Einsichten und Perspektiven. Bayerische Zeitschrift für Politik und Geschichte Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Der Schwurgerichtssaal 600

Vom Welt-Gericht zum Erinnerungsort

von Eckart Dietzfelbinger und Hans-Christian Täubrich

Der Saal 600 heute
Foto: Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände

Nach den von 1933 bis 1938 hier abgehaltenen Reichsparteitagen der NSDAP und den infamen Rassengesetzen von 1935 waren es die Prozesse gegen führende Vertreter des NS-Regimes, denen die Stadt Nürnberg im 20. Jahrhundert ihren Namen gab und für die sie weltweit bekannt wurde.

Von solcher Berühmtheit mochte nach 1945 niemand mehr sprechen, natürlich und schon gar nicht in den ersten beiden Fällen, aber auch nicht im letzteren, den man landläufig noch bis vor gar nicht so langer Zeit als ,Siegerjustiz’ abgetan und über Jahrzehnte ebenso verdrängt hatte wie die Erinnerung an die Zeit als „Stadt der Reichsparteitage“.

Erst 2005 und 2006, zum jeweils sechzigsten Jahrestag von Beginn und Ende des Hauptkriegsverbrecherprozesses, verband sich die Würdigung seiner historischen Bedeutung als Grundlage für ein neues Völkerrecht erstmals mit der Einsicht und der Idee, auch dem authentischen Schauplatz des Ereignisses, dem Schwurgerichtssaal 600 im Nürnberger Justizgebäude, einen angemessenen Platz in der Erinnerungskultur einzuräumen. Konkret bedeutet das, Besucher aus aller Welt umfassend über die Geschichte des Ortes zu informieren, an dem erstmals eine Anzahl Personen zur Rechenschaft gezogen wurde, die Verursacher eines Krieges und millionenfachen Leides waren. In einem neu einzurichtenden „Memorium Nürnberger Prozesse“ sollen dies eine Dauerausstellung und die (fast) ständige Zugänglichkeit des Schwurgerichtssaals gewährleisten. Damit würde Nürnberg der Aufgabe gerecht, ergänzend zu dem 2001 eröffneten Dokumentationszentrum, das über die historische Rolle als „Stadt der Reichsparteitage“ und der „Nürnberger Gesetze“ aufklärt, auch an das dritte Attribut – die Nürnberger Prozesse – am originalen Ort in angemessener Weise zu erinnern.

Vorgeschichte der Nürnberger Prozesse

Bereits zwei Jahre nach der Entfesselung des Zweiten Weltkrieges durch Deutschland mit dem Überfall auf Polen am 1. September 1939 dachten führende Politiker und Militärs der Anti-Hitler-Koalition wie der englische Premierminister Winston Churchill und US-Präsident Franklin D. Roosevelt daran, die Verantwortlichen für die von den Deutschen begangenen und bekannt gewordenen Kriegsverbrechen zur Rechenschaft zu ziehen und zu bestrafen. Seit Oktober 1943 sammelte die „United Nations War Crimes Commission“ mit Beteiligung der USA und Großbritanniens Anzeigen über NS-Verbrechen und erstellte Kriegsverbrecherlisten. In der Moskauer Erklärung vom 1. November 1943 und auf der Konferenz von Jalta (4.–11. Februar 1945) wurde diese Absicht erneut bestätigt.1)

Geradlinig verlief der Weg zu den Nürnberger Prozessen nicht. Zu unterschiedlich waren die Interessenlagen der dem militärischen Zweckbündnis angehörenden Staaten. Dachten England und die Sowjetunion eher an einen Schauprozess mit zügiger Aburteilung und Vollstreckung der zu erwartenden Todesstrafen, verfolgte die Administration von Präsident Roosevelt zum einen die Bestrafung verantwortlicher Personen je nach individueller Schuld, zugleich aber eine Weiterentwicklung des Völkerrechts mit der Wendung zu einem „International Law of the Future“ für eine Sicherung des Weltfriedens.

Versuche einer Ächtung des Krieges hatte es bereits mit dem Versailler Vertrag 1919 und dem Briand-Kellogg-Pakt 1928 gegeben, in dem nach den Erfahrungen des Ersten Weltkrieges der Angriffskrieg für völkerrechtswidrig erklärt worden war, freilich ohne dass dies zu ernsthaften Konsequenzen führte.

Am 8. August 1945 einigten sich die vier Alliierten (USA, Großbritannien, Frankreich, Sowjetunion) nach schwierigen Verhandlungen im Londoner Viermächte-Abkommen auf die Art des Verfahrens zur „Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ und auf das „Statut für den Internationalen Militärgerichtshof“ (IMT, Londoner Statut). Die ursprünglich drei Anklagepunkte lauteten:

  • Verbrechen gegen den Frieden.
  • Kriegsverbrechen (Verletzung des geltenden Kriegsrechts, insbesondere der Haager und Genfer Konvention, z.B. Ermordung und Misshandlung von Kriegsgefangenen, Verschleppung von Zivilpersonen, Geiselerschießungen, Plünderungen, mutwillige Zerstörungen, „verbrannte Erde“).
  • Verbrechen gegen die Humanität (Verfolgung, Versklavung und Ermordung von Zivilpersonen aus politischen, religiösen und rassischen Gründen; Ausbeutung von Zivilisten und Kriegsgefangenen als Zwangsarbeiter).

Weil man jedoch befürchtete, manchen der Angeklagten damit nur schwer strafrechtlich dingfest machen zu können, wurde ein vierter Punkt vorgeschaltet, der sogenannte Conspiracy-Paragraph, der den „gemeinsamen Plan oder die Verschwörung zur Entfesselung eines Angriffskrieges“ zum Strafbestand machte. Kritisch wurde im Nachhinein dazu angemerkt, dass das Statut des IMT Tatbestände schuf, die es bis dahin im Völkerrecht zum Teil nicht gegeben hatte. Lediglich der Anklagepunkt zu den Kriegsverbrechen war zu dem Zeitpunkt rechtlich abgesichert. Daraus resultierte später der Einwand, das Verfahren widerspreche damit dem allgemein gültigen Rückwirkungsverbot des europäischen Rechtsdenkens (nullum crimen, nulla poene sine lege: keine Strafe ohne Gesetz).

