Von Zdenek Zofka
Dreh- und Angelpunkt des Gemeindelebens: Pfarrer Sebastian Bayer (rechts neben Weihbischof Carl Reth) bei der Einweihung des Neubaus der Kirche am 13. Oktober 1929
Foto: Peter Zweck
Wie schwer fiel den Menschen der Abschied von der Demokratie? Hätte diese Staats- und Lebensform in der deutschen Bevölkerung mehr Rückhalt gehabt, so hätte Hitler wohl kaum solche gigantischen Wahlerfolge erzielt, die ihm den Weg zur Erlangung der Macht am 30. Januar 1933 ebneten. Schon wenige Wochen nach der „Machtergreifung“ wurde aber auch die Demokratie auf der unteren Ebene, in den Städten und Gemeinden, beseitigt.
Die Frage nach der Reaktion der Bürger lässt sich aus den Quellen nur schwer allgemein beantworten. Tatsache ist, dass es im „Dritten Reich“ nur sehr wenige offen ausgetragene Konflikte auf lokaler Ebene gab. Dies lag zum Teil an den perfektionierten Unterdrückungsmechanismen, aber auch an den relativ engen Handlungsspielräumen, die Kommunalpolitiker in der damaligen Zeit vorfanden. Was aber, wenn es doch zu unüberbrückbaren Interessenkonflikten in einer Gemeinde kam? Eine solche Situation ergab sich in der kleinen bayerischen Gemeinde Freihalden. Was sich dort abspielte, war im Alltag des „Dritten Reiches“ eher die Ausnahme als die Regel. Doch das macht die Vorgänge in Freihalden besonders interessant, lässt sich doch an diesem Fall aufzeigen, wie eine solche offene Auseinandersetzung auf der kommunalen Ebene unter den Bedingungen der Diktatur ablief, welche Mechanismen und Kräfte am Werk waren und wie der Konflikt beigelegt wurde.
Die Gemeinde Freihalden2) liegt im äußersten Osten des Bezirks3) (Alt-Landkreises) Günzburg.
Gemeinde mit Bahnanschluss: Trotzdem gab es in Freihalden nur wenige Pendler.
Foto: Peter Zweck
In den dreißiger Jahren lag die Einwohnerzahl bei rund 400. Es handelt sich also um eine kleine Gemeinde, die damals noch weitgehend bäuerlich geprägt war. Fast drei Viertel der Erwerbstätigen sind in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt. 61 der insgesamt 72 Wohngebäude sind Bauernhöfe. Obwohl die Gemeinde einen eigenen kleinen Bahnhof an der Bahnlinie Augsburg-Ulm hat, nutzt nur ein knappes Dutzend der Arbeitnehmer die Möglichkeit des täglichen Pendelns zu nahegelegenen Industriestandorten. Bis auf fünf „Zugezogene“ gehören alle Einwohner Freihaldens der katholischen Konfession an.
Auch bei der Reichstagswahl am 5. März 1933 gehörte Freihalden zu den ganz wenigen Gemeinden im Bezirk Günzburg, in denen die Bayerische Volkspartei mehr als 50 Prozent der Stimmen erhielt. Wenige Wochen nach dieser Wahl stand die „Gleichschaltung“ der Gemeinderäte an: Nach dem Willen der neuen Machthaber sollten die Kommunalparlamente nicht mehr von der Bevölkerung gewählt, sondern durch die örtlichen Parteivorstände eingesetzt werden. Damit wurde das Ende der kommunalen Selbstverwaltung eingeläutet. Um dem ganzen Vorgang einen Anstrich von Legalität zu verleihen, sollten die Gemeinderäte entsprechend der Stimmanteile, die die einzelnen Parteien (ausgenommen die Kommunisten) bei der Reichstagswahl im März 1933 erhalten hatten, neu besetzt werden. Doch in Freihalden standen die Nazis vor einem großen Problem, wollten sie auf möglichst legale Weise die Macht auch in diesem Dorf erringen. Trotz einer massiven Manipulation gelang es dem NSDAP-Kreisleiter Georg Deisenhofer jedoch nicht, eine nationalsozialistische Mehrheit in Freihalden zu etablieren. Es kam zu einem Patt zwischen NSDAP und BVP, obwohl nach dem zugrunde liegenden Wahlergebnis die BVP eigentlich eine Mehrheit von zwei Sitzen hätte bekommen müssen.4) Welche Lockangebote und Druckmittel die Nazis einsetzten, wissen wir nicht, aber es gelang ihnen durchzusetzen, dass der langjährige BVP-Bürgermeister zurücktrat. Er sollte durch jemanden ersetzt werden, der auch den Nazis genehm war. Man einigte sich auf einen Konsenskandidaten, den Molkereibesitzer Ott, der sich bereit erklärte, der NSDAP beizutreten. Doch das löste noch nicht das Problem, dass die NSDAP in der Gemeinde noch in keiner Weise Fuß gefasst hatte. Der Kreisleiter stand also vor der Aufgabe, aus dem Nichts heraus eine Parteiorganisation aufzubauen. Mit viel Überredungskunst gelang es ihm schließlich, den noch relativ jungen Waldarbeiter Karl Pauler zu überreden, die Funktion des Zellenleiters in der neu gegründeten örtlichen NS-Organisation – für eine Ortsgruppe war die Gemeinde zu klein – zu übernehmen. Man kann davon ausgehen, dass Pauler zur Übernahme dieses Amtes auch von seinen Mitbürgern und wahrscheinlich auch vom Pfarrer gedrängt wurde.
Um ein Zeichen nach außen zu setzen, dass die „nationale Revolution“ auch in Freihalden angekommen war, wurden in relativ kurzem Abstand zwei so genannte „nationale Feiern“ abgehalten, die erste am 23. März 1933 unter der Leitung des neuen Bürgermeisters Ott, die zweite am 24. April 1933 unter Leitung des neu ernannten Zellenleiters Pauler.
Zunächst schien also alles – aus Sicht der Nazis – gut zu laufen, auch im „schwarzen“ Freihalden. Auch wenn die Mehrheit der Bürger sich durch den neuen, von oben eingesetzten Gemeinderat nicht adäquat repräsentiert fühlte, trat dies zunächst nicht zutage. Das sollte sich ändern, als im Lauf des Jahres 1934 ein heftiger Streit um den Gemeindewald ausbrach. Um die Hintergründe und Tragweite dieses Konfliktes zu verstehen, muss man weit in die Geschichte zurückgehen.
Die Forstwirtschaft spielte eine wichtige Rolle in der Gemeinde: Freihaldener Waldarbeiter um 1925.
