Einsichten und Perspektiven. Bayerische Zeitschrift für Politik und Geschichte Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

Verlust der rechtsrheinischen Pfalz

Die rechtsrheinische Kurpfalz mit den alten Residenzstädten Heidelberg und Mannheim war im Zuge der territorialen Neugestaltung bereits 1802 an den Markgrafen und späteren Großherzog von Baden gefallen. Auf dem Wiener Kongress gelang es dem Gesandten Bayerns und gebürtigen Heidelberger, Fürst von Wrede (1767–1838), jedoch nicht, dieses Gebiet für Bayern zurück zu gewinnen. Da Bayern die Rückkehr dieses alten Wittelsbacher Territoriums weiterhin einforderte, nicht zuletzt, um auf diese Weise eine Landbrücke zur Rheinpfalz zu erhalten, wurde in geheimen Zusatzartikeln des Münchner Vertrags die Abtretung der Kurpfalz und des Main-Tauber-Kreises vereinbart, falls die regierende Linie des Hauses Baden aussterben sollte. Diese Regelung trat jedoch nie in Kraft, da die europäischen Großmächte, allen voran Russland, im Juli 1819 die zuvor gemachten Zusagen widerriefen. Die Mittelmacht Bayern war in diesem territorialen Ringen machtlos ohne Bündnishilfe – im Übrigen hatte auch Preußen keine Landbrücke zu seinen neuen Rheinprovinzen erhalten. Für den ebenfalls versprochenen Main-Tauber-Kreis zahlte Österreich bis 1918 eine jährliche Entschädigung von 100.000 Gulden an Bayern.

Den endgültigen Verlust Salzburgs und der rechtsrheinischen Pfalz verwanden weder Max I. Joseph noch sein Sohn, der spätere König Ludwig I. (1786–1868).

Ludwig, der einen Teil seiner Kindheit in der Gegend um Schwetzingen und Mannheim verbracht hatte und sich selbst gerne als „Pfälzer Blut“ bezeichnete, ließ sich in dieser Frage fast ausschließlich von Emotionen leiten. So schrieb er in seiner „Elegie an meine frühe Lebenszeit“: „Aufenthalt meiner Jugend, Pfalz, dich lieb ich und Euch Pfälzer, wie Ihr mich!“11) Von seinem Rechtsanspruch auf die Kurpfalz überzeugt, ordnete er seit dem Amtsantritt 1825 die gesamte Außenpolitik weitgehend diesem Ziel unter. Die bayerisch-badischen Beziehungen blieben dadurch im 19. Jahrhundert erheblich belastet.

1816: Die linksrheinische Pfalz wird zum bayerischen Rheinkreis

Der Bayerische Rheinkreis um 1830    Bild: Pfalzatlas, hg. von Willi Alter, Speyer 1963ff., Nr. 129
VergrößernDer Bayerische Rheinkreis um 1830
Bild: Pfalzatlas, hg. von Willi Alter, Speyer 1963ff., Nr. 129

Das neue Territorium, das fortan unter der Bezeichnung Rheinkreis als achter Kreis in das Königreich integriert wurde (ab 1838 unter dem Namen ‚Pfalz‘), war mit den linksrheinischen Gebieten der früheren Wittelsbacher Kurpfalz keineswegs identisch. Nur etwa 60 Prozent des rund 6.000 Quadratkilometer großen Gebiets hatten vor der napoleonischen Ära den beiden Wittelsbacher Linien Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken gehört. Hinzu kamen rund 40 ehemalige kleinere und kleinste geistliche und weltliche Herrschaften wie die Grafschaft Leiningen, Nassau-Weilburg und Sickingen oder auch das Bistum und die Reichsstadt Speyer. Die Rheinpfalz lag ganz im Westen des Deutschen Bundes, grenzte direkt an Frankreich an und hatte keinerlei direkte Verbindung zum rechtsrheinischen Bayern.

