Von Hans-Peter Folz
Vertrag von Lissabon
Abbildung: Europäische Union
Im Oktober entscheidet sich mit dem zweiten Referendum in Irland, ob der Reformvertrag von Lissabon in Kraft treten kann. Aus diesem Anlass wägt Herr Hans-Peter Folz aus juristischer Perspektive Vorzüge und Nachteile des Vertrages.
Eine Gesamtwürdigung des Vertrages von Lissabon würde den vorgegebenen Rahmen sprengen und müsste im Übrigen außerordentlich differenziert ausfallen. Im Folgenden sollen deshalb nur einige Punkte herausgegriffen werden.
Besonders bedauerlich erscheint zunächst der Wegfall der Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“. Nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird es nur noch eine einheitliche Europäische Union geben. Der Begriff der Gemeinschaft war jedoch der wichtigste originäre und originelle Beitrag des europäischen Integrationsprozesses zur Regierungslehre. Er diente vor allem dazu, die Einzigartigkeit des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere seine Supranationalität hervorzuheben.
Im Übrigen finden sich auch zahlreiche handwerkliche Mängel in der Redaktionstechnik des Vertrages wie z.B. die Anbindung der Grundrechtscharta an den EU-Vertrag durch eine bloße Verweisung. Der Lissaboner Vertrag wird auch gelegentlich als Rettung der Substanz der Europäischen Verfassung charakterisiert. Diese Rettung wurde erreicht durch eine Entkonstitutionalisierung des Vertrages. Insbesondere erfolgt ein Verzicht auf staatsähnliche Symbole, wie Flagge, Hymne und Leitspruch. Zu weitgehend erscheint allerdings die Nomenklatur der Rechtsakte. Während der Verfassungsvertrag die Rechtsakte der Union als Gesetze und Rahmengesetze bezeichnete, findet sich im Lissaboner Vertrag eine Rückkehr zur geltenden Terminologie, d.h. zu Verordnungen und Richtlinien. Lediglich die Entscheidung nach Art. 249 Abs. 4 EGV wird gem. Art. 288 Abs. 4 AEUV in „Beschluss“ umbenannt. Damit ergibt sich jedoch zugleich die systematische Ungereimtheit, dass der Rat und das Europäische Parlament mehrfach als Gesetzgeber bezeichnet werden, die jedoch keine Gesetze erlassen.
Die wichtigsten Vertragsänderungen betreffen das institutionelle System der EU. Sie verfolgen das Ziel, die Handlungsfähigkeit der Union zu sichern.
Es erfährt zunächst eine rhetorische Stärkung im Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 EUV n. F. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind nunmehr ausdrücklich Vertreter der Unionsbürger und nicht lediglich wie bisher gem. Art. 189 EGV Vertreter der Völker der in der EG zusammengeschlossenen Staaten.
Von größerer Bedeutung ist die weitere Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten. Das Verfahren der Mitentscheidung gem. Art. 289 i. V. m. Art. 294 AEUV wird endgültig zum Standardverfahren, auch in den grundrechtssensiblen Bereichen Polizei und Justiz.
Dieser sieht jedoch eine Reform der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments vor. Die Mitgliederzahl wird auf 751 (750 Mitglieder + Präsident) begrenzt. Auf jeden Mitgliedstaat entfallen mindestens sechs und maximal 96 Mitglieder. Damit wird auch weiterhin die Überrepräsentation kleinerer Mitgliedstaaten fortbestehen. Diese Durchbrechung des gleichen Wahlrechts für die Unionsbürger dient jedoch dem legitimen Anliegen des Minderheitenschutzes und erscheint damit auch in Zukunft gerechtfertigt. Die Verteilung der Anzahl der MdEP auf die Mitgliedstaaten soll nach dem Prinzip der degressiven Proportionalität erfolgen. Die Festlegung soll durch einstimmigen Beschluss im Europäischen Rat nach Art. 14 Abs. 2 EUV n. F. und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments getroffen werden.
Der Vertrag von Lissabon sieht eine Verkleinerung der Kommission vor. Die Anzahl der Mitglieder der Kommis-sion sollte der Anzahl von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten entsprechen. Diese Reform erweist sich jedoch bereits vor Inkrafttreten des Vertrages als obsolet.
Das Ernennungsverfahren erfährt eine kleine Änderung. Nach Art. 17 Abs. 7 EUV schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament einen Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten vor. Der Europäische Rat muss dabei den Ausgang der Wahlen zum Europäischen Parlament berücksichtigen. Das Parlament wählt den Kommissionspräsidenten in einem ersten Schritt, anstatt wie bisher gem. Art. 214 Abs. 2 EGV lediglich der Benennung als Kandidaten zuzustimmen. In einem zweiten Schritt wird über die Ernennung der übrigen Kommissionsmitglieder entschieden.
Die Reformen des Lissaboner Vertrages, die den Rat und den Präsidenten des Europäischen Rates betreffen, könnten große Auswirkung auf die Praxis der Entscheidungsfindung in der EU haben.
Nach Art. 15 EUV n. F. soll der Präsident des Europäischen Rates künftig für zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat gewählt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Wiederwahl für weitere zweieinhalb Jahre.