Foto: Peter Zweck
Am 4. Februar 1874 stellten die „Kleinbegüterten“ von Freihalden beim Bezirksamt Günzburg den Antrag, die Führung einer von der Gemeindekasse gesonderten Waldrechnung anzuordnen. Hintergrund war ein Streit mit den „Großbegüterten“. Die kleinen Bauern wollten lieber ihren Anteil am Wald herausbekommen und an die Gemeinde Umlagen bezahlen, weil diese nach dem Einkommen gestaffelt waren.
Der Gemeinderat befasst sich mit dem Waldkonflikt: Ablehnung eines Kompromissvorschlags der „Rechtler“.
Abbildung: Gemeindearchiv Jettingen-Scheppach
Nach langem Hin und Her wurde nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 12. Juni 1883 ein allseits akzeptierter Vergleich geschlossen, der festlegte, dass das Eigentum am Wald bei der Gemeinde verblieb, die althergebrachten Nutzungsrechte aber als „Privatrechte“ bestätigt wurden. Die „Nutzungsberechtigten“ verpflichteten sich, vom Jahr 1883 „für alle Zukunft“ die auf dem Wald liegenden Steuern und Abgaben zu tragen, der Gemeinde das für die Schule und das Armenhaus notwendige Holz kostenlos zu liefern sowie jährlich einen Betrag von 300 Reichsmark zu bezahlen, der aus dem Holzverkauf erwirtschaftet werden sollte. Nur das übrig bleibende Holz wurde unter ihnen zu gleichen Portionen aufgeteilt. Die Holzkasse wurde von der Gemeindekasse getrennt. Sie wurde aber weiterhin von der Gemeindeverwaltung geführt, was nie als Problem empfunden wurde, waren doch alle Mitglieder des Gemeindegremiums auch Nutzungsberechtigte. Das änderte sich erst, als die Nazis den Gemeinderat von Freihalden nach ihrem Gutdünken „gleichschalteten“. Jetzt kam es zu einem nahezu unvermeidlichen Konflikt. Als sich 1934 in der Gemeinde das Gerücht verbreitete, Bürgermeister und Gemeinderat beabsichtigten, neue Anordnungen über Arbeiten im Gemeindewald zu treffen, stieß dies auf den lautstarken Protest der „Rechtler“, wie die Nutzungsberechtigten damals allgemein genannt wurden. Der Landwirt und frühere Vorsitzende des Darlehenskassenvereins Josef Schmid wurde zum Sprecher der Rechtler, sein Stellvertreter wurde der Landwirt und frühere BVP-Gemeinderat Matthäus Wittmann.
Die beiden legten Protest beim Bezirksamt ein, das daraufhin den Bürgermeister einbestellte und – nach einer Aktennotiz vom 12. Dezember 1934 – den Protest zurückwies. Die Behörde forderte die Rechtler auf, für ihr Anliegen den Klageweg zu beschreiten, wohl sicher in der klaren Annahme, dass diese niemals wagen würden, vor Gericht zu gehen, schon allein wegen der drohenden Prozesskosten. Doch da hatten sich die Beamten getäuscht.
Um die Stimmung in der Gemeinde etwas zu beruhigen, wurde am 23. Dezember eine Gemeindeversammlung anberaumt, an der auch der Kreisleiter Deisenhofer teilnahm. Offensichtlich wollte man den Rechtlern eine Art Kompromiss anbieten, doch es kam gar nicht so weit. Statt zu einer Einigung kam es zu einem weiteren Eklat. Und was für den Kreisleiter besonders peinlich war: Als einer der Wortführer der Rechtler agierte ausgerechnet der von ihm eingesetzte Zellenleiter Karl Pauler. Der Kreisleiter reagierte prompt und setzte Pauler ab. Dieser schildert die Ereignisse viele Jahre später vor der Spruchkammer:
„Am 23.12.1934 wurde ich vom Kreisleiter als Zellenleiter abgesetzt, weil ich bei dem damaligen Waldprozess die Gegner des Nazi-Gemeinderates unterstützte. Es handelte sich um die Verwaltung des Gemeindewaldes Freihalden. Die Nutzungsberechtigten waren nicht damit einverstanden, dass der Gemeindewald von dem nationalsozialistischen Gemeinderat verwaltet wird. Wegen diesem Gemeindestreit fand in der Gastwirtschaft Holzbock in Freihalden eine Versammlung statt, zu welcher auch der Kreisleiter erschienen war. Er nannte mich öffentlich einen Kommunisten und sagte wörtlich: Sie sind vom heutigen Tage an als Zellenleiter abgesetzt, das weitere wird folgen. Meinen politischen Ausweis gab ich am nächsten Tag dem Kreisleiter ab. Die Absetzung kam mir gerade günstig, denn ich wollte schon längst dieses Amt niederlegen, konnte aber keine geeigneten Gründe angeben. Als der politische Waldprozess immer mehr ausartete, wurden die beiden Brüder Max und Josef Schmid (letzterer ist heute Bürgermeister von Freihalden) verhaftet, ich bin damals mit den beiden Frauen der Verhafteten zum Gauleiter Wahl nach Augsburg gefahren und habe mich um die Freilassung dieser Männer eingesetzt. Gauleiter Wahl sagte zu mir: Sie kommen mir gerade recht, gegen Sie liegt ein Verhaftungsantrag des Kreisleiters wegen antinationalsoz. Einstellung vor. Nachdem ich dem Gauleiter gegenüber angebracht hatte, dass ich mich nur für die nach meiner Ansicht zu Unrecht verhafteten Gebrüder Schmid einsetze, wurde meine Verhaftung zurückgestellt und kam dann überhaupt nicht mehr zur Durchführung.“7)
Parade in Günzburg anlässlich des siegreichen Frankreichfeldzugs: ganz links (mit Hut) Landrat Prieger
Foto: Barbara Grüner
Der Kreisleiter hatte also auch in Freihalden wieder die bei ihm so beliebte Waffe der Schutzhaft (siehe Kasten S. 159) eingesetzt. Der Schutzhaftbefehl von Max Schmid, Bruder des Rechtlerführers Josef Schmid, ist erhalten geblieben. Ausgestellt wurde er am 27. 12. 1934, unterschrieben von Regierungsrat Prieger, Polizeireferent und stellvertretender Vorstand des Bezirksamtes. Dessen Begründung für die Schutzhaft lautete:
„Um die in der Gemeinde Freihalden zwischen den Nutzungsberechtigten am Gemeindewald und dem Gemeinderat bestehenden Unstimmigkeiten zu schlichten, hatte der Kreisleiter der NSDAP in Günzburg am 23.12.34 in Frei-halden eine Versammlung der sämtlichen beteiligten Gemeindeangehörigen einberufen. Bei dieser Versammlung hat Schmid ein Verhalten an den Tag gelegt, das an die Zeiten kommunistischer Versammlungstätigkeit erinnert. Nicht nur, dass er und seine Gesinnungsgenossen den Kreisleiter wiederholt niedergeschrieen haben, hat Max Schmid auch gemeinsam mit seinem Bruder Josef wiederholt öffentlich in der Versammlung erklärt, dass er den bestehenden Gemeinderat nicht anerkenne, da er nicht von ihnen gewählt sei. Schon vor der erwähnten Versammlung haben die beiden Brüder Schmid durch Bearbeitung anderer Gemeindeangehöriger und durch Sammlung von Unterschriften die vorhandenen Gegensätze zu verschärfen gesucht. Durch dieses Verhalten wurde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Freihalden unmittelbar gefährdet. I.V.