Der Internationale Militärgerichtshof erhielt seinen Sitz im Kammergerichtsgebäude in Berlin, in dem 1944 noch der Volksgerichtshof unter Roland Freisler getagt hatte. Nach dem Statut musste er alle Entscheidungen mit Stimmenmehrheit treffen, bei Gleichheit gab das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag. Für Verurteilung und Bestrafung war eine Mehrheit von mindestens drei Stimmen erforderlich. Die USA nutzten ihre durch den Verlauf des Zweiten Weltkrieges gewonnene Stärke und setzten mit progressiven Völkerrechtlern, angeführt von dem damaligen US-Bundesrichter Robert H. Jackson, für das Verfahren das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit durch. Robert H. Jackson war der Organisator des IMT und übernahm die Vertretung der USA bei der Formulierung des Programms für die Behandlung der Kriegsverbrecher und deren Strafverfolgung. Im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess vertrat er sein Land als Hauptankläger.

Gründe für die Wahl Nürnbergs als Gerichtsort

Luftaufnahme des Justizgebäudes mit Gefängnis an der Fürther Straße
Foto: Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände

Der Nürnberger Justizpalast an der Fürther Straße entstand in den Jahren von 1910 bis 1916. In ihm spiegeln sich übrigens auch einige bemerkenswerte Kapitel der deutschen Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts wider. Das 1924/25 gegen den notorischen Nationalsozialisten Julius Streicher wegen Verleumdung des Nürnberger Oberbürgermeisters Dr. Hermann Luppe angestrengte Strafverfahren belegt exemplarisch, wie sehr die Haltung der deutschen Justiz in der Weimarer Republik den Aufstieg des Nationalsozialismus begünstigte. Es war kein Einzelfall: Reichspräsident Ebert musste seine persönliche und politische Integrität in nicht weniger als 150 Strafverfahren gegen Verleumdungen verteidigen.

Für die deutsche Justiz der NS-Zeit wiederum ist der 1942 gegen den Vorsitzenden der Israelitischen Kultusgemeinde in Nürnberg, Leo Katzenberger, wegen angeblicher „Rassenschande“ durchgeführte Schauprozess symptomatisch. Das Verfahren gipfelte in einem klaren Justizmord, denn selbst nach NS-Recht hätte der Angeklagte nicht zum Tode verurteilt werden dürfen.

Der verantwortliche Richter, Oswald Rothaug, wurde im US-Juristenprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Am Beispiel der beisitzenden Richter bzw. des Staatsanwalts hingegen bestätigt sich, dass kein Mitglied eines NS-Sondergerichts oder des Volksgerichtshofs von einem bundesdeutschen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Schwurgerichtssaal 600, Weitwinkelaufnahme des Gerichtssaales, 1945
Foto: Stadtarchiv Nürnberg

Während des Zweiten Weltkrieges war das große Gebäude nur teilweise beschädigt worden. Es bot für den geplanten Prozess die erforderliche Infrastruktur: 22.000 m2) Nutzfläche, 530 Büroräume und 80 Säle sowie ein unmittelbar dahinter liegendes Gefängnis, das durch einen unterirdischen Gang erreicht werden konnte – eine wichtige Voraussetzung für den gesicherten Umgang mit den Häftlingen. Auch war der Gebäudekomplex gut abschirmbar und kontrollierbar. Ferner lag Nürnberg in der amerikanischen Besatzungszone, wo die US-Armee die meisten flüchtigen Hauptkriegsverbrecher wie z.B. Julius Streicher verhaftet hatte.

Die USA übernahmen in Westdeutschland die politisch-moralische Führungsrolle bei der Ahndung von Kriegs- und NS-Verbrechen – das demonstrative Vorgehen gegen die belasteten militärischen, bürokratischen und wirtschaftlichen Eliten im „Dritten Reich“.

Im August 1945 beschlagnahmte die US-Armee den Justizpalast und begann, ihn für das Gerichtsverfahren mit einem Kostenaufwand von ca. einer Million Dollar herzurichten. 335.000 Meter elektrischer Kabel, 10.000 Glühlampen, sieben Generatoren, 310 Tischlampen, 3000 Pfund Nägel, 16.000 Pfund Kalk und Leim, 100.000 Ziegelsteine, 20.000 Dachziegel, 258.000 Pfund Zement und 4500 m2) Glas waren dafür erforderlich, berichteten die „Nürnberger Nachrichten“ damals.2) Auf den breiten Fluren entstanden durch provisorische Einbauten zusätzliche Büros für Mitarbeiter. Der Schwurgerichtssaal 600 im Ostflügel des Justizpalastes wurde für die Prozesse stark umgebaut. Die Richterbank an der Ostwand wurde vor die große Fensterfront an der Südseite verlegt und die Bank für die Angeklagten verlängert. Direkt in der Wand dahinter befand sich auch der Zugang zum Fahrstuhl, der in das Kellergeschoss mit der Gangverbindung zum Zellengefängnis hinabführte.

Die Tische der Verteidiger standen vor den Bänken der Angeklagten; die Ankläger der vier Großmächte fanden etwas versetzt in der Mitte des Saales Platz. Hinter der Barriere, die den Verhandlungsraum von den Zuschauerplätzen trennte, waren Sitzreihen für Presse- und Rundfunkreporter vorgesehen. Dafür wurde die Rückwand entfernt und der Saal um die Fläche des dahinter befindlichen Vorraumes und des sogenannten Geschworenen-Treppenhauses erweitert. Dadurch konnte eine Zuhörertribüne eingebaut werden. Erforderlich war die Installation einer starken Deckenbeleuchtung, da die Fenster zum einen während der Verhandlungen aus Sicherheitsgründen verhängt waren und der Prozess zum anderen über weite Strecken gefilmt werden sollte. Die wichtigste technische Neuerung war der Einbau einer Simultan-Dolmetsch-Anlage der Firma IBM, die Übersetzungen eines jeden gesprochenen Wortes in die vier Verhandlungssprachen deutsch, englisch, französisch und russisch ermöglichte.

Sekretärinnen im Dokumentenraum des IMT bei der Vorbereitung der Ausgabe der Urteilssprüche an Pressevertreter, 2.10.1946
Foto: Stadtarchiv Nürnberg, Ray D'Addario

Zigtausende Dokumente von Staat und Partei des „Dritten Reiches“ (Urkunden, Berichte, Aktenmaterial usw.) waren in allen Besatzungszonen zu sichten, zu prüfen und nach Nürnberg zur weiteren Verarbeitung zu schicken. Für diese Arbeit war jeder Armeegruppe eine Abteilung von Spezialisten beigeordnet, die in verschiedenen Städten und Orten in Deutschland recherchierend tätig waren. Schließlich wurden 2736 maßgebliche Dokumente für den Prozess ausgewählt, registriert, fotografiert und ins Englische übersetzt.