Instruktion des Königs von Bayern für Zwackh zur Besitzergreifung der Pfalz, München 21. April 1816
Quelle: Heiner Haan (Bearb.), Hauptstaat – Nebenstaat. Briefe und Akten zum Anschluß der Pfalz an Bayern 1815/17, Koblenz 1977, S. 207–211

Max Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern etc.

Wir haben im besonderen Vertrauen auf eure stets bewiesene Klugheit, auf eure treue Anhänglichkeit und euren Eifer für das Beste Unserer Krone und auf die Kenntnisse, welche euch als zeitherigen Präsidenten der gemeinschaftlichen Administration des Überrheins von den verschiedenen Verhältnissen dieser Landesteile beiwohnen, Uns bewogen gefunden, euch die Zivilbesitzergreifung dieser Bezirke, so wie sie in dem abschriftlich anliegenden Artikel 2 des zwischen Uns und S. M. dem Kaiser von Österreich abgeschlossenen Vertrags bezeichnet sind, zu übertragen. Wir erteilen euch zu dem Ende gegenwärtige Instruktion, nach welcher ihr euch in allen dabei vorkommenden Verrichtungen zu richten habt.

1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist nach dem 16. Artikel des Vertrags auf den 1. Mai dieses Jahres festgesetzt. Ihr werdet sobald der mit der Übergabe an Uns von des Kaisers von Österreich Majestät beauftragte Kommissär sich mit seinem Auftrage ausweisen wird, alsogleich mit demselben zusammentreten und die Übernahmsakte vornehmen. Ihr empfangt hiezu in der Anlage die erforderliche Vollmacht. Wir ermächtigen euch zugleich, wenn auf mehreren Punkten zugleich die Übernahme bewerk¬stelligt werden sollte oder in sonstigem Verhinderungsfalle ein anderes geeignetes Individuum hiezu zu substituiren.

2. Über die geschehene Überweisung der erwähnten Landesbezirke sind umständliche, von den beiderseitigen Bevollmächtigten zu unterzeichnende Protokolle abzuhalten. Die Protokolle sind in triplo auszufertigen und das eine Exemplar dem jenseitigen Übergabskommissär zu übergeben, das zweite an Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mit dem über die geschehene Übernahme zu erstattenden Berichte einzusenden, das dritte aber in dem Lokalkonservatorium zu hinterlegen.

18. Auch in der Finanzeinrichtung dieses Landes gedenken Wir vor der Hand keine Abänderung zu treffen, am wenigsten solche, wie nach der unterm 17. dieses Monats eingetroffenen Anzeige ausgestreut werden will'). Wir autorisiren euch bei diesem Anlaß, gleich nach der Besitznahme zu erklären, daß die Gerüchte, als ob Wir der Kirche die Zehnten, dem Adel die Fronden, Jagden und Feudalrechte restituiren würden, ungegründet und euch von einer solchen Unserer Willensmeinung nichts bekannt sei. Es sei übrigens die allerhöchste Absicht, das Eigentum der gesetzmäßig erworbenen Güter, welch immer einer Art, zu beschützen, auch sei, was die gleiche Besteuerung aller Güter betreffe, dieses ein im Königreich Baiern allgemein eingeführter Grundsatz. Findet ihr nötig, daß eine förmliche von Uns unterfertigte Erklärung hierüber erscheine, so habt ihr alsbald Uns den Entwurf einer solchen hieher vorzulegen, und Wir werden sie mit Unserer Sanktion versehen und dem Druck übergeben lassen.

19. Die dermal bestehenden Gesetze in Religions- und Kirchensachen sind ferner zu beobachten und zu erhalten.

Der bayerische Rheinkreis war zwar der kleinste aller bayerischen Kreise, von Anfang an aber auch einer der bevölkerungsreichsten.

