
dem Stand der Novemberwahlen von 1929 gleichsam eingefroren. Aber bereits 1929
hatte sich das Ratsklima deutlich verändert: neben der Wirtschaftspartei
und Bürgerlisten, die in zahlreichen Kleinund Mittelstädten aus dem
radikalisierten Besitzmittelstand Zulauf erhielten, stellte die KPD insbesondere
in Berlin und den Großstädten der Industrieregionen stärkere
Fraktionen. Die NSDAP war vorläufig noch auf den Status einer kommunalen
Splittergruppe verwiesen (vgl. Tab. 11).

Die nach den 1929er Kommunalwahlen überwiegend gestärkte Position
der Kommunisten sowie die Präsenz herausfordernd auftretender NS-Ratsmitglieder
haben die Grundlage für eine konstruktive und sachbezogene Ratsarbeit,
die unter den Bedingungen rigider Sparmaßnahmen und autoritärer Krisensteuerung
von oben ohnedies einer Gratwanderung gleichkam, zusätzlich untergraben.
Die Nationalsozialisten nutzten die Ratsversammlungen als Bühne für
demagogische und rassistische Forderungen: gegen "Bonzentum" und neue
Anleihen, gegen den "jüdisch-marxistischen Kapitalismus" und
die "Erfüllungspolitik" auch in den Gemeinden. Eine bürgerliche
Einheitsfront wurde von ihnen strikt abgelehnt.(85)
Die kommunistischen Ratsfraktionen wiederum wurden kraft zentraler Parteianleitung
ab Ende 1928 auf kompromisslose Opposition und schroffe Abgrenzung gegenüber
der SPD verpflichtet: Ablehnung der Gemeindehaushalte (gerade auch in SPD-geführten
Verwaltungen) und Ablehnung sozialdemokratischer Bewerber bei Personalwahlen;
Absprachen oder Arbeitsgemeinschaften mit anderen Parteien wurden als "kleinbürgerliche"
Abweichung zurückgewiesen. Auf der Sitzung des KPD-Zentralkomitees im August
1929 gab Wilhelm Koenen den Kurs vor. "Wir müssen überhaupt den
Feind innerhalb der Gemeinde schärfer anprangern als bisher. Es herrscht
bei unseren Genossen noch zu sehr das Gefühl, dass schließlich in
der Selbstverwaltung doch so eine Art von Vertretung der allgemeinen Gemeindeinteressen
vorhanden wäre. Diese Vorstellung muss vernichtet werden."(86)
Das staatliche Notverordnungsregime erzeugte darüber hinaus eine weitere
Variante kommunaler Obstruktionspolitik. Häufig weigerten sich Ratsmehrheiten,
die unpopulären neuen Notsteuern bzw. Sparmaßnahmen durch entsprechende
Beschlüsse umzusetzen. Auch die Parteien, schreibt Bernhard Blühen
im kommunalen Jahrbuch 1932, die "im Reichstag sich für die Notverordnungen
notgedrungen einsetzten, konnten nicht verhindern, dass in den Gemeindeparlamenten,
wenn es sich um die Einführung unpopulärer Steuern handelte, ihre
Parteifreunde anders stimmten. Die Erhöhung der Biersteuer, die Einführung
der Getränkesteuer, die Einführung und Erhöhung der Bürgersteuer
wurden in der Mehrzahl der Gemeindeparlamente abgelehnt. Die Kürzung der
Beamtengehälter wurde in den Gemeindeparlamenten vielfach bekämpft,
wenn auch naturgemäß dieser Kampf ergebnislos war. Die mehr oder
minder negativen Beschlüsse der Gemeindeparlamente, die vielfach die Haushaltspläne
ablehnten und die zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts im Haushaltsplan
erforderlichen Steuern verweigerten, führten zu einem verstärkten
Eingreifen der Staatsaufsicht" (87)
Allein in Preußen schritt die - noch republikanische - Staatsregierung
zur Ernennung von nahezu 500 Staatskommissaren, die, ungeachtet des hinhaltenden
Widerstands der Gemeindeparlamente und auf zunächst unsicherer rechtlicher
Grundlage, zur Ersatzvornahme der staatlicherseits verfügten Zwangsmaßnahmen
ermächtigt waren. Die Einsetzung von Staatskommissaren ist ein Symbol für
die spätestens 1932 sichtbar werdende, weitgehende Selbstlähmung des
Gemeindeparlamentarismus. Bedenkt man außerdem das Ausmaß der von
der Regierung Papen/Gayl nach dem "Preußenschlag" eingeleiteten
personellen Säuberungsaktion gegen republiktreue hohe Beamte, die auch
zahlreiche Landräte erfasste, so hatte schon vor der nationalsozialistischen
Machtergreifung im Januar/März 1933 die faktische staatliche Gleichschaltung
unübersehbar ein fortgeschrittenes Stadium erreicht.
1 Gerhard Lassar: Gegenwärtiger Stand der Aufgabenverteilung
zwischen Reich und Ländern, in: Anschütz/Thoma, HbI)StR I, Tübingen
1930, S. 320, 312f.