Vor dem Schwurgerichtsbau des Justizpalastes mit einem Teil des Fuhrparks des IMT. Der Saal 600 befindet sich im zweiten Obergeschoss hinter den großen Fenstern.
Foto: Stadtarchiv Nürnberg, Ray D'Addario (Sign.: RA-39-D)

Parallel dazu arbeiteten in ähnlicher Weise die Mitarbeiter der britischen, französischen und russischen Delegationen. Für mehr als 1000 Mitarbeiter (Dolmetscher, Wachpersonal, Schreibkräfte usw.) mussten in Nürnberg, das im Zentrum fast völlig zerstört war, Quartiere beschafft werden. Viele Zeugen waren herbeizutransportieren, zu bewachen und zu versorgen. Die US-Armee beschlagnahmte Hunderte von Häusern, insbesondere Villen in den vom Krieg weniger betroffenen Stadtteilen. Die amerikanische Delegation wohnte über ganz Nürnberg und Fürth verstreut und umfasste 654 Mitglieder (Richter, Anwälte, Gerichtssekretäre, Dolmetscher, Übersetzer), davon 365 Zivilisten und 289 Militärs. Die britischen, französischen und sowjetischen Delegationen waren jeweils etwa gleich stark besetzt. Hinzu kamen kleinere Abordnungen aus Polen, Jugoslawien, der Tschechoslowakei, Norwegen, den Niederlanden und Griechenland.

Der Prozessverlauf

Die Eröffnungssitzung des IMT fand in Berlin am 18. Oktober 1945 statt. Die vier Hauptankläger überreichten die Anklageschriften gegen 24 NS-Hauptkriegsverbrecher sowie gegen sechs „verbrecherische Organisationen“: Reichsregierung, Führerkorps der NSDAP, Schutzstaffel (SS) und Sicherheitsdienst (SD), Sturmabteilung (SA), Generalstab und Oberkommando der Wehrmacht (OKW), sowie die Geheime Staatspolizei (Gestapo). Das IMT vertagte sich danach auf den 20. November 1945 in Nürnberg, wo der Prozess dann fortgeführt wurde. Die angeklagten Personen waren:

  • Martin Bormann,
    Leiter der Parteikanzlei der NSDAP und Sekretär Hitlers,
  • Karl Dönitz,
    Großadmiral,
  • Hans Frank,
    Generalgouverneur in Polen,
  • Wilhelm Frick,
    Reichsinnenminister,
  • Hans Fritzsche,
    Leiter des Nachrichtenwesens in der Presseabteilung des Propagandaministeriums,
  • Walter Funk,
    Reichswirtschaftsminister und ab 1939 Präsident der Deutschen Reichsbank,
  • Hermann Göring,
    „Reichsmarschall des Großdeutschen Reiches“,
  • Rudolf Heß,
    Stellvertreter Hitlers,
  • Alfred Jodl,
    Chef des Wehrmachtsführungsamtes,
  • Ernst Kaltenbrunner,
    Chef des Reichssicherheitshauptamtes und der Sicherheitspolizei,
  • Wilhelm Keitel,
    Chef des Oberkommandos der Wehrmacht,
  • Gustav Krupp von Bohlen und Halbach,
    Repräsentant der Deutschen Schwer- und Rüstungsindustrie,
  • Robert Ley,
    Chef der „Deutschen Arbeitsfront“ (DAF),
  • Konstantin von Neurath,
    Reichsprotektor von Böhmen und Mähren,
  • Franz von Papen,
    Vizekanzler im ersten Kabinett Hitlers, Botschafter in Österreich und der Türkei,
  • Erich Raeder,
    Oberbefehlshaber der Kriegsmarine,
  • Joachim von Ribbentrop,
    Reichsaußenminister,
  • Alfred Rosenberg,
    seit 1941 Reichsminister für die besetzten Ostgebiete,
  • Fritz Sauckel,
    „Generalbevollmächtigter für den Arbeitseinsatz“,
  • Hjalmar Schacht,
    Präsident der Reichsbank und Wirtschaftsminister,
  • Baldur von Schirach,
    Reichsjugendführer und seit 1940 Gauleiter von Wien,
  • Arthur Seyß-Inquart,
    seit 1940 Reichskommissar für die besetzten niederländischen Gebiete,
  • Albert Speer,
    Generalbauinspekteur für Berlin, von 1942-1945 Reichsminister für Bewaffnung und Munition sowie
  • Julius Streicher,
    Herausgeber des antisemitischen Hetzblattes „Der Stürmer“ und Gauleiter von Franken.

Das Verfahren gegen den Repräsentanten der deutschen Rüstungsindustrie, Gustav Krupp von Bohlen und Halbach, wurde im November 1945 wegen Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Der Führer der „Deutschen Arbeitsfront“ (DAF), Robert Ley, beging vor Prozessbeginn Selbstmord. Gegen den Leiter der Parteikanzlei der NSDAP und Sekretär Hitlers, Martin Bormann, wurde in Abwesenheit verhandelt. Er galt als verschwunden, tatsächlich hatte er am 2. Mai 1945 Selbstmord begangen.

Hauptkriegsverbrecherprozess, Anklagebank
Foto: Stadtarchiv Nürnberg

Der Hauptkriegsverbrecherprozess begann am 20. November 1945 mit der Verlesung der Anklageschriften. Die Hauptverhandlung dauerte vom 22. November 1945 bis 31. August 1946, die Urteile wurden am 1. Oktober 1946 verkündet. Die vier Siegermächte waren im Prozess mit jeweils eigenen Richtern und Anklägern vertreten. Beweisaufnahmen über die verschiedenen Anklagepunkte wechselten mit Zwischenplädoyers der Ankläger ab. Vorlagen von Dokumenten aus sichergestellten deutschen Aktenbeständen wurden durch Zeugenaussagen, Filmvorführungen und Darstellungen von Organisationsstrukturen des NS-Staates ergänzt, da relevantes Material und wichtige Zeugen oft erst im Laufe des Verfahrens zur Verfügung standen. Durch den Hauptkriegsverbrecherprozess erfuhr die Weltöffentlichkeit zum erstenmal von der Dimension der NS-Verbrechen.3)

Die Verfahrensführung war von anglo-amerikanischem Recht geprägt. Das Gericht musste nicht alle Zeugen selbst anhören, sondern konnte auf eigene Protokolle der Anklagebehörde über die Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen zurückgreifen, „unerhebliches Material“ als Beweisangebot zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Verhinderung von Absprachen zwischen den Angeklagten zurückweisen und damit möglichen Vorwürfen der Verteidigung vorbeugen, auch die Alliierten hätten Kriegsverbrechen begangen („tu quoque“). Möglich waren Kreuzverhöre von Angeklagten und Zeugen durch Ankläger und Verteidiger. An 218 Verhandlungstagen wurden 236 Zeugen persönlich vom Gerichtshof gehört, ca. 200.000 eidesstattliche Versicherungen zur Beweisführung verwertet und 5330 Dokumente vorgelegt, darunter umfangreiches filmisches Beweismaterial. Die unzähligen Beweisdokumente der Anklage sowie die Prozessführung wurden zwar von der Verteidigung nicht in Zweifel gezogen, doch kritisierten die Verteidiger, dass sie nur eingeschränkten Zugang zu dem Dokumentenmaterial hätten, das sich im Besitz der Anklage befand.