L.S. gez. Prieger“8)
Dass die Rechtler offen sagten, dass sie den neuen nationalsozialistischen Gemeinderat nicht anerkannten, weil er nicht von ihnen gewählt sei, das war natürlich eine fundamentale Provokation für die Kreisleitung. Angesichts der Aufsässigkeit der Freihaldener wollte sie dem Bürgermeister den Rücken stärken. Dazu brauchte sie die Unterstützung des Bezirksamts, mit dem sie sich aber wohl schnell einig wurde, dass es an der Zeit sei, die politische Opposition in Freihalden in ihre Schranken zu verweisen.
Die „vorsorgliche Verfügung“ bedeutete zwar keine vollständige Enteignung der Nutzungsberechtigten, da sie ja nach wie vor mit jährlichen Holzlieferungen rechnen konnten, aber die Verwaltung der Rechte lag in der Hand des Gemeinderates. In der Verfügung wurde jedoch eingeschränkt, dass sie ihre Gültigkeit verliere, wenn ein anders lautender Gerichtsbeschluss ergehen sollte (was in einem Rechtsstaat aber sowieso eine Selbstverständlichkeit ist). Diese Verfügung des Bezirksamtes trat die althergebrachten Rechte der Freihaldener mit Füßen und wurde daher nun von den Rechtlern ihrerseits als enorme Provokation empfunden. Zwar hatte auch bisher die Verwaltung des Waldes bei der Gemeinde gelegen, aber in den früheren Gemeindevertretungen hatten praktisch nur Rechtler gesessen, zumindest aber hatten diese immer die überwältigende Mehrheit inne. Nun sahen sie sich in ihrem Misstrauen gegenüber dem von oben eingesetzten Gemeinderat und dem hinter ihm stehenden Bezirksamt, das ebenfalls der NSDAP-Kreisleitung hörig war, voll bestätigt. Ihre Ängste um ihre Privatrechte waren also völlig berechtigt gewesen. In ihrer Wut wandten sich die Rechtler abermals an das Landgericht Augsburg und beantragten – im Rahmen des schon laufenden Verfahrens – eine einstweilige Verfügung des Gerichts, die „vorsorgliche Verfügung“ des Bezirksamtes für ungültig zu erklären. Das Gericht folgte in seiner Entscheidung vom 17. Januar tatsächlich diesem Antrag und verbot dem Bürgermeister bis zur Erledigung des Rechtsstreits, irgendwelche Entscheidungen über die Angelegenheiten der Nutzungsberechtigten zu treffen. Wenige Wochen nach der turbulenten Gemeindeversammlung berief der Kreisleiter den Bürgermeister Ott ab, vielleicht deshalb, weil er ihm in diesem Konflikt als zu weich erschien, oder auch, weil dieser den ständigen Streit in der Gemeinde nicht mehr ertrug. Neuer Bürgermeister wurde der Landwirt Georg Schorer, er wurde Anfang April 1935 vereidigt. Schorer war nicht nur Ortsbauernführer, sondern auch Sohn eines früheren Bürgermeisters. Offensichtlich erhoffte sich die Kreisleitung, dass er von der Gemeinde besser akzeptiert werde als sein Vorgänger. Noch warteten ganz Freihalden, aber auch Bezirksamt und Kreisleitung, gespannt auf den Ausgang des Prozesses. Nachdem bei einem ersten Verhandlungstermin am 6. Mai 1935 kein Vergleich zustande gekommen war, verkündete das Landgericht Augsburg am 16. Juli sein Urteil: Die Klage wurde abgewiesen, die Rechtler hatten verloren. Zwar wurde grundsätzlich die Fortexistenz der Privatrechte bestätigt, aber die Führung der Waldkasse, die die Rechtler gerne selbst in die Hand genommen hätten, verblieb bei der Gemeinde. In seiner Begründung verwies das Gericht darauf, dass dies schon immer so gewesen sei, und dass es in fünfzig Jahren darüber keinen Streit gegeben habe. Warum sollte dies nun plötzlich anders sein? Auf die durch das „Dritte Reich“ völlig veränderten Umstände ging das Gericht gar nicht ein. Kreisleitung und Bezirksamt, die nie etwas anderes erwartet hatten, triumphierten. Doch sie hatten sich zu früh gefreut. Die Rechtler beschlossen, in Berufung zu gehen. Dies war ein mutiger Schritt, drohten doch die Prozesskosten sich mindestens zu verdoppeln, wobei der Ausgang des Verfahrens höchst unsicher war. Vieles sprach dafür, dass auch die Berufung scheitern würde.