2 Dietmar Petzina: Soziale und wirtschaftliche Entwicklung,
in: Jeserich/Pohl/v. Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte Bd. 4, Stuttgart
1985, S. 56
3 RGBI. 1926/I, S. 203 und RGBI. 1927/I, S. 91
4 Ottmar Bühler: Die Zuständigkeitsverteilung auf
dem Gebiete des Finanzwesens, in: Anschütz/Thoma (wie Anm. 1), S. 330f.
5 Ebenda, S. 338
6 Ebenda, S. 337
7 Ebenda, S. 338
8 Lassar (wie Anm. 1), S. 318
9 Ebenda, S. 315
10 Petzina (wie Anm. 2), S. 58
11 Bühler (wie Anm. 4), S. 339
12 Verwaltungsaufbau, Steuerverteilung und Lastenverteilung
im Deutschen Reich (Einzelschriften zur Statistik des Dt. Reiches Nr. 6), Berlin
1929, S. 126
13 Bühler (wie Anm. 4), S. 339
14 Politik in Bayern 1919-1933, Berichte des Württemb.
Gesandten Carl Moser v. Filseck, Stuttgart 1971, S. 244
15 Reichsreform. Mitteilungen des Bundes zur Erneuerung des
Reiches, Jg.: 3/1931, H. 1, S. 16 f.
16 Carl Bilfinger: Der Reichsrat, in: Anschütz/Thoma
(wie Anm. 1), S. 549
17 Lassar (wie Anm. 1), S. 318 f.
18 Richard Thoma: Das Reich als Bundesstaat, in: Anschütz/Thoma
(wie Anm. 1), S. 175
19 Bilfinger (wie Anm. 16), S. 561
20 Ebenda, S. 557
21 Ebenda, S. 558f
22 Theodor Eschenburg: Bundesrat - Reichsrat - Bundesrat,
in: Der Bundesrat als Verfassungsorgan und politische Kraft, Bad Honnef/Darmstadt
1974, S. 45; auch Bilfinger, a. a. O.
23 zit. nach Franz Albrecht Medicus: Reichsreform und Länderkonferenz,
Berlin 1930, S. 5 f.
24 Siehe Thoma (wie Anm. 18), S. 185
25 Arnold Brecht: Föderalismus, Regionalismus und die
Teilung Preußens, Bonn 1949, S. 135 f.
26 Ebenda, S. 137
27 Medicus (wie Anm. 23), S. 56 f., 61
28 Abdr. in: Medicus (wie Anm. 23), S. 42; vgl. auch Politik
in Bayern (wie Anm. 14), S. 219
29 Auf der Staatsrechtslehrertagung in Jena 1924 führte
Gerhard Anschütz aus: "Bayern war stets und ist noch heute das Hauptverbreitungsgebiet
einer Reichsansicht, für die das Verhältnis Bayerns zum Reich kein
Unterordnungsverhältnis, sondern ein Bundesverhältnis unter Gleichen
bedeutet, ..: gerade von diesem bayerischen Föderalismus, der zumindestens
fünfzig Prozent Partikularismus ist, gilt, was ich vorhin bemerkte: er
dient nicht gemeinsamen Interessen aller oder vieler Länder, vielmehr Sonderinteressen,
. . ." (VVdt.StRL 1, S. 23)
30 Medicus (wie Anm. 23), S. 75
31 Zahlenangaben nach Jürgen Falter/Thomas Lindenberger/Siegfried
Schumann: Wahlen und Abstimmungen in der Weimarer Republik, München 1986,
S. 89 ff.
32 Politik in Bayern (wie. Anm. 14), S. 241
33 Vergl. hierzu Karl Dietrich Bracher: Die Auflösung
der Weimarer Republik, Villingen 1971, S. 495 ff:; Hans Mommsen: Die verspielte
Freiheit, Frankfurt/M./Berlin 1990, S.403
34 Bracher (wie Anm.= 33), S. 342 ff.
35 Deutsche Allgemeine Zeitung Berlin vom 4. 6.1931, zit. in
Reichsreform H. 6/1931, S.114
36 Bracher (wie Anm. 33), S. 440
37 Ebenda, S. 443
38 zit. in Reichsreform H. 3/1931, S. 53
39 H. Mommsen. Die Stellung der Beamtenschaft in Reich, Ländern
und Gemeinden in der Ära Brüning, in: VZG 21. Jg./1973, H. 2, S. 165
40 Mommsen (wie Anm. 33), S. 401
41 So mit Bezug auf Presseberichte in Reichsreform, H. 1/1931,
S. 19 42
42 zit. in: Politik in Bayern (wie Anm. 14), S. 254
43 Siehe Reichsreform H. 7/1931, S. 144; auch H. Mommsen (wie
Anm. 33), S. 417
44 Bracher (wie Anm. 33), S. 428 ff.
45 H. Mommsen (wie Anm. 33), S. 457
46 Kernpassagen des Urteils zit. bei Bracher (wie Anm. 33),
S. 510
47 H. Mommsen (wie Anm. 33), S. 457
48 Bracher (wie Anm. 33) S. 510
49 Johannes Popitz: Der künftige Finanzausgleich zwischen
Reich, Ländern und Gemeinden, Berlin 1932, S. 1, auch 322
50 Art. 127 WRV gewährte "das Recht der Selbstverwaltung
innerhalb der Schranken der Gesetze" und schrieb damit die Gemeinde-Autonomie
nach herkömmlicher Lehre als Grundrecht im bzw. gegenüber dem Staat
fest. Vgl. Heiko Faber: Art. 28, 2, Alternativkommentar zum Grundgesetz, Bd.