Die Urteile lauteten auf zwölf Todesstrafen (Bormann in Abwesenheit, Frank, Frick, Göring, Jodl, Kaltenbrunner, Keitel, von Ribbentrop, Rosenberg, Sauckel, Seyß-Inquart, Streicher), langjährige Haftstrafen (Heß, Funk und Raeder lebenslänglich, Speer und von Schirach 20 Jahre, von Neurath 15 Jahre, Dönitz 10 Jahre) sowie drei Freisprüche (Fritzsche, Schacht, von Papen). Die Todesurteile wurden in den Morgenstunden des 16. Oktober 1946 in der alten Sporthalle des Gefängnisses – durch den Strang – vollstreckt.

Als deutsche Zeugen waren der bayerische Ministerpräsident und Justizminister, Wilhelm Hoegner, und der Nürnberger Generalstaatsanwalt, Dr. Leistner, anwesend. Nach dem Fotografieren zur Beweisdokumentation wurden die Leichen auf Armeelastwagen zum Krematorium des Ostfriedhofs in München transportiert und verbrannt. Die Asche der Leichname wurde in den Conwentzbach, einen Zufluss der Isar, gestreut. Wegen Krankheit wurden von Neurath (1954), Raeder (1955) und Funk (1957) vorzeitig entlassen. Dönitz (1956), Speer und von Schirach (1966) kamen nach Verbüßung ihrer Haftstrafen frei. Heß blieb bis zu seinem Selbstmord 1987 in Haft. Danach sprengten die alliierten Siegermächte das Gefängnis in Berlin-Spandau.

Eine Fortsetzung der Arbeit des Internationalen Militärgerichtshofes fand bei den vier Mächten keine ausreichende Unterstützung mehr. Ihre Vorstellungen entwickelten sich aufgrund des einsetzenden Kalten Krieges mit der Zweiteilung der Welt in Ost und West in jeweils eigenen Bahnen mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Die Kompromittierung des IMT wegen der Zusammenarbeit mit der Siegermacht Sowjetunion wurde offenkundig: Durch den Hitler-Stalin-Pakt 1939, die Massenmorde in Katyn und das Gulag-System war die Sowjetunion selbst diskreditiert. Der Alliierte Kontrollrat ermächtigte deshalb in einem dem Londoner Statut nachgebildeten Gesetz Nr. 10 die Befehlshaber der Besatzungszonen, eigenständig NS-Prozesse durchzuführen. Die Amerikaner hielten den in Nürnberg aufgebauten Stab beisammen und führten von 1946 bis 1949 im Schwurgerichtssaal 600 neben anderen Verfahren zwölf „Nürnberger Nachfolgeprozesse“ gegen 185 hochrangige Vertreter der Reichsministerien, der militärischen Führung und von Teilen der Industrie und Wirtschaft des NS-Staates durch:

  • Ärzte-Prozess
    25. 10. 1946 – 20. 8. 1947
  • Milch-Prozess
    (gegen Generalfeldmarschall Erhard Milch)
    13. 11. 1946 – 17. 4. 1947
  • Juristen-Prozess
    4. 1. 1947 – 4. 12. 1947
  • Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS
    13. 1. 1947 – 3. 11. 1947
  • Flick-Prozess
    18. 3. 1947 – 22. 12. 1947
  • IG-Farben-Prozess
    3. 5. 1947 – 30. 7. 1948
  • Südost-Generäle
    13. 5. 1947 – 19. 2. 1948
  • Rasse- und Siedlungshauptamt der SS
    1. 7. 1947 – 10. 3. 1948
  • Einsatzgruppen-Prozess
    25. 7. 1947 – 10. 4. 1948
  • Krupp-Prozess
    1. 7. 1947 – 31. 7. 1948
  • Wilhelmstraßen-Prozess
    (gegen 21 hohe Ministerialbeamte der Wilhelmstraße/ Auswärtiges Amt)
    15. 11. 1947 – 11. 4. 1949
  • Oberkommando der Wehrmacht
    28. 11. 1947 – 25. 10. 1948

Hauptankläger in den meisten Verfahren war Brigade-General Telford Taylor, der im Hauptkriegsverbrecherprozess Jacksons Stellvertreter im US-Anklagestab war.

Die Nachfolgeprozesse (25 Todesurteile, 117 Freiheitsstrafen) machten sichtbar, dass die von Deutschland begangenen Kriegsverbrechen und der Holocaust nur durch das enge Zusammenspiel der Eliten (z.B. Ärzte, Juristen, Industrielle, Generäle) mit der NSDAP möglich gewesen waren. Die Urteile der Nachfolgeprozesse waren im Klima des aufziehenden Kalten Krieges umstritten. Kaum ein Drittel kam zur Vollstreckung, die anderen wurden meist revidiert.

Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung wollte die Bedeutung des Prozesses nicht wahrnehmen. Das Thema der Kriegsverbrecher war ein entscheidendes, wenn nicht das wichtigste Element in jenem Ringen um die Deutung der Vergangenheit, das sich seit den späten vierziger Jahren kaum noch innerhalb der deutschen Gesellschaft selbst, um so mehr aber zwischen den Deutschen und den westlichen Besatzungsmächten vollzog. Es ging dabei um die politisch-moralische Rehabilitierung militärischer, staatsbürokratischer und wirtschaftlicher Eliten, deren Ehre und Einfluss durch die Aburteilung einiger ihrer Mitglieder sozusagen kollektiv beschädigt worden waren. Es ging, dem traditionellen Führungs- und Repräsentationsanspruch dieser Eliten entsprechend, mithin um eine „nationale Frage“.4)

Zur Bedeutung der Nürnberger Prozesse5)

Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess war ein Strafprozess und kein Tribunal. Den einzelnen Personen wurde der Prozess gemacht. Zum ersten Mal in der Geschichte urteilte ein internationaler Gerichtshof über die Verletzung völkerrechtlicher Strafrechtsnormen. Der neuzeitliche Staat war durch seine und mit seiner Souveränität entstanden, deshalb fiel es der internationalen Staatengemeinschaft gerade im Strafrechtsbereich unendlich schwer, über der „höchsten Gewalt“ einer höheren Gewalt Platz einzuräumen. Damit schlug die Durchführung der Nürnberger Prozesse ein neues Kapitel im Völkerrecht auf, ein Novum: Angesichts des Zweiten Weltkrieges, in dem mehr als 50 Millionen Menschen den Tod gefunden hatten, sah der amerikanische Hauptankläger R. Jackson als größte Gefahr für die Menschheit einen Angriffskrieg, vor dem sie in Zukunft zu schützen sei. Angelpunkt war nicht mehr die nationale Souveränität, sondern - wie dies in der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 zum Ausdruck kommt - die Sicherung des Weltfriedens durch ein internationales neues Völkerrecht.

Das Londoner Statut führte in diesem Sinn erstmals den Begriff der „Verbrechen gegen die Menschheit“ ein. Der Zweite Weltkrieg war aus Sicht der Alliierten kein konventioneller Krieg zwischen gegeneinander kämpfenden Armeen. Die von NS-Deutschland begangenen Gräueltaten hatten alle bis dahin vorstellbaren Dimensionen gesprengt. Jackson wollte den gesamten Umfang der NS-Verbrechen gegenüber der Welt dokumentieren. Darunter fielen: Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung und andere unmenschliche Handlungen sowie Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen.

Der Bruch des Friedens wurde nicht nur verurteilt, sondern auch bestraft. Politische und staatliche Organisationen wie Einzelpersonen konnten zum Instrument des Verbrechens erklärt werden. Ein ganzer Staats- und Machtapparat wurde zur Verantwortung gezogen und seine Angehörigen wegen ihrer aktiven Beteiligung als Täter und Mittäter (nicht nur der Beihilfe) für schuldig betrachtet. Das war ein neuer Maßstab für Gerechtigkeit. Das Verfahren wandte sich gegen Einzelpersonen von der obersten Spitze der Nazi-Hierarchie bis hinunter zu kleinen Chargen und sogar Zivilisten, – das Verfahren wandte sich gegen Personen, die Untaten organisiert und als Helfershelfer daran mitgewirkt hatten, selbst wenn sie nur hinter einem Schreibtisch gesessen und sich nicht als unmittelbare Täter an Ermordungen oder Verfolgungen beteiligt hatten. Es ging um die völkerrechtliche Kriminalisierung von Angriffskriegen und die völkerrechtliche Legitimierung sogenannter humanitärer Interventionen, unbeschadet der jeweiligen nationalen Staatssouveränität. Das Verfahren sollte eine Warnung für die Zukunft sein, an Diktatoren und Tyrannen.

Nicht verhandelt allerdings wurde in Nürnberg der Völkermord an den europäischen Juden und anderen Minderheiten, auch wenn er zur Sprache kam: Neben anderen Zeugen wurde Rudolf Höß, der Kommandant des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz, im Hauptkriegsverbrecherprozess als Zeuge – für die Verteidigung Kaltenbrunners – vernommen. Hier erfuhr die Weltöffentlichkeit zum ersten Mal von der Dimension des Völkermordes im industriellen Maßstab. Und doch: Der Genozid, der Völkermord, das geschichtlich Unvergleichliche, war in Nürnberg kein Strafrechtstatbestand. Das liest sich in der Urteilsbegründung dann so: „ [...] Die in der gleichen Zeit vor sich gehende Verfolgung der Juden ist über alle Zweifel festgestellt. Um Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begründen, müssen die vor Ausbruch des Krieges begangenen und hier herangezogenen Handlungen in Ausführung eines Angriffskrieges oder in Verbindung mit einem der Zuständigkeit dieses Gerichtshofes unterstellten Verbrechen verübt worden sein. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass, so empörend und entsetzlich viele dieser Verbrechen waren, doch nicht hinreichend nachgewiesen wurde, dass sie in Ausführung eines Angriffskrieges oder in Verbindung mit einem derartigen Verbrechen verübt worden sind [...] “6) Für Kritiker des Prozesses wie Hannah Arendt und Raul Hilberg wurde deshalb in Nürnberg die Chance vertan, Verbrechen gegen die Menschheit, das, was mit dem Synonym Auschwitz bezeichnet wird, rechtspolitisch und strafrechtlich zu ahnden.

Der Nürnberger Prozess war auch kein Verfahren, bei dem es um die Frage der Verletzung von Menschenrechten ging. Die Formulierung „Crimes against humanity“ – amtlich mit „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ anstatt „Verbrechen gegen die Menschheit“ (aus dem Londoner Statut) übersetzt – stellt nach einer treffenden Bemerkung von H. Arendt das „Understatement des Jahrhunderts“ dar.7)

Internationale Strafgerichtsbarkeit kann und soll nur makrokriminelles Unrecht (d.h. Staatsverbrechen) ahnden, das die Menschheit in ihrem Fortbestand unmittelbar gefährdet: Großformen kollektiver Destruktivität, die ein kriminogenes System voraussetzen, das die Perversion der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung mit einschließt. Derartige Systeme sind die stärkste Bedrohung des Weltfriedens. Die Verwirklichung der Menschenrechte ist eine weit umfassendere Aufgabe, bei der die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen nur das gröbste Raster darstellt.

Trotz allem sind die Nürnberger Prozesse zur wichtigsten Stufe in der Entwicklung des Völkerstrafrechts geworden. Ausdruck fand dieses neue Verständnis in den „Nuremberg Principles“, den „Nürnberger Prinzipien“, im Völkerrecht. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigte am 11. Dezember 1946 die „Nuremberg Principles“ und beauftragte die „International Law Commission“ mit der Ausformulierung. Nürnberg ist so ein richtungsgebendes Leuchtzeichen für eine internationale Rechtsordnung geblieben. Später kam es zu zahlreichen internationalen Abkommen zur Ausführung der Prinzipien, die allerdings nicht alle ratifiziert wurden. Nürnberg hat auch bei der Schaffung des Grundgesetzes 1949 eine wichtige Rolle gespielt. Artikel 26 führt aus: „Handlungen, die geeignet sind [...] das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören [...] sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dies ist eine klare Rezeption des 6. Nürnberger Prinzips.

Nuremberg principles - Die Nürnberger Prinzipien im Völkerrecht

(1) Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.