Doch im März 1936 kam dann die Sensation: Das Oberlandesgericht München bestätigte nicht nur die althergebrachten Rechte der Freihaldener Waldnutzer, es sprach ihnen auch das Recht auf die Führung der Waldkasse zu. Auch wenn es seine Entscheidung in seitenlange juristische Spitzfindigkeit verkleidete, so argumentierte das Gericht im Kern ganz einfach:
Die Verfügung des Bezirksamtes verlor durch den Gerichtsentscheid seine Gültigkeit. Zum Verhalten des Bezirksamts bezog das Gericht ausdrücklich Stellung:
„Die Verfügung des Bezirksamts ist aber doch geeignet, in den Klägern die Meinung aufkommen zu lassen, sie seien in der Ausübung ihrer Rechte gehindert, da sie ja auf dem Standpunkt stehen, dass ihnen und nicht der Gemeinde die Verwaltung der Nutzungen zustehe. Das Bezirksamt hat sich zu der Anordnung im Interesse des Ansehens der Gemeindevertretung für verpflichtet gehalten. Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, sich über den Inhalt der bezirksamtlichen Verfügung und ihre Rechtmäßigkeit zu äußern. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass das Bezirksamt durch die Offenhaltung des Rechtswegs und Kennzeichnung seiner Maßnahme als einer nur vorübergehenden seiner Zuständigkeit gegenüber den ordentlichen Gerichten richtig abgegrenzt, sich innerhalb seines Bereiches gehalten hat und zum Erlass einer solchen Anordnung gemäß Art. 40 Bayer. Gemeindeordnung v. 17. Okt. 1927 (vgl. Laforet-Jan-Schattenfroh, Anm. 5 zu Art. 40) befugt war. Es ist aber den Rechtlern die Anordnung der Waldarbeit, die Verwaltungstätigkeit und sogar der Abschluss privatrechtlicher Rechtsgeschäfte wie der Holzverkäufe verboten worden. Damit ist die Angelegenheit einstweilen so geregelt, wie es die Gemeindevertretung, nicht aber die Kläger wünschen. Die Anordnung würde ihrem Inhalt nach auf die Dauer nur bestehen können, wenn die Nutzungen öffentlichrechtlicher Natur wären oder den Rechtlern die Verwaltung abgesprochen würde. Es ist nicht ersichtlich, wie die Anordnung sich mit der privatrechtlichen Natur der Rechte verträgt.“9)
Das war eine klare Ohrfeige für das Bezirksamt. Aber vor allem musste das Münchner Oberlandesgericht begründen, warum es das Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben hatte. Zunächst wird deshalb die Position des Landgerichts noch einmal auf den Punkt gebracht:
„Vor dem Vergleich vom 12. Juni 1883 habe die Gemeinde das Verwaltungsrecht besessen. Sie habe es auch unwidersprochen ausgeübt. Für die Beantwortung der Frage, wem das Verwaltungsrecht zustehe, sei der Wille der Parteien bei Abschluß des Vergleiches maßgebend. Über den Parteiwillen gebe der Vertrag vom 12. Juni 1883 zweifelsfrei Auskunft. Sie ergebe sich aus der Bestimmung über die gesonderte Waldrechnung. Diese könne nur die Gemeinde führen.“10)
Dieser Auffassung des Augsburger Landgerichts setzte nun das Berufungsgericht seine eigene Position entgegen:
„Das Landgericht hält es (Seite 15 des Urteils Mitte) nach dem Vergleich für ausbedungen, dass die Gemeinde die Waldrechnung zu führen habe, weil sie auch das Nutzungsrecht zu verwalten habe. Dass die Gemeinde das Nutzungsrecht zu verwalten habe, hat aber das Landgericht nicht nachgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht richtig, dass nur die Gemeinde die Waldrechnung führen könne. Es kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Rechtler dazu nicht befähigt wären.[…] Die Rechtler oder jedenfalls ihre Mehrzahl, die Kleingütler, betrachteten die Führung einer gesonderten Waldrechnung als ein Recht, das ihnen gegenüber der Gemeinde zustehe. Sie waren der Auffassung, daß die Gemeindeverwaltung jedenfalls die Waldrechnung nicht in der Gemeinderechnung aufgehen lassen dürfe. Sie haben dieser Auffassung auch durch den Vergleich vom 12. Juni 1883 zum Siege verholfen. Nur war im Vergleich nicht ausdrücklich bestimmt, wer die gesonderte Waldrechnung führen müsse oder führen dürfe. Niemand hatte damals ein Interesse daran, dies festzustellen, da ja in der Gemeindeverwaltung nur Rechtler saßen und sogar die Gemeindeversammlung, die aus allen Bürgern bestand, nur Rechtler zählte. Niemand als Rechtler hatte also in irgendeinem Organ der gemeindlichen Verfassung Stimmrecht. Aber aus dem Umstand, dass schon damals in den 70er und 80er Jahren des 19. Jahrhunderts die Rechtler sich das Recht auf Führung einer gesonderten Waldrechnung gegenüber der Gemeindeverwaltung erstritten, geht hervor, dass es jedenfalls nicht selbstverständlich ist (wie das Landgericht meint), die Waldrechnung sei von der Gemeinde zu führen. Im Gegenteil, nach der damaligen Auffassung war dies ein Recht, dessen Einhaltung die Nutzungsberechtigten erkämpft hatten. Diese Erwägung legt also die Entscheidung nahe, dass gerade nur die Rechtler die Waldrechnung führen durften, wenn sie dies beanspruchten und nicht freiwillig einem anderen Organ überließen. Dass letzteres geschehen wäre, hat die Gemeinde nicht bewiesen und kann es auch nicht durch ihre Beweisangebote (s. Schriftsatz v. 28. März 1935 S. 4 und 6 und v. 6. Dez. 1935 S.11 Bl. 100 und vom 9. Dez. 1935 Bl. 101) beweisen. Denn es würde damit nur die persönliche Meinung einzelner Gemeindebürger dargetan werden. Auf die Bildung einer Rechtsauffassung kann dies für das Gericht nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Damals waren ja die Rechtler, die überwiegenden oder sogar, sicher zeitweise, die einzigen Stimmberechtigten in der Gemeindevertretung. Sie hatten auch sicher die Mehrheit in der Versammlung aller Gemeindebürger. Treu und Glauben bei Auslegung des Vertrages, wie sie auch nach gemeinem Recht Geltung haben, verlangen also, dass das Recht zur Führung der gesonderten Waldrechnung, wenn die Rechtler es beanspruchen, diesen zugestanden werden muss.“11)
Im Unterschied zu den Augsburger Richtern ignorierten die Berufungsrichter keineswegs die Tatsache, dass sich die Umstände durch die neuen Gegebenheiten des „Dritten Reichs“ grundlegend verändert hätten:
„Gerade die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Gemeindeverfassung ist vollkommen neu gestaltet worden. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeindeangehörigen ist zur Erhaltung eines guten Geistes in der Selbstverwaltung eingeschränkt. Darum könnten die Nutzungsberechtigten, wenn die Gemeinde ihre Rechte zu verwalten hat, die doch rein private sind, nicht mehr darauf rechnen, dass auch ihre berechtigten, mit dem Geist des neuen Rechtes und seinem Gemeinschaftswillen vereinbaren [sic, gemeint ist: zu vereinbarenden] Wünsche Berücksichtigung finden.“12)
„Weiterer Erörterungen einer Beweisaufnahme bedarf es nicht mehr. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die im Schriftsatz vom 28. März 1935 Seite 3 (Bl. 10) benannten Zeugen Neus und Deisenhofer bestätigen würden, der Kläger Josef Schmid habe gesagt, früher habe man selbstverständlich gegen die Verwaltung des Gemeindewaldes durch den Gemeinderat nichts einzuwenden gehabt, heute dagegen werde der Gemeinderat bestimmt und genieße daher nicht mehr das Vertrauen der Gemeinde, insbesondere aber nicht mehr das Vertrauen der Rechtler. Dabei ist jedoch auch Folgendes zu beachten; der gegenwärtige Streit hat mit politischen Angelegenheiten nichts zu tun. Die beanstandete Äußerung hat sich nicht auf Fragen der Politik, Staats- oder Gemeindeverwaltung oder Parteiangelegenheiten, sondern nur darauf bezogen, dass die Gemeindevertretung und -verwaltung nicht mehr wie früher gewählt, sondern bestellt wird, dass die Rechtler also nicht mehr wie bisher die Gewähr dafür hätten, in jeder Form, auch bei Verwaltung des Gemeindewaldes durch den Gemeinderat, den ausschließlichen oder doch überwiegenden Einfluss auf die Verwaltung des Gemeindewaldes und die Verwertung seiner Nutzungen ausüben zu können. Dies ist unbestreitbar richtig. Die Feststellung dieses Rechtszustandes und der ihm zugrunde liegenden Tatsachen enthält keine Kritik. Die Folge dieser Sach- und Rechtslage ist, dass die Rechtler auf die Meinung kommen können, sie müssten befürchten, ihre Nutzungsrechte könnten in Zukunft von Personen verwaltet werden, denen die Interessen der Rechtler fremd und gleichgültig sind oder die geradezu gegenteilige Bestrebungen vertreten und kraft Amtes zu vertreten verpflichtet sind oder sich dazu für verpflichtet halten können. Auch die Äußerung einer derartigen Erwägung bedeutet keine unzulässige Kritik an öffentlichen Einrichtungen. Es kann vorkommen, dass eine gesetzliche Neuregelung wie etwa die Deutsche Gemeindeordnung in die Rechte einzelner eingreift oder wenigstens in ihnen die Befürchtung erweckt, es stünden solche Eingriffe bevor. Unter derartigen Umständen kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass die Verfechtung alter Berechtigungen unzulässiger Eigennutz ist. Darüber haben dann eben die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zu entscheiden.“13)
Hintergrund dieses ganzen Konfliktes um die Waldnutzungsrechte in Freihalden bildet die NS-Ideologie, wegen der die Bauern ihre privaten Rechte bedroht sahen. So erschien z.B. im April 1937 mitten im Günzburger Teil der „Nationalzeitung“ ein kleiner Artikel mit der Überschrift: „Auch Bauernwald ist Volksgut“, in dem der nationalsozialistische Standpunkt in der Frage des Eigentums am Wald („Gemeinnutz geht vor Eigennutz“) ausgebreitet wird.14)
Dorfplatz mit Kirche in Freihalden in den 30er Jahren: Der Dorfweiher wurde 1933 beseitigt.
Foto: Peter Zweck
Ein Artikel mit diesem Thema hätte normalerweise in den allgemeinen Teil der Zeitung gehört, man darf sicher davon ausgehen, dass dieser nicht zufällig im Günzburger Teil platziert wurde, sei es auf direkte Veranlassung der Kreisleitung, sei es durch vorauseilenden Gehorsam des Redakteurs. Die Freihaldener machten sich also durchaus berechtigte Sorgen, dass ihre Privatrechte in die Mühlen der NS-Ideologie geraten könnten. Aber die eigentliche Ursache des Konflikts in der Gemeinde ist das Misstrauen der Nutzungsberechtigten gegenüber einem Gemeinderat, den sie nicht gewählt hatten, sondern der von oben eingesetzt worden war. Verschärft wurde das Problem in Freihalden durch die Tatsache, dass es sich um eine „schwarze“ Gemeinde handelte, und deshalb der Gemeinderat, um ihn auf NS-Kurs zu bringen, sehr viel stärker von den Nazis manipuliert werden musste, als dies in anderen Gemeinden der Fall war. Dort hatten Bürgermeister und Gemeinderäte oft schon vorher mit den Nazis sympathisiert und durften deshalb ungehindert weiter im Amt bleiben. Das Berufungsgericht zeigte in seiner langen Begründungsschrift sogar Verständnis für die offene Aufsässigkeit der Freihaldener gegenüber Gemeinderat, Partei und Behörden. Dass sie sogar mit der Anwendung von Gewalt gedroht hatten, wird zwar klar verurteilt. Insgesamt aber wird ihr Verhalten als überzogene, aber im Kern durchaus nachvollziehbare Reaktion auf die gegebenen Umstände gewertet.
Noch sind die Kontrahenten friedlich vereint: Blaskapelle Freihalden bei ihrer Gründung im Jahr 1920.
Foto: Peter Zweck
Dies war, nachdem im „Dritten Reich“ die Versammlungsfreiheit ja abgeschafft war, gar nicht so leicht. Das Bezirksamt gab schließlich nach, genehmigte eine Versammlung mit strengsten Auflagen und nur unter polizeilicher Überwachung.15) Ein offenes Wort, ja, jede freie Meinungsäußerung, war damit praktisch unmöglich geworden. Es war deshalb wenig erstaunlich, dass die Wut unter den Rechtlern ständig wuchs. Dies äußerte sich in gehässigen Sticheleien gegenüber dem Bürgermeister, wie Prieger in seinen Berichten an den Regierungspräsidenten in Augsburg klagte. Die Rechtler boykottierten die Feuerwehr, bei der Aufstellung des Maibaums fehlten „diese Kreise“ (Prieger) ebenfalls. Ein SA-Mann, der beauftragt worden war, den Maibaum zu fällen, bezog sich auf die Entscheidung des Gerichtes und bewies damit ein solides Rechtsbewusstsein, als er sich weigerte, den Baum ohne die Genehmigung der Rechtler zu holen. Vermutlich musste der Bürgermeister oder ein Gemeinderat dann selbst Hand anlegen, um diesen Rechtsbruch des ungenehmigten Baumfällens zu exekutieren.