Rheinland-Pfalz und  die Zugehörigkeit seiner Teilgebiete um 1900
Rheinland-Pfalz und die Zugehörigkeiit seiner Teilgebiete um 1900

1816 zählte man rund 430.000 Einwohner, 1910 bereits 894.000, 1935 schließlich 980.000. 1910 leben in der Pfalz 158 Menschen pro Quadratkilometer, im übrigen Bayern dagegen nur 82. Die Bevölkerung war konfessionell gemischt, in der Mehrheit (1816 56,7 Prozent) jedoch protestantisch. Nach 20jähriger Zugehörigkeit zu Frankreich trauerten die Menschen den alten deutschen Feudalmächten kaum nach. Zudem herrschte große Unsicherheit darüber, was die Zugehörigkeit zum Königreich Bayern bringe würde.

Erhalt der französischen Reformen

Max Joseph I., seit 1806 König von Bayern, und sein politischer Berater seit 1796 und späterer leitender Minister Montgelas – nach Michael Doeberl der „fähigste Staatsmann (…), der jemals die Geschicke Bayerns geleitet hat“,12) bewiesen viel diplomatisches Gespür bei der Integration der Pfalz. Insbesondere Montgelas hatte, stark von der Aufklärung geprägt, in Bayern nach 1799 die revolutionären französischen Impulse aufgegriffen. Er wollte das Land am Ausgang des Ancien Régime gezielt reformieren, eine moderne, zentralistische Verwaltung aufbauen und ein einheitliches Staatsbewusstsein im neuen, noch heterogenen Staatsgebilde des Königreichs schaffen, das innerhalb kürzester Zeit die Gebiete von rund 230 ehemaligen Reichsständen mit ganz unterschiedlichem historischen Hintergrund erworben hatte.13)

Noch kurz vor seinem Sturz im Jahr 1817 war Montgelas zusammen mit Franz Xaver von Zwackh-Holzhausen (1756–1843) – Jugendfreund Montgelas’, königlicher Hofkommissar und später erster Regierungspräsident der Pfalz – auch verantwortlich für die Integration der Rheinpfalz.14)

Durch sein Verdienst blieben die französischen Errungenschaften, die weit über die in Bayern angefangenen Reformen hinaus reichten, erhalten – gegen teils heftige Widerstände seiner Gegner, etwa Fürst von Wrede.

Entschließung des Königs von Bayern, die Verfassung und Verwaltung der Pfalz betreffend, München 16. Juni 1816
Quelle: Heiner Haan (Bearb.), Hauptstaat - Nebenstaat. Briefe und Akten zum Anschluß der Pfalz an Bayern 1815/17, Koblenz 1977, S. 243-245

Entschließung des Königs Von Bayern, die Verfassung und Verwaltung der Pfalz betreffend, München 16. Juni 1816. Entro., MInn 34562/I Na. 26; Abschr., MF 561731).

Wir haben auf die von Unserem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten vorgelegte und von den Mitgliedern der Landesstelle eingesendete Darstellung der Verfassung und Verwaltung Unserer überrheinischen Provinz folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Wir wollen an der bisherigen Verfassung, den Einrichtungen und den bestehenden Gesetzen dieser Provinz und wie Wir schon unterm 22. April dieses Jahres erklärt haben, an der eingeführten Aufhebung der Zehnten, Fronden, Feudalrechte, sonstiger Privilegien und an der eingeführten gleichen Besteuerung durchaus keine Abänderung verfügen. 2. Auch wollen wir die Verwaltung der überrheinischen Lande nach den dort bisher eingeführten Normen fortbestehen lassen. 3. Daher soll eine einzige obere Verwaltungsstelle, wie solche dermal als baierische Landesadministration etablirt ist, unter dem Namen Regierung für diese Lande errichtet werden, welche - in zwei Kammern abgeteilt - sowohl die staatsrechtlichen und polizeilichen als auch sämtliche finan¬ziellen Gegenstände zu besorgen hat. 4. Jene Gegenstände, welche ihrer Natur nach an Uns unmittelbar eingesendet werden müssen, sollen ohne Rücksicht, ob es staatsrechtliche, polizeiliche oder finanzielle Gegenstände seien, zu dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten gebracht, dort ausschließlich behandelt und durch dasselbe beschieden werden. Die Gegenstände der Justiz, welche aus den überrheinischen Provinzen an Uns geeignet sind, werden von nun an von dem Ministerium der Justiz besorgt. Es ist jedoch Unser ausdrücklicher Wille, daß die in den überrheinischen Landen bestehenden Gesetze aufrecht erhalten, die dort eingeführten Einrichtungen gehandhabt und nur nach dieser Richtschnur die Entscheidungen gefaßt und Uns vorgelegt