(2) Auch wenn das Völkerrecht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.

(3) Auch Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.

(4) Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortung, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.

(5) Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.

(6) Folgende Verbrechen sind als völkerrechtliche Verbrechen strafbar:
a) Verbrechen gegen den Frieden,
b) Kriegsverbrechen,
c) Verbrechen gegen die Menschheit.

(7) Verschwörung zur Begehung der genannten Verbrechen stellt ebenfalls ein völkerrechtliches Verbrechen dar.

 

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen bestätigte im Dezember 1948 die Regelungen des Internationalen Rechts. Sie verabschiedete in diesem Zusammenhang die Völkermordkonvention. Seitdem sind die Begriffe „Völkermord“ bzw. „Genozid“ im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert in dem Sinn, dass bei einem Genozid ganze Volksgruppen wehrloser Zivilisten ausgelöscht werden. Das Statut sah in Artikel VI ein internationales Strafgericht vor, zu dessen Gründung es aber nicht kam. Ebenfalls 1948 beauftragte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Völkerrechtskommission mit einem solchen Vorhaben. Die Völkerrechtskommission stellte bei ihrer ersten Sitzung 1949 fest, dass die Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs sowohl wünschenswert als auch möglich sei. 1953 war ein Statut für ein internationales Strafgesetzbuch bei den Vereinten Nationen fertiggestellt. Weitere Bemühungen blieben jedoch bald in den Spannungen und Rivalitäten des Kalten Krieges stecken. Sie konnten sich in den zahlreichen militärischen Konflikten auf der ganzen Welt kaum durchsetzen. Doch an der Aktualität der entsprechenden Normen und Überzeugungen bestand kein Zweifel.

Erst nach dem Ende des Kalten Krieges, nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion 1989 bildete der UN-Sicherheitsrat 1993 den Haager Internationalen Strafgerichtshof, um die Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien zu ahnden. Dazu hatten auch andere aktuelle Ereignisse begetragen. Als der UN-Generalsekretär in § 44 seines Berichtes an den Sicherheitsrat zu den Balkankriegsverbrechen anerkannte, dass es sich bei den „Nuremberg Principles“ um „rules of customary law“, also um geltendes Völkergewohnheitsrecht handelt, ging damit eine erhebliche Unsicherheit zu Ende. Ebenso wurde ein Strafgerichtshof zur Ahndung des Genozids in Ruanda mit Sitz in Arusha gebildet.

Was aber bis heute fehlt, ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Durchsetzung der Nürnberger Prinzipien. Der seit 2002 bestehende Internationale Strafgerichtshof in den Haag fällt bisher weitgehend hinter die in Nürnberg erreichten Standards zurück. Nach wie vor ist nationale Souveränität bei der Durchsetzung des Völkerstrafrechts ein großes Hindernis. Oder, wie Benjamin Ferencz, einer der Ankläger in den Nachfolgeprozessen, bei der Feier zum sechzigsten Jahrestag des Prozessbeginns 2005 in Nürnberg resümierte: „Es ist wichtig, die Erinnerung wach zu halten, weil wir immer noch nicht das Ziel erreicht haben, diese Welt menschlicher und friedlicher zu machen.“

Ein Ort der Weltgeschichte im Wandel

Nach Beendigung der Nachfolgeprozesse dauerte es noch zwei Jahrzehnte, bis der Justizpalast wieder ,normal’ verwendet werden konnte. Am 22. Dezember 1969 wurde der Gebäudekomplex von den amerikanischen Dienststellen offiziell an die deutsche Justizverwaltung zurückgegeben. Der Schwurgerichtsaal 600 konnte erstmals 1960 für ein Schwurgerichtsverfahren genutzt werden. Für diesen Zweck war er wieder in den ursprünglichen Zustand von 1916 versetzt worden.

Der Saal 600 heute
Foto: museen der stadt nürnberg, Christine Dierenbach

Es handelt sich um einen Ort von einmaliger historischer Bedeutung. Als Schauplatz des Hauptkriegsverbrecherprozesses sowie seiner Nachfolgeprozesse stellt er nichts weniger dar als den Ursprungsort der Welt-Strafgerichtsbarkeit. So wundert es nicht, dass er von immer mehr Menschen aus aller Welt besucht wird. Zahlreiche Gäste aus dem Ausland begegnen dem Ort mit einer großen Sensibilität. Viele Besucher haben auch einen ganz persönlichen Bezug zu diesem Ort: Schließlich wurde hier Unrecht geahndet, das ihre Vorfahren, gelegentlich auch noch sie persönlich, erdulden mussten. Seit vielen Jahren bemüht sich die Nürnberger Justiz, geschichtsinteressierten Besuchern die Besichtigung des Saals, oft in Verbindung mit einer Einführung in die Thematik, zu ermöglichen – soweit der Verhandlungsbetrieb dies zulässt. An den Wochenenden bieten die museen der stadt nürnberg entsprechende Führungen an. Das öffentliche Interesse an dem Sitzungssaal ist außerordentlich groß und nimmt von Jahr zu Jahr zu. Die seit Aufnahme des Führungsbetriebs im Mai 2000 – nur an den Wochenenden – registrierten Besucherzahlen stiegen von anfänglich 3648 auf 16.000 im Jahr 2007. Hinzu kommen zahlreiche Besucher, die den Saal 600 – wie gesagt: soweit es der Sitzungsbetrieb zulässt – während der Woche besichtigen und dabei, wann immer möglich, von Justizmitarbeitern, sei es von einem Richter, sei es von einem Justizwachtmeister, betreut werden. Insgesamt kann man davon ausgehen, dass jährlich weit über 50.000 historisch Interessierte aus aller Welt das Nürnberger Justizgebäude aufsuchen. Die rapide ansteigenden Zahlen stellen jedoch die gegenwärtigen Besichtigungsmöglichkeiten zunehmend als ein Provisorium bloß, das der historischen Bedeutung des Saals nicht länger gerecht wird. Denn bedauerlicherweise kann der Saal den Besuchern nur in einer sehr unzureichenden Art präsentiert werden. Das liegt vor allem daran, dass angesichts der beengten Raumverhältnisse der Nürnberger Justiz der Ostflügel des Justizpalastes vollständig für die laufende Arbeit der Gerichte benötigt wird. Im Saal 600 finden bis zum heutigen Tage die Schwurgerichtsverfahren und weitere Verfahren der Großen Strafkammer statt.