Generell bewirkt der Vertrag von Lissabon eine Verrechtlichung des Europäischen Rates. Wurde dieser bisher lediglich als Impulsgeber tätig, der die großen Leitlinien für die Entwicklung der Integration festlegt, ist der Europäische Rat nun in mehreren Rechtsgrundlagen als entscheidendes Organ vorgesehen, z.B. bei den vereinfachten Vertragsänderungsverfahren gem. Art. 48 EUV n.F. Damit verbunden ist die Klarstellung in Art. 235 Abs. 1 AEUV, dass der Kommissionspräsident und der Präsident des Europäischen Rates zwar Mitglieder des Europäischen Rates sind, aber an Abstimmungen nicht teilnehmen. Art. 15 Abs. I S. 2 EUV n. F. stellt allerdings klar, dass der Europäische Rat nach wie vor nicht gesetzgeberisch tätig wird.
Der Vertrag von Lissabon sieht eine weitere Reduzierung der Rechtsgrundlagen, die Einstimmigkeit im Rat fordern, vor. Die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit wird gem. Art. 16 Abs. 3 EUV n. F. zum Regelfall.
Nach der geltenden Rechtslage erfolgt bei der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit eine Wägung der Stimmen. Auf jeden Mitgliedstaat entfällt gem. Art. 205 Abs. 2 EGV eine konkrete Anzahl von Stimmen, die in den Verträgen festgelegt ist.
Zwar ist bereits heutzutage eine Korrektur möglich, indem gem. Art. 205 Abs. 4 EGV festgestellt wird, ob eine Mehrheit im Rat auch einer qualifizierten Bevölkerungsmehrheit entspricht. Dieses Verfahren erfolgt aber nur auf Antrag und bringt für den Mitgliedstaat, der es in Anspruch nimmt, die Gefahr der Exponierung und Isolierung mit sich.
Das neue Abstimmungsverfahren soll jedoch grundsätzlich erst ab 2014 Anwendung finden. Während einer weiteren Übergangszeit bis 2017 können die Mitgliedstaaten eine Abstimmung im Einzelfall auf der Grundlage der alten Rechtslage verlangen.
Der Transparenz des Rechtsetzungsverfahrens dient die Regelung in Art. 16 Abs. 8 EUV n. F., wonach die Tagungen des Rates öffentlich zugänglich sein müssen, wenn er als Gesetzgeber tätig wird. Angesichts der Realität des Rechtsetzungsverfahrens, in der viele Fragen bereits auf bürokratischer Ebene wie dem Ausschuss Ständiger Vertreter gem. Art. 207 EGV entschieden werden, bleiben allerdings auch hier die Erwartungen zurückhaltend.
Das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicher-heitspolitik tritt die Nachfolge des Europäischen Außenministers an, den der Verfassungsvertrag vorgesehen hatte. Die Besonderheit des Hohen Vertreters liegt in der Tatsache, dass er gleichzeitig zwei Organen zugeordnet ist. Er führt zum einen den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“, d.h. dem Rat der Außenminister, die ihrerseits für das auswärtige Handeln der Union zuständig sind. Zum anderen ist er Vizepräsident der Kommission.
Es findet sich lediglich die vage Formulierung in Art. 15 Abs. 2 S. 2 EUV, wonach der Hohe Vertreter an den Arbeiten des Europäischen Rates teilnimmt.
Es stellt ein grundlegendes Problem des europäischen Integrationsprozesses dar, dass die EU mit einer stetig wachsenden Anzahl von Mitgliedstaaten immer mehr Aufgaben wahrnimmt. Deshalb wird gelegentlich die Ansicht geäußert, eine Änderung der Entscheidungsstrukturen sei eine Voraussetzung für weitere Erweiterungsrunden. Insbesondere sei der Vertrag von Nizza nur auf 27 Mitgliedstaaten ausgelegt.
Im Übrigen sieht das Beitrittsverfahren in Art. 49 einen Sonderfall des Vertragsänderungsverfahrens vor. Die erforderlichen Anpassungen der Verträge können vorgenommen werden. Damit verbunden kann nicht nur eine bloße Fortschreibung und gleichsam automatische Anpassung an eine größere Anzahl von Mitgliedstaaten erfolgen. Vielmehr kann ein Beitrittsvertrag grundsätzlich auch eine umfangreiche Reform der Entscheidungsstrukturen ebenso wie eine Änderung sonstiger Bestimmungen beinhalten. Es ist vor allem eine Frage der politischen Opportunität, ob man eine Erweiterung mit derartigen Fragen auflädt.
Für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon endgültig scheitern sollte, stellt sich die Frage, welche Reformen unverzichtbar sind und notfalls auch in einem neuen Anlauf eingebracht werden müssen.
Allerdings müssen die Aussichten für zukünftige Vertragsänderungen berücksichtigt werden. Bereits die letzten Regierungskonferenzen haben gezeigt, dass es immer schwerer fällt, überhaupt noch einen Konsens zu finden. Je mehr Mitgliedstaaten an einer Regierungskonferenz beteiligt sind, umso schwerer fällt die Einigung. Es finden sich immer mehr Kompromisse und diese Kompromisse haben eine immer geringere juristische Qualität. Deshalb erscheint eine Rückbesinnung auf das Wesentliche notwendig. Vielleicht ist es an der Zeit zu akzeptieren, dass weniger mehr sein kann als viele inhaltlich zweifelhafte Kompromisslösungen.
PD Dr. Hans-Peter Folz lehrt Europarecht an der Universität Augsburg.