I,2 1989, S. 1708; ferner Wilhelm Ribhegge: Die Systemfunktion der Gemeinden,
in: APUZ B47/73, S. 8
51 Popitz (wie Anm. 49), S. 7 f.
52 Arnold Koettgen: Die Krise der kommunalen Selbstverwaltung
[1931], in: ders., Kommunale Selbstverwaltung zwischen Krise und Reform, Stuttgart
usw. 1968, in der Reihenfolge der Zitate S. 1-20
53 Ebenda, S. 16, Anm. 40
54 Ebenda, S. 32 f.
55 Ernst Forsthoff. Die Krise der Gemeindeverwaltung im heutigen
Staat, Berlin 1932, S. 57 ff.
56 Dazu exemplarisch Everhard Holtmann: Politik und Nichtpolitik,
Opladen 1989, S. 97 ff.
57 Popitz (wie Anm. 49), S. 8
58 Wolfgang Haus: Biographien deutscher Oberbürgermeister,
in: Archiv für Kommunalwissenschaft 1965/I,, S. 132
59 Ebenda, S. 133
60 Zitat nach Reichsreform H. 1/1932, S. 6
61 Karl-Heinrich Hansmeyer (Hrsg.): Kommunale Finanzpolitik
in der Weimarer Republik, Stuttgart usw. 1973, S. 160
62 Ebenda, S. 167f.; vgl. auch Ruth Wimmert Charakteristika
der Berliner Kommunalpolitik in den Jahren der Weimarer Republik, in: Jahrbuch
für Wirtschaftsgeschichte 1969/I, S. 97
63 Reichsreform H. 4/1931, S.72 f.
64 Popitz (wie Anm. 49), S. 3
65 Kommunales Jahrbuch 1932, S. 49
66 Ebenda, S. 89, 329
67 Reichsreform H. 7/1931, S. 145
68 Jahresversammlung des Deutschen Städtetages 1929, S.
35 f.
69 So Mulert auf der Versammlung des 7. Deutschen Städtetages
am 23. September 1927 in Magdeburg, S. 49 f.
70 Jahresversammlung 1929 (wie Anm. 68), S. 20 f.
71 Siehe Hansmeyer (wie Anm. 61), S. 167 f.
72 Johannes Popitz: Der Finanzausgleich und seine Bedeutung
für die Finanzlage des Reichs, der Länder und Gemeinden, Berlin 1930,
S. 6
73 Ebenda, S. 8
74 Jahresversammlung 1927 (wie Anm. 69), S. 39
75 Wimmer (wie Anm. 62), S. 88
76 Jahresversammlung 1929 (wie Anm. 68), S. 37
77 Siehe Carl Böhret: Aktionen gegen die "Kalte Sozialisierung"
1926-1930, Berlin 1966
78 Jahresversammlung des Preußischen Städtetages,
1929, S. 29
79 Popitz (wie Anm. 49), S. 46
80 Statistisches Jahrbuch deutscher Städte 1932, S. 369
ff.
81 Vgl. hierzu die zusammenfassende Darstellung in Kommunales
Jahrbuch 1932, S. 2 ff.
82 Kommunales Jahrbuch 1931, S. 60
83 Ebenda, S. 47
84 Reichsreform H. 1/1932, S. 4
85 Vgl. Kommunales Jahrbuch 1931, S. 49, und 1932, S. 44 f.
86 Volker Wünderich: Arbeiterbewegung und Selbstverwaltung.
KPD und Kommunalpolitik in der Weimarer Republik, Wuppertal 1980, zit. S.179;
vgl. auch Kommunales Jahrbuch 1931, S. 44 ff., und 1932, S. 48
87 Kommunales Jahrbuch 1932, S. 46 f.
Anschütz, Gerhard/Thoma, Richard (Hrsg.): Handbuch des Deutschen Staatsrechts
Bd. I, Tübingen 1930
Biewer, Ludwig: Reichsreformbestrebungen in der Weimarer Republik, Frankfurt/Main
usw. 1980
Bilfinger, Carl: Der Reichsrat, Bedeutung und Zusammensetzung, in: Anschütz/Thoma
(Hrsg.), 1930, S. 545-567
Böhret, Carl: Aktionen gegen die "Kalte Sozialisierung" 1926-1930,
Berlin 1966
Bracher, Karl Dietrich: Die Auflösung der Weimarer Republik, Villingen,
5. Aufl. 1971
Brecht, Arnold: Föderalismus, Regionalismus und die Teilung Preußens,
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