Das Kuratorium des Dokumentationszentrums Reichsparteitagsgelände beschäftigte sich in seiner Sitzung am 26. Oktober 2005 eingehend mit der Situation und kam mit Blick auf die herausragende Bedeutung der Nürnberger Prozesse und des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag zu folgendem Beschluss: „Die weltpolitischen Folgewirkungen des Prozesses sind damit aktueller denn je. Wo aber wäre diese komplexe Thematik den in- und ausländischen Besuchern besser zu vermitteln als am authentischen Ort! So ist es am Vorabend des 60. Jahrestags des Prozessbeginns am 20. November 1945 zwingend geboten, die Weichen für einen neuen, überzeugenden Umgang mit dem historischen Ort und seiner Geschichte zu stellen. Das im Jahr 2001 geschaffene Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände bliebe ein Torso, gelänge es nicht, den Ort der Nürnberger Prozesse in ähnlich profunder Weise der Öffentlichkeit zu präsentieren. Das Kuratorium unterstützt einstimmig das Konzept der museen der stadt nürnberg zur Schaffung eines ,Memoriums Nürnberger Prozesse’, das in Abstimmung mit dem Oberlandesgericht Nürnberg entstanden ist [...] und bittet deshalb die Bundesrepublik Deutschland sowie den Freistaat Bayern als Hausherrn, raschest möglich die finanziellen Voraussetzungen für eine Realisierung dieses Vorhabens von wahrhaft nationalem Rang und internationaler Bedeutung zu schaffen. Die Stadt Nürnberg wird gebeten, den Betrieb der neuen Einrichtung zu übernehmen.“

Mit getragen von dem weltweiten Echo, das die ein paar Tage später statt findenden Erinnerungsveranstaltungen zum sechzigsten Jahrestag des Beginns der Nürnberger Prozesse erzeugten, verlief die weitere Entwicklung des Projekts ebenso rasch wie konsequent. Im Juli 2006 wurde ein inhaltliches Gutachten für eine Dauerausstellung erarbeitet. Im Oktober entschied der Bayerische Ministerrat, das Memorium mit 50 Prozent der Bausumme zu fördern. Noch im gleichen Monat folgte der Beschluss des Ältestenrats der Stadt Nürnberg, die Fortführung der Planungen zu unterstützen. Nach Besuchen des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Staatsminister Bernd Neumann, und seines Abteilungsleiters, Hermann Schäfer, gab auch der Bund im Juli 2007 die Zusage, gleichfalls 50 Prozent der Baukosten für das Memorium zu übernehmen. Die Kosten für die Ausstellung und den späteren Betrieb trägt die Stadt Nürnberg. Das Projekt wird unter der Federführung der museen der stadt nürnberg entwickelt. Ein aus zehn Zeithistorikern, Juristen und Museumsfachleuten bestehender wissenschaftlicher Beirat begleitet das Vorhaben. Seit dem Herbst 2007 laufen die entsprechenden Arbeiten zur Erstellung der für den (Um-) Bau erforderlichen Planungsunterlagen einerseits und der Ausstellungskonzeption andererseits. Die Eröffnung ist für den Spätherbst 2009 vorgesehen.

Das „Memorium Nürnberger Prozesse“

Der Ort der zukünftigen Dauerausstellung im Dachgeschoss des Schwurgerichtsbaus
Foto: museen der stadt nürnberg, Herbert Liedel

Die museen der stadt nürnberg hatten im September 2005 in Kooperation mit dem Oberlandesgericht Nürnberg als Hausherrn des Justizgebäudes und dem Staatlichen Hochbauamt in einer Projektstudie Vorschläge für eine Verbesserung der Situation unterbreitet. Ausschlag gebend hierfür war die vorangegangene „Entdeckung“ eines großen, nicht ausgebauten Raums im Dachgeschoss, der prädestiniert schien für die Einrichtung einer kleinen Ausstellung. Zur Erschließung sah die Studie vor dem Ostflügel des Justizgebäudes die Errichtung eines Pavillons als Zugangsbauwerk für den Besucherempfang vor. Diese Studie war eine wichtige Entscheidungshilfe bei der Gewinnung der politischen Zustimmung. Im Verlauf der weiteren Entwicklung erfuhr sie zwangsläufig Veränderungen. So wurde beispielsweise auf den Pavillon verzichtet und der Besucherempfang in den Ostflügel verlegt. Im Dachgeschoss wiederum konnte durch die Hinzunahme weiterer Räume auf dieser Ebene die Ausstellungsfläche verdoppelt und auf respektable 700 m2 erweitert werden.

Ziel des Projekts ist die Integrierung der Besichtigung des Schwurgerichtssaals 600 in eine überzeugende didaktische Gesamtkonzeption, um sie für in- und ausländische Besucher zu einem erinnernswerten Geschichtserlebnis zu machen. Mit dem Saal 600 als authentischem Ort sind die Voraussetzungen hierfür gegeben.

Allerdings erschwert der Rückbau des seinerzeit von den Amerikanern um die Zuschauertribüne erweiterten Saals in den Zustand von 1916, d.h. in die Zeit der Fertigstellung des Nürnberger Justizpalastes, die Wiedererkennbarkeit als Ort der Nürnberger Prozesse. Dieser Umstand wiegt umso schwerer, als von den wenigsten Besuchern nennenswertes Vorwissen über den Ort und die damit verbundene historische Thematik erwartet werden kann.

Simulation der neuen Eingangssituation am Justizgebäude
Foto: Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände

Der künftige Rundgang wird deshalb so konzipiert, dass am Beginn des Besuchs die Besichtigung der neuen Dauerausstellung steht. Voraussetzung hierfür ist ein Lift, der die Besucher vom Erdgeschoss zur Dauerausstellung im Dachgeschoss bringt. Nachdem die von den Amerikanern seinerzeit eingebaute Zuschauertribüne bis in diesen Dachraum reichte, soll nun von hier aus wieder eine Einblicksmöglichkeit in den Verhandlungssaal geschaffen werden. Allerdings wird sie verglast und schallisoliert sein, um an Verhandlungstagen Beeinträchtigungen der Justiz zu verhindern. Die oben erwähnten neu hinzu gekommenen Räume dienten während des Prozesses 1945/46 als Kantine für die Hauptkriegsverbrecher. Sie wurden hier in den Mittagspausen verpflegt, weil die Verbringung dafür ins das hinter dem Justizgebäude gelegene Gefängnis zu zeitaufwändig gewesen wäre. Zum Teil weisen diese künftigen Ausstellungsräume auch Fenster und damit historisch interessante Blickbeziehungen zum letzten noch stehenden, originalen Gefängnisflügel auf sowie zum ehemaligen Standort der Turnhalle (der Hinrichtungsstätte). Über die Treppe, die damals auch die Gefangenen nach den Mittagspausen wieder hinabgeführt wurden, erreicht man den Saal 600.

