
Verordnung über die Bayerische Landeszentrale
für politische Bildungsarbeit
Zum 21.11.2011 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 neu gefasst, § 4 geänd. (V v. 28.11.1995, 811)
Auf Grund des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Die beim Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst errichtete Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit untersteht der Aufsicht des Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat ihren Sitz in München.
§ 2
(1) Die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit hat die Aufgabe, auf überparteilicher Grundlage das Gedankengut der freiheitlichen demokratischen Staatsordnung im Bewußtsein der Bevölkerung zu fördern und zu festigen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe arbeitet die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit mit allen Einrichtungen und Vereinigungen zusammen, welche sich der staatsbürgerlichen Erziehung und Fortbildung widmen.
§ 3
(1) Für die Landeszentrale für politische Bildungsarbeit wird ein hauptamtlicher Direktor bestellt.
(2) Der Direktor bewirtschaftet die im Haushaltsplan des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für die sachliche Arbeit der Landeszentrale vorgesehenen Mittel nach Maßgabe der vom Staatsminister für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erteilten allgemeinen oder besonderen Weisungen.
§ 4
Der Direktor kann mit Zustimmung des Staatsministers für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst für einzelne Vorhaben oder Aufgaben der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Arbeitsausschüsse bilden, in die neben Beauftragten der zuständigen Geschäftsbereiche der Staatsregierung die Vertreter der einschlägigen Einrichtungen und Vereinigungen auf Landesebene berufen werden.
§ 5
Der Direktor legt spätestens am 1. Mai jeden Jahres der Staatsregierung einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Haushaltsjahr vor.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1964 in Kraft 2) .
(2) (gegenstandslos)
Fußnoten
2) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 9. April 1964 (GVBl. S. 82)