Das Bezirksamt stand in diesem Streit natürlich konsequent auf Seiten des Kreisleiters und zeigte wenig Neigung, den gebotenen Respekt gegenüber einer höchstrichterlichen Entscheidung an den Tag zu legen. So hatte Prieger keine Hemmungen, in seinem Bericht an den Regierungspräsidenten das Urteil des Oberlandesgerichts einfach als Fehlurteil zu bezeichnen. Im selben Bericht schreibt der Polizeireferent des Bezirksamts auch, dass ein Umlagenstreik in Freihalden unvermeidlich sei, wenn nicht der Führer der Rechtler „unschädlich“ gemacht werden könne. Schmid sei einfach nicht zu fassen, er gäbe sich nationalsozialistisch, obwohl er in Wirklichkeit ein Gegner sei. Schon hatte sich ein weiteres Ärgernis aufgetan: Die Kosten des Rechtsstreits waren von der Gemeinde zu tragen, da diese ja verloren hatte. Dies bedeutete, dass auch die Rechtler als Gemeindebürger indirekt mit zur Kasse gebeten waren, da es ja auch um ihre Umlagen ging. Das war der Hintergrund für den von Prieger befürchteten Umlagenstreik. Beim nächsten Schreiben an die Regierung, einen Monat später, hatte er zu berichten, dass inzwischen die „Haintzen“(Heuständer) des Bürgermeisters von Unbekannten umgeworfen worden seien, das Heu war damit verdorben. Auch die Günzburger Nationalzeitung, die die Vorgänge in Freihalden nahezu vollständig ignoriert hatte, berichtete über diesen Vorfall.16) Der Gemeinderat rächte sich auf seine Weise: Er lehnte es entgegen der bisherigen jahrzehntelangen Praxis ab, die Kosten einer geplanten Primizfeier am Ort mitzutragen, und zwar mit der Begründung, diese kirchliche Feier würde doch nur für „religionspolitische Hetze“ missbraucht. Er lenkte dann aber ein und gab – wie immer – den üblichen Zuschuss.17) Ein anderer Streitpunkt war die Frage, wie sich der Waldausschuss, der die Waldrechte verwalten und die Waldkasse führen sollte, zusammensetzen sollte. Die Rechtler hatten inzwischen einen Waldausschuss nach ihrem Gusto eingesetzt, natürlich mit Schmid an der Spitze. Prompt wurde das Gremium vom Kreisleiter als „national unzuverlässig“ abgelehnt. Deisenhofer bot den Rechtlern einen „Vergleich“ an, in dem er die meisten Mitglieder des Ausschusses (außer Schmid) akzeptierte, verlangte aber, dass mindestens zwei Gemeindevertreter, darunter der Bürgermeister, in den Ausschuss aufgenommen werden sollten, was die Rechtler natürlich empört zurückwiesen.
„In Freihalden wurde der Führer der Rechtler in Schutzhaft genommen, weil er anlässlich eines Gesprächs über die Führerrede in Bückeberg eine höhnische Bemerkung über den Führer machte. Weiterhin hat der bisherige Rechtlerführer Schmid nicht Herrn Rechtsanwalt Aubele mit der Versa-mmlung der Rechtler beauftragt, sondern diese selbst betätigt und haben die Rechtler die am Bezirksamte geführten Verhandlungen nicht genehmigt. Sie benannten einen Ausschuss aus ihrer Mitte unter Führung von Schmid. Die Kreisleitung beanstandet den Ausschuss als nicht national verlässig. Die Rechtler erklärten, sie seien national verlässig, und dies könnten sie und nicht die Kreisleitung beurteilen. Außerdem stünde in den Gerichtsurteilen nichts davon, dass die Kreisleitung ein Einspruchsrecht habe. Bei dieser Sachlage ist nicht abzusehen, wie sich die Sache weiter entwickelt.“18)
Doch während Schmid in Schutzhaft saß, signalisierten die übrigen Rechtler dem Kreisleiter ihre Bereitschaft zum Einlenken, um ihren Vorsitzenden baldmöglichst wieder freizubekommen. Schmid selbst ließ sich aber durch seine zweite Inschutzhaftnahme keineswegs ins Bockshorn jagen. Er war also noch keineswegs „unschädlich“ gemacht, so wie Kreisleitung und Bezirksamt dies wünschten. Um ihn also noch weiter in die Enge zu treiben, hatte der Kreisleiter die Alternative: Einlieferung Schmids nach Dachau oder Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz.19) Dieses Mal entschied er sich, wohl im Einvernehmen mit Prieger, für die zweite Variante. Das Bezirksamt zeigte Schmid bei der Staatsanwaltschaft Augsburg an. Dies hätte für den Rechtlerführer böse enden können. Doch auch mit dieser Maßnahme kamen Kreisleitung und Bezirksamt nicht zum Erfolg, denn die Gerichte bewiesen abermals ihre Unabhängigkeit. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Schmid ein. Am 18. November 1936 begründete Oberstaatsanwalt Dr. Hegel seine Entscheidung in einem Schreiben an das Bezirksamt:
Die Augsburger Staatsanwaltschaft bewahrt ihre Unabhängigkeit.
Abbildung: Staatsarchiv Augsburg
„Das Verfahren habe ich eingestellt. Ein Vergehen nach dem Heimtückegesetz liegt nach Feststellung des Herrn Leiters der Anklagebehörde beim Sondergericht München nicht vor. Auch wegen groben Unfugs kann Schmid mit Aussicht auf Verurteilung nicht verfolgt werden. Mit Ausnahme des Schorer, der mit Schmid amtsbekannt heftig verfeindet ist, hat keiner der in der Wirtschaft anwesenden anderen Zeugen die angebliche sinnlose Äußerung des Schmid bestätigt, auch nicht die am gleichen Tisch sitzenden.