Die sonst so zentralistisch agierende bayerische Regierung duldete fortan in der Rheinpfalz Institutionen, die sie rechts des Rheins noch verhinderte, was dem Haus Wittelsbach viel Sympathie in der Pfälzer Bevölkerung einbrachte. Anders als die übrigen Territorialerwerbungen in Franken und Schwaben wurde die Pfalz so eher zu einer Art „Nebenstaat“ denn zu einer Provinz des Königreichs.15) Ihr Sonderstatus samt „Institutionen“ – also den liberalen Einrichtungen der Franzosenzeit – war bereits in einer ersten Instruktion der Regierung an Zwackh vom 21. April 1816 sowie im offiziellen Besitznahmepatent festgeschrieben. Mit Ausnahme der Justiz unterstand die pfälzische Verwaltung fortan dem bayerischen Außenministerium. Auch die Verfassung von 1818 verankerte den privilegierten Status rechtlich. Man wolle, so hieß es dort, „die Rheinbayern an den Wohltaten (der Verfassung) teilhaben lassen, ohne ihnen das aufzudrängen, wodurch ihre freisinnigeren Institutionen verletzt“ würden.16)

Motiv für diese schonende Behandlung war der Wunsch der Regierung, angesichts der schwierigen Eingliederungssituation die Sympathien der Pfälzer zu gewinnen, zumal man aus altbayerischer Sicht in vielen Bereichen keinen adäquaten Ersatz bieten konnte, etwa beim Zivilrecht. Montgelas mag ferner darauf spekuliert haben, das französische Erbe der Pfalz zu einem späteren Zeitpunkt auch für die weitere Modernisierung Bayerns zu nutzen. Im Übrigen behielt auch Preußen in seinen rheinischen Provinzen die französischen Einrichtungen bei, entließ allerdings – anders als Bayern – die während der französischen Herrschaft eingesetzten Beamten.17)

<-- Vorherige Seite | Nächste Seite -->

 

Fußnoten

11 Der Spruch ist auch auf dem Sockel des Standbilds Ludwigs I. auf dem Edenkobener Marktplatz verewigt (Berthold Roland,
Villa Ludwigshöhe. Ludwig I. und sein Schloß in der Pfalz, Amorbach 1986, S. 142 f.).
12 Michael Doeberl, Entwicklungsgeschichte Bayerns, Bd. 2, München 1928, S. 389.
13 Grundsätzlich dazu Eberhard Weis, Montgelas, 2 Bde., München 1988 und 2005.
14 Vgl. zum Folgenden Karl Scherer, Zum Verhältnis Pfalz-Bayern in den Jahren 1816–1848, in: Fenske (wie Anm. 1), S. 9–40.
15 Siehe die umfangreiche Dokumentation bei Heiner Haan (Bearb.), Hauptstaat – Nebenstaat. Briefe und Akten zum Anschluß der Pfalz
an Bayern 1815/17, Koblenz 1977.
16 Zit. nach Scherer (wie Anm. 14), S. 16.

 


Impressum    •     topnach oben
© Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit   •   letzte Änderung am: 21.07.2006 19:22