Der Schwurgerichtssaal ist als Hauptexponat der Zielpunkt des Rundgangs. Auch wenn er sich nicht mehr im Bauzustand der Zeit des Nürnberger Prozesses befindet, umgibt ihn eine Aura des Bedeutungsvollen – wie sie im Übrigen ja auch für die Durchführung von Schwurgerichtsprozessen beabsichtigt ist. Die hohe Holzvertäfelung, die imposanten Schmuckornamente über den Türen und die Anklagebank mit dem dahinter liegenden Fahrstuhlzugang rufen schnell die Bilder in Erinnerung, die man von Fotos des Prozesses her kennt, beziehungsweise die man künftig im vorhergegangenen Ausstellungsbesuch betrachtet hat.

Größere museale Um- und Einbauten wird es nicht geben, zumal der Saal nach wie vor von der Justiz genutzt werden wird. Allenfalls ein geplanter, aber sicher nicht vor Ablauf einer Dekade zu realisierender Neubau für die Justiz könnte hier zu anderen Konzepten führen. Bis dahin wird man sich anderweitig arrangieren müssen. Vorstellbar ist auf jeden Fall die Verwendung des Audio-Guides, der in diesem Raum den Prozessverlauf zum Beispiel durch ein Arrangement originaler Tondokumente ,lebendig’ werden lässt. Überhaupt wird ein Audio-Guide nicht zuletzt zur fremdsprachigen Vermittlung für die mit Sicherheit zahlreichen ausländischen Besucher obligatorisch sein. Mit der Besichtigung des Schwurgerichtssaals wird der Rundgang abgeschlossen; der Besucher erreicht über Fahrstuhl bzw. Treppenhaus wieder den Empfangsraum im Erdgeschoss und verlässt das Gebäude.

So schlüssig man sich die enge inhaltlich-thematische Verknüpfung der NS-Reichsparteitage und der Nürnberger Prozesse auch vorstellt, sie entsprachen ganz sicher nicht dem augenblicklichen und mit großer Gewissheit auch künftigen Verhalten der Besucher des Dokumentationszentrums bzw. des Schwurgerichtssaals 600. Nur wenige „Unentwegte“ werden sich den direkt aufeinanderfolgenden Besuch zweier thematisch zumindest verwandter Einrichtungen mit einem Zeitbudget von (einschließlich Transfer) mindestens vier Stunden zumuten wollen. So wird man sich günstigstenfalls auf einen zeitlich mehr oder weniger stark versetzten Besuch beider Erinnerungsstätten einrichten können. Ausländische Besuchergruppen werden aller Voraussicht nach ausschließlich das Memorium besuchen. Aus diesen Erkenntnissen über den zukünftigen Besucher des Memoriums sind bereits im Vorfeld zentrale Leitlinien für die geplante Einrichtung zu entwickeln und bei der Erarbeitung einer inhaltlich wissenschaftlichen Konzeption zu berücksichtigen:

  • Die Präsentation des Memoriums darf – gerade mit Blick auf das meist geringe historische Vorwissen etwa der ausländischen Besucher – nur sehr wenige Kenntnisse voraussetzen. Im Rahmen des Leistbaren sind daher auch Genese, Verlauf und Folgen der NS-Herrschaft zu thematisieren und Hinweise auf die besondere Rolle der Stadt Nürnberg zu geben.
  • Andererseits dürfen Besucher, die tatsächlich bereits das Dokumentationszentrum besucht haben, nicht durch eine redundante und lediglich erweiterte Präsentation der Prozesse enttäuscht werden.

Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, die konzeptionellen Überlegungen hier gewissermaßen simultan weiterzuspinnen, ging es doch eher darum, Anlass, Hintergründe und bisherige Genese des Projekts Memorium Nürnberger Prozesse zu umreißen. Natürlich wird auch der aktuelle Bezug zur Gegenwart hergestellt werden.

Die neue Dauerausstellung wird den Bogen vom Nürnberger „Jahrhundert-Prozess“ bis zum neuen Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag schlagen.

Der amerikanische Chefankläger Robert H. Jackson prophezeite beim Nürnberger Prozess 1945, „[...] dass nach dem gleichen Maß, mit dem wir die Angeklagten heute messen, auch wir morgen von der Geschichte gemessen werden“. Doch mehr als ein halbes Jahrhundert verging, ehe am 1. Juli 2002 tatsächlich ein ständiger Internationaler Strafgerichtshof für Kriegs- und Menschenrechtsverbrechen geschaffen wurde, bei dem ausgerechnet die USA derzeit noch abseits stehen.

 

Dr. Eckart Dietzfelbinger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Nürnberger Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände.

Hans-Christian Täubrich leitet das Nürnberger Dokumentationszentrum Reichsparteitagsgelände.

Fußnoten

1Robert Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945-1948, Frankfurt/M. 1992, Entstehung und Entwicklung des amerikanischen „War Crimes Program“, S. 11–39

2Nürnberger Nachrichten, Nr. 79 (3.10.1946) S. 6, z.n.: Klaus Kastner, Von den Siegern zur Rechenschaft gezogen. Die Nürnberger Prozesse, Nürnberg 2001, S. 44; Anm. 82, S. 349

3Zu den Nürnberger Prozessen: Report of Robert H. Jackson, United States Representative to the International Conference on Military Trials, Washington D.C., 1949. Telford Taylor, Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994. Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof Nürnberg, 14. November 1945–1. Oktober 1946; 42 Bände, Nürnberg 1947-1949. Gerd Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943-1952, Frankfurt/M., 1999. Klaus Kastner (wie Anm. 2).

4Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, 2München 2003, S. 194

5Nach: Stadt Nürnberg (Hg.), Nürnberg Heute, Erinnerung ist nicht teilbar, Nürnberg 1994. Darin: Hartmut Frommer, Von Nürnberg geht eine neue Epoche der Weltgeschichte aus..., S. 66–70.

6Aus der Urteilsbegründung vom 1.10.1946, Abschnitt „Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, S. 850. In: Directmedia Publishing media (Hg.), Digitale Bibliothek, Band 20, Der Nürnberger Prozeß. Das Protokoll des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof 14.11.1945 - 1.10.1946, 1999.

7Hannah Arendt, Eichmann in Jerusalem. Ein Bericht von der Banalität des Bösen, München 1986 (Neuausgabe), S. 324.

 


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