Gez. Oberstaatsanwalt Dr. Hegel“20)
Das Bezirksamt gab sich jedoch mit dieser erneuten Abfuhr vor Gericht ebenfalls noch nicht geschlagen, sondern legte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein und forderte die eidliche Einvernahme der Zeugen, die alle, so Prieger wütend in seinem Bericht an die Regierung am 30. November 1936, „versagt“ hätten. Aber auch diese Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Einweihung des HJ-Heimes in Günzburg 1938: ganz links Kreisleiter Georg Deisenhofer
Foto: Barbara Grüner
Der Kreisleiter steckte in einem Dilemma: Einerseits ging es um die Wahrung der Autorität der Gemeindebehörden, des Bezirksamts und nicht zuletzt auch um die der Partei, die er repräsentierte. Aber trotzdem musste er auch auf den Gemeindefrieden achten, der schon so gestört war, dass er die Dinge offensichtlich nicht noch weiter auf die Spitze treiben wollte. Schmid blieb dagegen in der Offensive und verklagte im Januar 1937 den Bürgermeister und dessen Stellvertreter, Philip Hofmiller, der auch als Feuerwehrkommandant fungierte, sie hätten die Rücklagen der Waldnutzer zur Finanzierung der Prozesskosten missbraucht. Prieger berichtet am 31. Januar 1937:
„In Freihalden herrschte wegen der Rechtler immer noch keine Ruhe. Der frühere Rechtlerführer Schmid hat nunmehr den Bürgermeister wegen Unterschlagung von Recht-lergeldern angezeigt. Die Überprüfung der Rechnung ergab, dass die Anzeige nur auf einer Vermutung beruhte, und dass sie demnach vollständig haltlos war. Gleichwohl aber hat die Anzeige dazu geführt, dass mehrere Einwohner den Bürgermeister recht höhnisch anredeten und ihm sagten, er habe es leicht, Drainagen zu legen mit dem Geld der Rechtler. Das Bezirksamt kann diesen schweren Vorwurf gegenüber dem Bürgermeister nicht [auf sich] beruhen lassen; denn sonst setzt sich trotz der Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in den Köpfen der Leute fest, dass etwas nicht in Ordnung war.“21)
Trotzdem unternahm das Bezirksamt keine konkreten Schritte gegen Schmid. Dessen Klage blieb auch erfolglos, die Staatsanwaltschaft eröffnete zwar ein Verfahren gegen den Bürgermeister Schorer, stellte es aber nach kurzer Zeit wieder ein. Aber nun ging das Bezirkamt seinerseits in die Offensive. Jetzt verlangte es doch tatsächlich, dass die Prozesskosten aus der Waldkasse bezahlt werden sollten, was völlig im Widerspruch zum Gerichtsurteil stand. Die Gemeinde hatte den Prozess verloren, zahlen sollten jetzt die, die den Prozess gewonnen hatten. Die Regierung von Schwaben, die darüber unterrichtet wurde, nahm daran keinen Anstoß, denn insgeheim verachteten die Nazis die Justiz. Aber ohne ein gewisses Maß an Rechtssicherheit funktioniert eine moderne Industriegesellschaft einfach nicht. Das wussten auch die Nazis. Am 30. März 1937 berichtet Prieger an die Regierung, dass die Prozesskosten von der Waldkasse gedeckt wurden. Schmid und die Rechtler rebellierten zwar heftig weiter, dennoch ging der Streit in Freihalden langsam seinem Ende zu. Denn nun lenkte die Kreisleitung etwas ein und verzichtete darauf, dass Bürgermeister Schorer weiter Mitglied im Waldausschuss verblieb. Allerdings müsse auch Schmid auf eine Mitgliedschaft verzichten.22)
In Freihalden stieß die Kreisleitung tatsächlich an die Grenzen ihrer Macht. Bei allem Auftrumpfen und Drohen kam Deisenhofer nicht umhin, doch auch auf die Wahrung bzw. Wiederherstellung des Gemeindefriedens zu achten. Typisch für den Kreisleiter war sein Auftreten bei einer Tagung der Bürgermeister des Landkreises am 21. Januar 1934. Dort hatte Deisenhofer zum Thema Aufwandsentschädigung für die Bürgermeister gesagt:
„Der Führer verlangt nicht, dass wir alles umsonst tun, jedoch muss das Amt ehrlich ausgeübt werden. Dass irgendwelche Korruption Platz greift, wie früher, werden wir unter keinen Umständen dulden. Auch kleine Vergehen können genügen, um Dachau kennen zu lernen. Gewiss, wir sind Idealisten, und wollen nicht für alles, was wir tun, klingenden Lohn. Aber die andauernde, oft jahrzehntelange Arbeit der Bürgermeister kann nicht unentgeltlich geschehen. Hauptsache, die Arbeit wird gut gemacht [...]. Nur in Spießergemeinden kann es Nörgeleien geben. Wir brauchen Ruhe, denn wir wollen aufbauen.“23)
Die Drohung mit Dachau ging Deisenhofer leicht von den Lippen. Aber „Spießergemeinden“ und Nörgeleien gab es im Landkreis trotzdem mehr als genug. Und in manchen Gemeinden war der Gemeindefriede auch durch übereifrige Nazis bedroht. Diese wurden in aller Regel von der Kreisleitung zurückgepfiffen und, wenn dies nichts half, dann wurden sie vom Ort wegversetzt, wie dies beispielsweise in Autenried, Ettenbeuren, Kemnat und Waldstetten passierte, wo die nationalsozialistischen Störenfriede das Feld räumen mussten. Die Ideologie der „Volksgemeinschaft“ setzte der Willkürherrschaft der örtlichen wie der regionalen NS-Führer gewisse Grenzen. Die Nazis wollten Ruhe in den Gemeinden, Ruhe für den „Aufbau“. Dieser diente – wie wir heute wissen – letztlich nur einem Ziel: der Vorbereitung von Hitlers Krieg.
Schutzhaft, d.h. eine kurzzeitige Verbringung „verdächtiger“ Personen in Polizeigewahrsam, als mögliche Maßnahme für politische Ausnahmesituationen hatte es schon vor dem „Dritten Reich“ gegeben, aber mit strengen rechtlichen Auflagen. Diese wurden aber zu dessen Beginn außer Kraft gesetzt: So wurde der Schutz-Häftling keinem Haftrichter vorgeführt, es gab sogar überhaupt keine Beteiligung von Gerichten oder Anwälten. Die Dauer der Haft war nicht begrenzt und den Opfern wurde das Beschwerderecht vorenthalten. Die Schutzhaft diente anfangs ausschließlich der Verfolgung der politischen Gegner, sie geriet aber schon bald außer Kontrolle und wurde für alle möglichen Zwecke (für Selbstjustiz, massive Eingriffe in die Rechtspflege, als Machtmittel für innerparteiliche Konflikte in der NSDAP etc.) eingesetzt. Nachdem verschiedene Versuche, den Missbrauch von Schutzhaft einzuschränken, nicht fruchteten, gab der Reichsinnenminister am 12. April 1934 einen Runderlass heraus, der die Schutzhaft ganz detailliert regelte. In der Einleitung wird festgestellt, dass die Notverordnung vom 28. Februar 1933 (Reichstagsbrandverordnung) das Recht der Freiheit der Person nur „zeitweilig aufgehoben“ habe und nur vorerst die „Zeit für die völlige Beseitigung der Schutzhaft noch nicht reif“ sei. Es gelte hier aber unbedingt, eine missbräuchliche Anwendung zu verhindern, deshalb würden die Stellen, die in Zukunft befugt sein sollten, Schutzhaft zu erlassen, eingeschränkt auf die Gestapo und die Regierungs- und Oberpräsidenten. In der Ergänzung vom 26. April wurde dieses Recht auf die Reichsstatthalter erweitert. Ausdrücklich wurde aber festgelegt:
„Nicht befugt zur in Schutzhaftnahme sind Stellen der NSDAP und der SA (Kreisleiter, Gauleiter, SA-Führer)“.
Örtliche Parteiführer könnten zwar die Verhängung der Schutzhaft bei den zuständigen Amtsstellen „anregen“, diese aber besäßen allein das Recht der Entscheidung, aber auch die Pflicht, die angegebenen Gründe zu überprüfen. Um dem weit verbreiteten Missbrauch einen Riegel vorzuschieben, greift der Erlass sogar zum Mittel der Strafandrohung:
„Wer ohne Befugnis einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsentziehung (§§ 239, 341, 358 des Strafgesetzbuches) schuldig. Gegebenenfalls ist die Strafverfolgung rücksichtslos durchzuführen.“
Der Erlass nennt ausdrücklich eine Reihe von Gründen, bei denen Schutzhaft nicht zulässig sei, die aber bislang offensichtlich in nicht seltenen Fällen zu Schutzhaft geführt hatten:
„Eine Verhängung von Schutzhaft [ist] nicht zulässig insbesondere
a) gegen Personen, die lediglich von einem ihnen nach bürgerlichen oder öffentlichen Recht zustehenden Anspruch (z.B. Anzeige, Klage, Beschwerde) Gebrauch machen,
b) gegen Rechtsanwälte wegen der Vertretung von Interessen ihrer Klienten,
c) wegen persönlicher Angelegenheiten wie z.B. Beleidigungen,
d) wegen irgendwelcher wirtschaftlicher Maßnahmen (Lohnfragen, Entlassung von Arbeitnehmern u. dgl.).
Die Verhängung von Schutzhaft ist ferner nicht zulässig zur Ahndung strafbarer oder nicht strafbarer, aber sonst verwerflicher Handlungen. Strafbare Handlungen sind durch die Gerichte abzuurteilen.“
Die Schutzhaftverordnung vom April 1934 führte zwar zu einem zahlenmäßigen Rückgang der Schutzhaftfälle, der Missbrauch der Schutzhaft ging jedoch weiter, da das Fehlen eines Beschwerderechts eine wirksame Kontrolle der Schutzhaftpraxis verhinderte.
Dr. Zdenek Zofka ist Referatsleiter in der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit.
1 Dieser Beitrag ist eine geringfügig überarbeitete Version des Kapitels „Freihalden: Streit um die Waldrechte“, aus: Zdenek Zofka: „… und hätten manchen zu KZ verhelfen können“. Die Willkürherrschaft der Kreisleitung, Günzburg in der NS-Zeit, Bd. 2, hg. v. Historischen Verein Günzburg, Günzburg 2010.
2 Zur Geschichte Freihaldens siehe: Karl Weichenmeier: Freihalden, Heimatbuch einer schwäbischen Gemeinde, Weißenhorn 1978.
3 Bis 1938 hießen die Landkreise in Bayern „Bezirke“. Der Bezirk Günzburg umfasste damals das Gebiet des Alt-Landkreises Günzburg, also des Landkreises vor der Gebietsreform, bei der die Kreisgebiete Günzburgs und Krumbachs zusammengelegt wurden.
4 Der Gemeinderat Freihalden hatte traditionsgemäß acht Mitglieder. Nach einer korrekten Anwendung des d’Hondtschen Verfahrens hätten der BVP fünf und der NSDAP drei Sitze zugestanden. Das Patt zwischen den beiden Parteien konnte nur dadurch erreicht werden, dass die NSDAP die Stimmanteile der restlichen Parteien (Bauernbund, SPD, KPD) zum eigenen Stimmanteil hinzuaddierte. Diese Manipulation dürfte den BVP-Gemeinderäten nicht verborgen geblieben sein. Auffälligerweise wurde der Gemeinderat einfach von acht auf zehn Mitglieder erweitert, obwohl nach dem Gleichschaltungsgesetz für Gemeinden dieser Größenordnung die Obergrenze bei neun Gemeinderäten lag. Ein rechnerischer Vorteil ergab sich daraus für die NSDAP nicht, aber möglicherweise sollte durch die höhere Zahl der Gemeinderäte die Unzufriedenheit der BVP beschwichtigt werden, die auf diese Weise alle fünf Sitze bekam, die ihr zustanden.
5 Gemeindearchiv Jettingen, Bestand Freihalden, Gemeinderatsprotokolle.
6 Bis Hausnummer 57, auch Schule und Pfarrei.
7 Staatsarchiv München, Spruchkammerakt (Spk) Deisenhofer, Dokument 99: Aus dem Rechtfertigungsschreiben des Karl Pauler vom 06.01.47.
8 Ebd., Dokument 131.
9 Gemeindearchiv Jettingen, Bestand Freihalden, Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. März 1936, S. 20.
10 Ebd. S. 12.
11 Ebd. S. 33.
12 Ebd. S. 37.
13 Ebd. S. 40.
14 Günzburger Nationalzeitung (GNZ) vom 13.04.1937.
15 Staatsarchiv Augsburg, Bestand Bezirksamt Günzburg (BA), 9935, Berichte an den Regierungspräsidenten von Schwaben.
16 GNZ vom 16.06.1936.
17 Gemeinderatsprotokoll vom 23.06.1935.
18 Staatsarchiv (wie Anm. 15).
19 Aus verschiedenen Gründen, aber auch um ein gewisses Maß von Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen, versuchte die Justiz, die Verfolgung der politischen Gegner in die eigene Zuständigkeit zu bekommen. Am 21. März 1933 wurde deshalb die so genannte Heimtücke-Verordnung erlassen, die am 20. Dezember 1934 durch das Heimtücke-Gesetz ersetzt wurde. Dort heißt es: „Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.“ Mit anderen Worten: Kritik am NS-Staat war von nun an ein Straftatbestand, der durch (Sonder-)Gerichte verfolgt wurde. Durch die Heimtücke-Verordnung und das entsprechende Gesetz stellte sich die Justiz voll in den Dienst des nationalsozialistischen Staates. Auf der anderen Seite darf man aber nicht übersehen, dass hier auch die Absicht dahinter stand, die Verfolgung der politischen Gegner der Willkür der Partei zu entziehen und in rechtlich geordnete Bahnen zu überführen. Immerhin ist festzustellen, dass von den Anzeigen weniger als die Hälfte überhaupt von den Gerichten weiterverfolgt wurden, und dass von den Fällen, in denen es zur Anklage gekommen war, wiederum die Hälfte mit Freispruch endete. Nach einer erhaltenen Gesamtstatistik für das Jahr 1937 wurden binnen zwölf Monaten 17.168 Personen aufgrund ihrer Äußerungen angezeigt, über 7.000 angeklagt und etwa 3.500 verurteilt. Näheres siehe bei Bernward Dörner, „Heimtücke:“ Das Gesetz als Waffe. Paderborn 1998, S. 9f.
20 Staatsarchiv (wie Anm. 15).
21 Ebd.
22 Nach diesen personellen Veränderungen scheint der Streit beigelegt worden zu sein, weitere Berichte an den Regierungspräsidenten von Schwaben erfolgen nicht. Vieles spricht dafür, dass es dann in der Gemeinde zu einer Versöhnung gekommen ist, denn bei den Spruchkammerprozessen nach dem Krieg, bei denen die Rechtler Gelegenheit gehabt hätten, sich an den Nazis zu rächen, wurde der Waldstreit kaum erwähnt.
23 GNZ vom 22.01.1934.